Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1. Titel: Berpfligtung zur Leiftung. S 269, 111 
. Liegt alfo nicht? weitere8 vor, als diefe einzige Tatlache, Io enticheidet der Wohn- 
fiß bzw. die gewerbliche Miederlafung des Schuldners (]. Bem. 3). 3 
. Neber den Ort der Berpflihtung zur Rüdgewähr wegen Nidhtigkeit 
eine3 KaufvertragsS fowie den Ort, an dem die auf Grund Einer Wandelung 
ent{tebenden Anfprüche zu erfüllen jind, vgl. ROGE, Bd. 49 S., 424, Iur. Wichr. 1901 
Beil. 162, RGES, Bd. 55 S. 105 f., Bd. 57 S. 12 f., Seuff. Arch. Bd. 63 S. 247 und 
die Bem. IN, 2, c zu $ 465. - 
Auch bei Schabenserfakanfprüchen wegen fchuldhafter Nichterfüllung bleibt LeiftungsS- 
Ort der Ort, wo der Verkäufer die ihm obliegende Verpflichtung au dem Kaufvertrage 
zu erfüllen hat, ROSE. in L3. 1907 S. 342, 1908 S. 308 Biff. 56. . 
„. Sind durch Recdhtsgefhäft mehrere Orte al3 Leiftungsort benannt, fo ift zu 
prüfen, ob die Benennung kumulativ oder alternativ gemeint ift, in erfterem 
Halle fan an jedem der benannten Orte geleiftet werden, in leßterem Falle Kiegt eine 
Alternativobligation vor. (S. Bem. 1 Ubi. 3, S. 72 zu 8 262.) 
3. Sit der Leiftungsort weder durch Gefeß noch durhH Rechtsgefhäft beftimmt, 10 
muß zunäcit aus den Umitänden, insbefondere au8 der Natur des Schuldvers 
N nn i y e Se Pemielt werden, welcher Ort al8 Leiftungsort anzujehen it. Bal. NOS. 
‚„.. Zu den Umftänden in diefem Sinne gehört vor allem die Befhaffenheit der 
Seiftung, auS welcher fih der Leiltungsort zuweilen zweifellos fejtftellen 1äßt, 3. B. wenn 
e5 fi um die Bearbeitung eineS Srundfticks handelt oder um Keparaturpilicht eines 
Gebäudes, Bolze 11 Nr. 1429. 
„An diefer Stelle Kommt au der mutmaßlihe Wille der Beteiligten zur 
Berüchichtigung. Die I. Komm, erachtete die noch im € I 8 229 enthaltene aus- 
brücliche Hervorhebung diefes Auslegungshehelfs als überflüflig, weil der mutmaßliche 
Wille auch mır eiwaSs fei, was au8 den Umitänden {ich ergebe (BP. I, 306). 
' „AUS Umitände, auZ denen auf einen beftimmten mutmaßlihen Willen der 
Larteien in Anfehung des Leifltungsortes, d. h. auf einen Leiftungsort zu fchließen ift, 
den die Barteien verftändigerweife vereinbart Haben würden, fall8 {ie die Frage fich Far 
gemacht hätten, fönnen vor allem auch Verkehrsgemwohnbheiten in Betracht kommen. 
Et fi A Pe Den H, LA 5. SE % de DE regelmäßig m 
[ ür den Yohn. Herner fin erfehrStblt erfiderungSprämien Holfchulden. 
Val. jeßt 8 36 des Gefjekes über den Verficherungsvertrag. 92 % 
3, Wohnfig als allgemein gefeblider Erfüllungsort: Cr{t wenn die in vor- 
ER ne Ten Se zu SE, DE DE DR geführt hat, it 
ngSort derjenige Urt anzufehen, an welchem der Schuldner zur Zeit der 
Entitehung des Schuldverbältniffes feinen Wohn fiB hatte. zur 3 
a) Neber Wohnfig 1. 58 7—11 mit Bem, Hat der Schuldrer an mehreren 
Orten feinen Wohnfig (S 7 Ab]. 2), fo konımen die Beftimmungen über die 
alternativen Schuldverhältnilfe (SS 262—265) zur Anwendung. Der Gericdht&- 
itand ift jedoch in diefem Sale an jedem der mehreren Wohnilikge begründet. 
Vol. Sruchot, Geitr. Bd. 34, 1141, Bd. 39, 1131, Iur. Wichr. 1898 S. 257 Ziff. 1. 
Maßgebend ift der Wobhnfib, welchen der Schuldner Aur Beit der Ent- 
ftebung des Schuldverhältniffes hatte. Cine nachträgliche 
MHenderung des Wohnfikes bleibt jür den LVeiftungsort ohne Einfluß. 
Dagegen ift für den allgemeinen Serichtsftand die Zeit der Alageerhebung 
maßgebend. Sedoch geniigt e8, daß der Beklagte vor der erften mündlichen 
Verhandlung feinen Wohnlig in den Bezirk des angerufenen Gericht? verlegt 
Sat. ROSE. Bd. 52, 136, ur. Wichr. 1905 S. 148 Ziff. 31. 
Das Schuldverhältnis entfteht: , , 
x) }venn e8 unmittelbar auf ©@ejeß beruht, in dem BZeitpunkte, 
in welchen die Tatfachen vorliegen, an deren Vorhandentein daS SGejeb 
die Verpflichtung des Schuldner Inipft; , 
wenn e& durch Reht8gefhäft begründet wird, [obald der nach 
8 305 erforderliche Vertrag zuftande gekommen ift, d. b. mit der An- 
anne des Antrags ff. 8 151). En , , 
„ Satte der Schuldner zu der in Frage kommenden Zeit überhaupt keinen Wohnlig, 
10 wird in der Regel auS den Umftänden der Leijtungsort zu entnehmen fein. Sf dies 
ee Fall, {fo it der damalige Nufenthaltzort des Schuldners als Leifltungsort 
jeden. 
4, An Stelle des Wohnfikes des Schuldner? kommt der 
Niederlafung desfelben als Leijtungsort in Betracht unter der 
a) daß e8 fich um eine Verbindlichkeit handelt, welche 
Schuldners entitanden lt, 
1)
	        
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