Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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1. Titel: Verbflichtung zur Leijtung. 88 269, 270. CZ 1137” S 
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der Erfüllung auf Grund der Einrede des nidht erfüllten Bertram fs 
eines Burückbehaltungsrechts entziehen kann, ferner, inwieweit ihn wegen Diefer Gen KA 
eine Beweislaft trifft ($ 363), mangel® befonderer Anhaltspunkte für den mutmahlileass A“ 
Parteiwillen dem deutfchen Rechte, ebenfalls unter Umgehung einer Stellunanahme zu der 
Srage, ob das echt des Erfüllungsortes oder das „Verfonalitatut“ des Schuldners als 
maßgebend anzufjehen ift. 
8 270,*) 
Geld hat der Schuldner im Zweifel auf feine Gefahr und feine Koften 
dem Gläubiger an deffen Wohnfig zu übermitteln. , 
Sit die Forderung im Gewerbebetriebe des Gläubiger8 entitanden, fo tritt, 
wenn der ©läubiger feine gewerbliche Niederlaffung an einem anderen Orte hat, 
der Ort der NMiederlaffung an die Stelle des WoHnliges, N 
Erhöhen fih in Folge einer nach der Entftehung des Schuldverhältnijfes 
eintretenden Nenderung des Wohnfibes oder der gewerblichen Niederlaffung des 
®läubiger$ die Roften oder die Sefahr der Nebermittelung, {o hat der Gläubiger 
im eriteren Falle die Mehrkoften, im legteren Falle die Gefahr zu tragen. 
Die Vorfehriften über den Leiftungsort bleiben unberührt. 
&, I, 280 26f. 23 IL, 226; 3IT, 263. , 
1, Tragweite der Vorfchrift, Wie in Aof. 4 ausdritcklich Herborgehoben ift 
werben durch die Beftimmungen des 8 270 die Borfchriften über den Leijtungsort 
nicht berührt. Für die Ermittlung des Leiftungsortes {ind alto auch bei Geldihulden 
(& 244) die Regeln des S 269 maßgebend. Hienach wird durch die Borfchriften des S 270 
er ietanb des Erfüllungsorte8 am Wohnfike des Gläubiger8 (8 29 
.) begründet. 
67. 1 gibt nur eine AnslegungsSregel. AM. M. Mumm a. a. ©., der in 
$ 270 einen ergänzenden Rechtsfaß erblickt. 
Seldfhulden find im Zweifel Brinafhulden. Sofern nicht das Gefeß etwas 
anderes beftimmt, oder ein abweichender Wille der Barteien aus den a zu 
entnehmen ift, muß gefuldetes Geld der Schuldrer auf feine Gefahr und Koften dem 
Släubdiger an deflen Wohnlig bzw. beim Vorliegen der Vorausfekungen des Ubi. 2 an 
den Ort der gewerblidhen Niederlaffung desfelben übermitteln. 
N Der $ 270 findet au Anwendung auf Wechjelihulden. Kipr. d. DLOG, Dd. 3 
5. 44. Die Vorfchrift befchränkt {ich nicht auf Bahlımng von Geldichulden (Erfüllungs: 
zahlung), bezieht fich vielmehr auf Geldleijtungen aller Art, au auf joldhe obligandi 
causa, aljo 3. B. auf Darlehensvaluta. Val. Otto, Söächfifhe Vorträge S. 237; Dert- 
mann, 2. Aufl. S. 71. U. M, Planck (3) Bem. 1 Abi. 2 und iicher-Henle,. Mach Planck 
und Fijdher-Henle begründet das Darlehensverfprechen regelmäßig nur eine Sa 
NE ich un ie Kan EEE e En en A N Emeihen Der Marien 
Mcht nur anSdrücklich feftgefebt fein, fondern fih auch aus den Um 7 
der GonderbeNimeNGEN AU rien öffentlicher Rafjen val. Bem. 5. Vol. ferner S$ 1194 
über Zahlung der @rundfchuld. der Ort der Sicheriafiung bes Giliiubigers 
3. i t ig b3m. der Ort der NMiederlajjung De är 
4ur Bit re N eterm Pf CR fich in der Zeit zwifchen der Entftehung des 
Schuldverhältnifjes (j. Bem. 3, b zu 8 269) und der Nebermittlung der Wohnfig Dder der 
Art der Niederlaflung des Gläubigers8 geändert und erhöhen fich infolge diefer Nenderung 
vie ®olten der Nedermittlung, Jo hat der Gläubiger die Mehrkofjten zu tragen. Hat 
fi die Gefahr erhöht, fo hat der @läubiger die Gefahr allein zu fragen, da eine 
Teilung der Gefahr etwa nach dem Verhältniffe der En En DES ar 
8. i : Der Schuldner wird erft dann befreit, wenn die Zahlung 
wirffam Be kie PM über Dat nn Schuldner den Beweis der Ankunft, des Eintreffens 
des Geldes heim Gläubiger, nicht bloß den der Abfendung des Geldes zu jühren. So 
richtig Beer, Recht 1902 S. 504; a. M. Schönfeld, Recht 1903 S. 393. „Eine andere 
Srage it die, ob man nad dem Vrinzive der freien Beweismuürbdigung diefen Beweis 
* Literatur: Schönfeld, Die Verteilung der Beweislaft Let Verluft einer 
Seldjendung, im „Recht“ 1902 S. 398 ff.; Beer, ebenda S. 504; Mumm, Zur Lehre von 
der Seldübermittlungspflidt, Hamburg 1908. 
Stiaudinaer, BGB. 11a (Auhlenbedt, Nedt der Schuldverbäktniffe), 5.16. Aufl
	        
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