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I. Abihnitt: Inhalt der Schuldverhältniffe,
5, Bejondere Borfhriften zwingenden Charakter8 gibt das RG. vom 16. Mai 1894
ROBl. S. 450) betr. Abzahlung3gefhäfte gegen gewifje Abreden über die Wirkung
von Nichterfüllung und Verzug, Vorfehriften, die daS BOB. nah Art. 32 ESG, underührt
‘äßt. Abgefehen von diejen Borfehriften find die folgenden Paragraphen di8pofjitiv.
Die Borfhriften des BGB. über Schuldnerverzug gelten aud (nad Streichung der
Art. 356, 358, 359 de8 alten HSGG.) für HandelZgefMHäfte.
6. Internationales Brivatreht. In Fällen, wo die beiden VertragSteile in ver:
ihiedenen Rechtsgebieten mohnhaft find bzw. ihre HandelZniederlaffung Haben, ift der
Schuldrerbverzug eine jeden nah feinem Rechte zu beurteilen. InZbefondere ergeben id
bie rechtligen Folgen eines dem Käufer zur Saft fallenden Verzug3 nicht au8fOhließlid
au3 dem NRechte des SrfüllungsortesS. E€E3 ift zu unterjheiden zwijdhen den Wirkungen, die
ser Verzug de8 Käufers für defien LeiftungSpflidt hat und der Rücwirkung des Berzugs
auf die Leiftungspfliht des Verkäufers. Nach dem Rechte des KäuferZ ift zu ent{dgeiden,
inwiefern deffen Leiftungspfligt fi dur den Verzug ändert oder erweitert, ob et 3U
SchadenZerfaßg, zur Zinszahlung u. dgl. zu verurteilen ft. Aber für die Nomeffung der
Berpflihtungen des ausländtihen Verkäufer? bleibt nad) wie vor daZ ausländifche Recht
maßgebend; nac) diefent ift zu beurteilen, inwiefern deffen ErfüllungsSpflicht durh den Verzug
de8 Känfer8 eingejdränkt ober erlofchen it. Val. NGC. Bd. 51 S. 218, Seuff. Arch. Bd. 58
S. 49, Boehm, Ztihr. für international. Privatr, Bd. 13 S, 422 ff.
8 284.
Leiftet der Schuldner auf eine Mahnung des SGläubigers nicht, die nach
dem Eintritte der Fälligkeit erfolgt, Jo kommt er durch die Mahnung in Berzug-
Der Mahnung fteht die Erhebung der Klage auf die Leiftung Jowie die Zujtellung
ines Bahlungsbefehl8 im Mahnverfahren gleich.
Sit für die Leijtung eine Zeit nach dem Kalender Leftimmt, jo kommt der
Schuldner ohne Mahnung in VBerzug, wenn er nicht zu der beftimmten Zeit
leiftet. Das Sleiche gilt, wenn der Leijtung eine Kündigung vorauszugehen Hat
ınd die Zeit für die Leiftung in der Weije beftimmt ijt, daß fie fih von der
ündigung ab nach dem Kalender berechnen läßt.
€, I, 2453 II, 240; 11T, 278.
El. Borausfegungent des Berzugs:
iu Eingetretene Fälligkeit des AUnfpruchs. Val. hierüber S$ 271. Fälligkeit im
Sinne de8 $ 284 Kieat jedoch nicht vor, jolange dem Schuldner eine verzögerliche zivil-
sechtlidhe Sinrede gegen den Anipruch zujteht, da von einem Verzuge des Schuldners
1icht die Nede fein kann, folange der Schuldner die Leitung zu verweigern berechtigt ift.
ipr. |. DL®. Bd. 5 S. 28). Schollmeyer Nr. 1, Siber, Den S, 142, Dert-
nann, 2. Aufl. S. 106. AU. M. Bach S. 31, de Claparede S. 41 Dezig ich U Ein
seden, meldhe nicht die Verurteilung hindern, fondern nur die Art und Weile der ZwangsS-
ollitrechung betreffen, 3. Einrede des nichterfüllten Vertrages (8 320 BSGOB.), SEinrede aus
35 2014, 2015 BOB, Einrede aus SS 273, 274 BOSG., & 369 GOB. Doch gibt Paech
jelbftverftändlidh zu, daß das Verweigern der Leitung auch auf Orund diefer Einreden
erechtfertigt ijt, und beftreitet Lediglich die Anwendbarkeit des Begriffs der Fälligkeit.
rate ijt Ddiefe £heoretifche EU belanglos. Bal. des Nüäheren Bem. 2
inter b, v7. Bei natürlichen Verbindlichkeiten ijt Fälligkeit und Berzug begrifflih aus
gefchlofien. Val. Dertmann, 2. Aufl, S, 106.
Nicht erforderlich ijt, Daß die Mahnung zeitlich einem die Fälligkeit begründenden
Rechtsakte, 3. B. der Kündigung nach folge; e8 ijt zuläflig, die Handlung, welche die
Fälligkeit begründet, 3. B. die Kündigung, mit der Mahnung zu verbinden. MÖGE. in
Sur. Wichr. 1901 S. 230.) Die Forderung it nicht fällig, wenn die Leiftung geftundet
ät. Ob und mwieweit eine Stundung vereinbart ijt, ft quaestio facti, Beijpielswetfe ift
ut der Vereinbarung der BZahlımg durch Dreimonatsakzept eine Stundung auf Drei
byamie, Erihalten, ROSS. in Seuffert3 Arch. Bd. 63 S. 391, Mecht 1908 II Ziff.
, ” Ein vereinbarter Spielraum, 3. B. Lieferfrift zirka Ende Juni Kann die Fällig-
feit nicht beeinflutjen; diefelbe hat Lediglich die Wirkung, daß eine angemeffene Nadhfrilt