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I. MbfjOnitt: Inhalt der Schuldverhältnifie.
H. Folgen des Gläubigervberzugs8: Die allgemeinen Wirkungen de8
BGfäubigerverzug3 find:
l. Nebergang der Sefahr nach 88 275, 300 Abi. 2.
2. Minderung der Haftung des Schuldner8 für Sorgfalt und Nugungen
und Binfen nad) Maßgabe der 83 300 Abi. 1, 302, 301.
Befreiungsrecht des Schuldners. Das im gemeinen Rechte anerkannte
Recht des Schuldrer8, den Leiltungsgegenftand nad zuboriger Androhung
breiszugeben (1. 1 8 3 D. 185, 6) ficht dent Schuldrer nur noch nad) Maßgabe des
8 308 in bezug auf @rundftücke zu. Diele Befikaufgabe befreit den Schuldner
nur von der Pflicht zur Herausgabe, nicht von derjenigen zur Auflafjung-
Beweglidhe Sachen kann Schuldner entweder hinterlegen vder, wenn fie zuF
Hinterlegung nicht geeignet find, nad Maßgabe des S& 383 veriteigern alien
und den Erlö8 Hinterlegen. (Hat die Sache einen Börjen= oder Marktpreis,
jo ift nad $ 385 au Verkauf au3 freier Hand zuläjfig.) Eine Befreiung de?
Schulduer8 erfolgt als8danın nad Maßgabe der 88 372—8386, Serner bval.
Dem. 1, a zu 8 2983 a. &
Abweidhend vom PCR. I, 11 88 102, 103, 940 und {äh). GB. 8 750 gewährt
da3 BGB. dem Schuldner keinen Anfpruh auf Erfaß des durch den Gläubiger“
verzug entjtandenen Schaden 8, vielmehr nur einen AUniprug auf Erjagß der
MehHraufwendungen (S$ 304), da e8 eben vom Gefichtspunkte einer bloß
objeftinen Mora auZgeht.
Befondere Wirkungen des Släudigerverzugs fiehe zu 88 264 Abi. 2 (Wahlichuld)
274 of. 2 (Verurteilung auf Erfüllung Zug um Zug), 322 Abfj. 2 (bei Vorleiftungspfliht
des Schuldners), 615 (Dienfivertrag), 642, 644 Abf. 1 Sag 2 (Werlvertrag).
Tin. Aufhebung des Gläubigerverzug8 (vol. Bem. 5 zu 8298): Das BSGS-
enthält feine Beitimmungen über die Endigung des Gläubigerverzug3. Diejelbe tritt nad
allgemeinen Grundfjäßen, entfprechend wie beim Schuldnerverzug (Borbem. 4 S. 171 oben) ein:
a) dadırd, daß der Gläubiger nachträglich annimmt oder fih zur Annahme erbietet
und erforderlihenfaNlz die Handlungen nachholt, die zur Erfüllung feinerfeit?
mitivirfen müffen. Daneben aber ift zur Erzielung diefer 10g. purgatio morae
erforderlich, daß er fi au gleichzeitig zur Erfüllung der dur den Verzug
felbit erwachfenen Berbindlichkeiten bereit erklärt. Bol. RGE. in Seuff. Arch
Bd. 60 S. 3833 f.
dur befondere Vereinbarung. GHieher gehört auch der Verzicht. Ob durd
einen folden auch die aus dem AnnahHmeverzuge entiprungenen Änfprüche des
Schuldner8 befeitigt werden, ijt Auslegungsfrage. Ein einjeitiger Berzicht des
Släubiger8 auf die Leiftung kann jelbitverftändlich etwaige Aniprüche de8
Schuldner3 nicht befeitigen.
dur Untergang der Forderung, alfo au durch nadhträglige Srfühung-
Ob in legterer ein ftiliqmeigender Verziht des Schwldner8 auf etwaige mit
bem vorhergegangenen Annahmeverzuge erwachfenen Anfvriüche liegt, it eben:
falls AusleaungsSfrage im einzelnen Kalle.
8 293.
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leiftung
nicht annimmt.
& I, 254; MI, 249; II, 287,
. 1. Begriff der objektiven mora: Für den Berzug des Gläubigers wird
ein Berfhulden des leßteren nicht erfordert. Val. Vorbem. S. 189. Vielmehr kommt
ber @läubiger fchon durch die bloße Tatfache in Verzug, daß er die ihm ordmungsmäßig
angebotene Leiltung nicht annimmt. Der Oläubiaer fann (ich, abaefebhen don dem