1, Titel: Verpfligdtung zur Leijftung. Vorbemerkungen: Berzug des Schuldners. 171
äutretende MaHnung des Gläubigers (8 284 Abf, 1). Ohne Mahnung tan der
Schuldner in Verzug, wenn für die Leijtung eine Zeit nad) dem Kalender beftimmt Hi; durd
öloße Kündigung, wenn der Leiftung eine Kündigung vorauSzugehen hat und die Beit
für die Leijtung in der Weife beftimmt it, doß fie id von der Kündigung ab nah dem
Kalender berednen läßt (S 284 Abf. 2; dies interpellat pro homine).
Beitritten ift, ob Schuldnerverzug bLegriffliH bei allen Shuldverhältniffen möglich if.
land, Ben. 9 zu 8 284, Wendt, Unterlaffungen und VBerfäumniffe im Archiv f. d. 3tvilift,
Praxis Bd. 92 S. 68 beftreiten die Anwendbarkeit der SS 284 ff. auf Schnldverhültnife,
welche auf ein Ünterlaffen gerichtet find. Val. Treitel, Die Unmöglichteit der Leiftung und
der Verzug bei UnterlaffungsSverbindlichkeiten, 1902, LeHmann, S. 266 fo Bach S. 21,
NRogomwsti S. 44 (Lepterer leugnet, daß Nachholbarfeit der Leijtung ein Lriterium des Vers
3Ug8 fei). Val. au SGolde im Archiv f. d. zivilift. Praxis Bd. 99 S. 312 f. S. Bem. 2h zu
$ 284. Jedenfalls ijt Pland darin beizupflidhten, daß der Schuldner bei Unterlaffungen
haftet, ohne Nücjiht darauf, ob eine Mahnung, die Handlung zu unterlaffen erfolgt it oder
nicht, na $ 280 Abi. 1.
3, Rechtsfolgen des SoGuldnerverzugs:
a) Un AFUES SOGdERS Der T Älter Erfüllung (8 286 Ubfj. 1) oder wegen
Unmöglichleit der Leiftung, wenn der zZeitligHe Roeffizient der Letjtung ein
mwefjentlide® Interefje für den Gläubiger bildet, {o da diefer an der verihäteten
Erfüllung fein Intereffe mehr hat (8 286 Abi. 2).
Steigerung der Haftung des Schuldners; der Schuldner Haftet während
des Berzugs, au wenn er nad dem Schuldverhältniffe ur{prünglih nur Borjag
und grobe Fahrläffigkeit zu vertreten Hatte, für jede HahHrläffigfkeit; ja er
Saftet fogar für Zufall, wenn er nicht den Nachweis führen kann, daß der
Schaden auch bei rechtzeitiger Leijtung eingetreten Jein würde (8 287).
BerzugSzinfen bei Geldjdhulden (8 288).
Bei gegenfeitigen Berträgen- find die Holgen des Schuldnerverzugs
beionderS geregelt durg SS 326, 327, Diefelben gewähren ein Wahlrecht des
®läubiger8 zwijcdhen
x) Anfpruch auf Erfühlung nebit Erfaß des durch den Berzug entitehenden
Schaden? oder
B) Anipruc auf Schadenseriaß wegen Nigterfüllung oder
7) einfachem Nüctritt vom Vertrage.
8) Die VBerzug8folgen bei den au unerlaubten Handlungen (mora ex re)
entipringenden BVerbiligtungen find befonders geregelt in SS 848 ff.
4. Aufhebung der Rechtsfolgen des Schuldberzug& (purgatio morae): Das BGB.
gibt hierüber feine befonderen Vorfehriften; aus jeinen aNgemeinen SGrundjägen ergibt fich,
5aß die meiteren Wirkungen, nicht die idon eingetretenen Folgen des Schuldners
verzZUg8 aufhören:
k) dadurch, daß der Sehuldner nadhiräglich feiner Verpflichtung in gehHöriger Weife,
d. 5. unter Einidgluß der durch den bi8herigen Berzug hinzu=
gelommenen Berpflidgtungen nachkommt oder den Gläubiger in AnfehHung
diefer Leitung in Annahmeverzug fcht; nimmt der Gläubiger eine Teilleiftung
an, [o Hören die weiteren Wirkungen des Verzug8 nur hezügliH des geleifteten
TeileS auf; verpflichtet ift der Gläubiger zur Annahme {oldjer Teilleiftungen
nicht (8 266);
dadurch, daß der Gläubiger dem Schuldner nachträglich (ausdrücklich oder {till
jOweigend) eine Frift bewilligt (StundungZvertrag). Ob in einem foldhen
Bertrage au ein Verzicht auf die bereit3 eingetretenen Berzugsfolgen liegt,
it Sache der Auslegung. Zu vermuten i{ft ein folder Verzicht nicht. Val.
Seuff, Ach. Bd. 54 Nr. 1438.
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