1. Titel: Berpfligtung zur Leiftung. SS 290—292, 187
Ener eine Ca Leiftung geridhtete Mage; 8 291 Andet Feine Anwendung auf Seit-
ellungsSflagen. . a |
Au beachten ijt, daß nach 88 257—259 auch Klagen auf fünftige Zahlung einer
nicht fälligen Schuld zuläffig find. Asdann tritt auch die Verpflichtung zur Entrichtung der
Brozekainien ebenjo wie bet jonjtiger plus petitio tempore er{f mit Dem Beitpunite der
Sälligkeit ein. Solange dem Schuldner eine Einrede zufieht, ft die Fälligkeit ausgefchlofien,
auch, wenn die Einrede nur eine verzögerlihe Ut und, wie in den Fällen der SS 2014, 2015
(Einreden der Erben wegen Errichtung des Inventar3 oder Erledigung des Ge
der Nachlakgläubiger) der Verurteilung nicht entgegeniteht. Bagl. Dem. 1 zu & 284; Ylanck
Bem. 1 zu 8 291. N. M. Bach S. 32. N .
_ Allgemeine Yorausjeßung it Sintritt der Nechtshängigkeit. Der Zeitpunkt
diefes Eintritts ijt nach den Vorichriften der ZLO. zu beftimmen. Val. ZPO. S 263 (Crhebung
der Mage), 88 281, 302, 500 (Geltendmachung in der mündlichen Verhandlung), 510, 541
(Stellung des Antrags), 693, 695 ıBahlungsbefehl), 717 (®eltendmachung des Schadens-
erfaßanipruchs bei Wbänderung eineS vorläufig vollitredbaren Urteils). Sowohl, wenn bie
Rechtshängigkeit nach Maßgabe der 88 697, 701 ZRO. erlıfcht Mahnverfahren) als auch,
wenn Die Ange zurücgenommen wird (3%O. S 271), wird die Verpflichtung ig Ent
BE der OS EHSMCH eben{o wie die Kechtshängtakeit mit rüchvirkender Kratt wieder
itigt.
Die Vorfchriften über die Unterbrechung der Verjährung (S 209) find auf die nad
$ 291 maßgebende Nechtshängigkeit nicht entiprechend anzuwenden. Val. Plan Bem. 2,
Saupp-Stein Komm. zur ZPO. L, Erl. zu & 267, I, 4.
$ 292.
Hat der Schuldrer einen beftimmten SGegenftand herauszugeben, [o beftimmt
ji von dem Eintritte der RMechtshängigkeit an der Anfpruch des SGläubiger8 auf
Schadenzerjaß wegen Verichlechterung, UntergangeS oder einer aus einem anderen
Srunde eintretenden Unmöglichfeit der Herausgabe nach den VBorfchriften, welche
für das Verhältnik zwijchen dem Eigenthümer und dem Befiger von dem Eintritte
der NMechtshHängigkeit des EigenthHumsanfprucdhs an gelten, foweit nicht aus dem
Schuldverhältniz oder dem Berzuge des Schuldners fich zu SGuniten des Gläubigers
ein Anderes ergiebt.
Das Gleiche gilt von dem Anjpruche des SGläubiger8 auf Herausgabe oder
Bergütung von Nubungen und von dem Anfpruche des Schuldners auf Erjaß
von Verwendungen.
€, I, 244: II, 248; Il, 286,
1. Wirkungen der Recht8hängigfkeit abgefehen vom Berzug bei Berbindlighfeiten
zur Herausgabe eines beitimmten Gegenitandes, Grund De Beitimmung, Durch
die Klageerhebung wird zwar nicht immer ein Verzug des Beklagten begründet (j. Bem. 1
in $ 291), allein der Beklagte verzögert, auch menn er In beiter BEE den Prozeß
Tübhrt, durch die Nrozeßführung die Befriedigung des Hägerifihen Anipruchs, Cr muß
Oh vom Prozeßbeginn an die Möglichkeit vorhalten, daß der Anfpruch des HEN als
begründet anerkannt werden kann. Deshalb hat er das Streitobjelt, En e5 ein beitimmter
Begenitand (species) ift, mit aller Sorgfalt zu behandeln und muß fich vom Streitbeginn
ar als Vertwahrer und Verwalter Fremden ®ute3 hetrachten. Auf dieler Erwägung beruht
die Borfchrift des-& 292 M. 1, 362 und N, 55). nn ;
. 3, Borausfegung ift, daß ein beitimmter Gegenitand, d. i. eine Spezies
derauszugeben ijt. Zür GattungsSichulden {ft 8 243 maßgebend. Unter Herausgabe
Yt fowobl die Zurückgabe CKeftitution) als die Neber 0 (Tradition) zu verftehen.
Dageaen ift die Borjehritt nicht anwendbar, wenn e8 fich um die Verpflichtung des
Schuldner3 zur Borleaung einer Sache oder Urkunde nach SS 809, 810 handelt. CM. II, 56.)
Gegenitand im Sinne des 8 292 kann nicht ein Smmateriaigüterredt fein
3. ein Patentrecht. Val. RGE. Bd. 62 S, 321, Schulz im Archiv f. d. zivilift. Praxis
Od. 105 S. 70. AM. anfdheinend ROES. in D. Zur.Z. 1906 S. 541. N
=. 3. Die Borfchrift ift eine {ub[idiäre und nur zugunften deS Öläubigers gegeben,
Sie bezeichnet das Mindeitmaß deilen, wa3 der Gläubiger vom Schuldner gejeßlich
beanfvruchen Kann. Cine weitergehende Haftung des Schuldners, die ich aus dem Schulbd-
vberhältnifie oder auS dem VBerzuge des SchuldnerS ergıbt, wird hierdurch nicht berührt.