Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1, Titel: Verpfligdtung zur Leijftung. Vorbemerkungen: Berzug des Schuldners. 171 
äutretende MaHnung des Gläubigers (8 284 Abf, 1). Ohne Mahnung tan der 
Schuldner in Verzug, wenn für die Leijtung eine Zeit nad) dem Kalender beftimmt Hi; durd 
öloße Kündigung, wenn der Leiftung eine Kündigung vorauSzugehen hat und die Beit 
für die Leijtung in der Weife beftimmt it, doß fie id von der Kündigung ab nah dem 
Kalender berednen läßt (S 284 Abf. 2; dies interpellat pro homine). 
Beitritten ift, ob Schuldnerverzug bLegriffliH bei allen Shuldverhältniffen möglich if. 
land, Ben. 9 zu 8 284, Wendt, Unterlaffungen und VBerfäumniffe im Archiv f. d. 3tvilift, 
Praxis Bd. 92 S. 68 beftreiten die Anwendbarkeit der SS 284 ff. auf Schnldverhültnife, 
welche auf ein Ünterlaffen gerichtet find. Val. Treitel, Die Unmöglichteit der Leiftung und 
der Verzug bei UnterlaffungsSverbindlichkeiten, 1902, LeHmann, S. 266 fo Bach S. 21, 
NRogomwsti S. 44 (Lepterer leugnet, daß Nachholbarfeit der Leijtung ein Lriterium des Vers 
3Ug8 fei). Val. au SGolde im Archiv f. d. zivilift. Praxis Bd. 99 S. 312 f. S. Bem. 2h zu 
$ 284. Jedenfalls ijt Pland darin beizupflidhten, daß der Schuldner bei Unterlaffungen 
haftet, ohne Nücjiht darauf, ob eine Mahnung, die Handlung zu unterlaffen erfolgt it oder 
nicht, na $ 280 Abi. 1. 
3, Rechtsfolgen des SoGuldnerverzugs: 
a) Un AFUES SOGdERS Der T Älter Erfüllung (8 286 Ubfj. 1) oder wegen 
Unmöglichleit der Leiftung, wenn der zZeitligHe Roeffizient der Letjtung ein 
mwefjentlide® Interefje für den Gläubiger bildet, {o da diefer an der verihäteten 
Erfüllung fein Intereffe mehr hat (8 286 Abi. 2). 
Steigerung der Haftung des Schuldners; der Schuldner Haftet während 
des Berzugs, au wenn er nad dem Schuldverhältniffe ur{prünglih nur Borjag 
und grobe Fahrläffigkeit zu vertreten Hatte, für jede HahHrläffigfkeit; ja er 
Saftet fogar für Zufall, wenn er nicht den Nachweis führen kann, daß der 
Schaden auch bei rechtzeitiger Leijtung eingetreten Jein würde (8 287). 
BerzugSzinfen bei Geldjdhulden (8 288). 
Bei gegenfeitigen Berträgen- find die Holgen des Schuldnerverzugs 
beionderS geregelt durg SS 326, 327, Diefelben gewähren ein Wahlrecht des 
®läubiger8 zwijcdhen 
x) Anfpruch auf Erfühlung nebit Erfaß des durch den Berzug entitehenden 
Schaden? oder 
B) Anipruc auf Schadenseriaß wegen Nigterfüllung oder 
7) einfachem Nüctritt vom Vertrage. 
8) Die VBerzug8folgen bei den au unerlaubten Handlungen (mora ex re) 
entipringenden BVerbiligtungen find befonders geregelt in SS 848 ff. 
4. Aufhebung der Rechtsfolgen des Schuldberzug& (purgatio morae): Das BGB. 
gibt hierüber feine befonderen Vorfehriften; aus jeinen aNgemeinen SGrundjägen ergibt fich, 
5aß die meiteren Wirkungen, nicht die idon eingetretenen Folgen des Schuldners 
verzZUg8 aufhören: 
k) dadurch, daß der Sehuldner nadhiräglich feiner Verpflichtung in gehHöriger Weife, 
d. 5. unter Einidgluß der durch den bi8herigen Berzug hinzu= 
gelommenen Berpflidgtungen nachkommt oder den Gläubiger in AnfehHung 
diefer Leitung in Annahmeverzug fcht; nimmt der Gläubiger eine Teilleiftung 
an, [o Hören die weiteren Wirkungen des Verzug8 nur hezügliH des geleifteten 
TeileS auf; verpflichtet ift der Gläubiger zur Annahme {oldjer Teilleiftungen 
nicht (8 266); 
dadurch, daß der Gläubiger dem Schuldner nachträglich (ausdrücklich oder {till 
jOweigend) eine Frift bewilligt (StundungZvertrag). Ob in einem foldhen 
Bertrage au ein Verzicht auf die bereit3 eingetretenen Berzugsfolgen liegt, 
it Sache der Auslegung. Zu vermuten i{ft ein folder Verzicht nicht. Val. 
Seuff, Ach. Bd. 54 Nr. 1438. 
3)
	        
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