Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

9, Titel: Verzug bes Gläubigers. Vorbemerkung. S$ 293. 191 
befonderen Falle des $ 299, au nicht durch den Nachweis entfchuldigen, Daß et 
durch be Une a ei ee aa war. 
arausfegungen des Gläubigerverzungs$: N ; : 
a) eleien ift Meuerdings Die Frage, ob die Möglichkeit der SE g nr 
VorausjeBung des AnnahmeverzugsS bildet oder nicht, ungeachtet De8 1 N Hl 
die Beiahung derfelben enthaltenden & 297. DTer Streit wird Hauptiä . 1ch 
Gei Dienit- und Werkverträgen praftifh. So fordern aus „Togi0 Ce 
Gründen u. a. Crome, Syijtem IS. 149 Nr. 32, Kohler, Arch. f. bürgerl. di. 
Bd. 97 S. 258, Aler Meyer, Zur Lehre vom der Gefahriragung S. N 
daß die Frage nach der Möglichkeit der Leiftung nicht aufgeworfen en en 
dürfe, wenn eine nachträgliche objeftive Unmöglichfeit ausfhließlich et 
Nerfon des Glkubiger3 oder in delien RechtSkreife A AM 
auch die in der Literaturnote angeführte Dilfertation von Schulz: in ni ie 
Bedeutung der tung sm Of jür das VBorhandenfein des N iger: 
yerzugs. (E68 {oll darnach Misglichkeit der Leitung nicht ‚unbedingte A 5 
jebung für daS Eintreten des Gläubigerverzugs Jein, vielmehr En au N 
völlige Leiftungsbereitfchaft des Schuldners ankommen; Im U he er 
zwiicdhen Unmöglichkeit und Unverntögen des OläubigerS 3ZUC Mitwir der 
u entjcheiden). Wir glauben mit der Herrichenden Anficht Val. vor a a E 
be, Unmöglichkeit S, 22 f., Rifch, Beiprechung dazır S, 513, HT ' 
Qebrb. 4./5. Uufl. S. 146) daran feithalten zu mühljen, daß Unmöglichkeit der 
Beiftung ohne Unterfchied ihres Orundes den Unnahmeverzug begrifflich 
au8fchließt. Die Unmöglichkeit der Leiltung ift aber zu amterfcheiden DON 
6loßer Unmöglichkeit der Annahme oder der jonftigen Mitwirkung des 
®läubiger8. Sofern lebtere vorliegt, werden die FJolgen des Annahme- 
verzug3 nur bei einer vorübergehenden Verhinderung im Falle des 
S 299 ausgefchlofen. . 
Sm übrigen Ht den „Jozialen“ Interefjen des Unternehmers beim 
Werkvertrage und des Dienitverpflichteten beim Dienftvertrage in billiger 
Weije durch die SS 645, 615 Rechnung getragen. , . 
Eine den Annahmeverzug ausichließende Unmöglichteit ift inzhefondere 
au dann anzunehmen, wenn das für die Leiftung erforderliche Förperliche 
Subjtrat untauglich geworden oder vernichtet ijt, 3. B. wenn das ben 
niedergebrannt fe an dem Keparaturarbeiten vorgenommen werden jollten. 
Bon Annahmeverzug kann in Tolchen Hüllen feine Mede jein. Val. auch 
Dertmann Bem. 3, b_3zu S 293; Tibe a. a OD. U. M. Kohler, Arch. 1. 
6lrgerl. N. Bd. 13 S. 200, Stadthagen und Cuno, Gewerbegericht 5. Sp. 
S, 262 If., Neumanıt, Sahrb. 1 (1904) S. 210. , en 
. Unter Umftänden bewirkt der Annahmeverzug felbft die Unmöglichkeit 
der Veiftung, Io 3. 5. bei allen dr im weiteren Sinne (vgl. $ 361). 
Sn diefen Zällen tritt völlige Befreiung des Schuldners ein, der zugleich 
bei gegenjeitigen Berträgen Tjeinen Unfpruch auf die Gegenleiltung behält. 
a Ubi. 2. (Beijpiele bei Vestatore, Wahlichuldverhältnifie 
S. A 
Angebot der Leijtung. Bal. das Nöhere zu S 294. Das Angebot muß 
erfolgt jein an den Gläubiger Seloft pder an einen zur Annahme der Leiftung 
berechtigten Vertreter vdesfelben (S 164 Abf. 3). Ve CL 
Streitig it, ob ein gewillfürter Stellvertreter, Der lediglich ermächtigt 
ift, die Leiftung mit befreiender Wirkung für den Gläubiger anzunehmen, 
Teßteren durch feine Ablehnung in Berzug jeßt oder ob hierzu auch erforderlich 
ilt, daß der Schuldner ermächtigt fet, an den Vertreter zu leilten, wie 
Enneccerus 11 8 203 Note 5 behauptet, 4./5. Aufl. I, 1 5 284 (Erfüllungs- 
empfänger). Val. ferner Bem. 2. BPland Bem, 3 zu $ 293 fagt: „Die 
Bolmacht kann nach S& 167 Towohl durch Erklärung gegenüber dem zu 
Bevollmächtigenden al8 gegenüber dem Schuldner erfolgen; {ie bat diefelbe 
Wirkung, mag fie in der einen oder anderen Weife erteilt Jein. 3 fommt 
daher lediglich auf den Umfang der Vollmacht an. Diefe Kann dahin befchränkt 
jein, daß der Vertreter nur zur Annahme, nicht aber zur Ablehnung der 
Veiltung ermächtigt ift.” Im Äieifel iit eine {oldje Befchränkung der VBoll- 
macht nicht anzunehmen. u 
Sind mehrere Gläubiger vorhanden, an welche die Seiftung nur 
gemeinjchaftlich erfolgen Kann, jo muß das Angebot an alle erfolgen ($ 432). 
Sür den Zall der Gefjamtgläubigerichaft vol. & 429. N 
Ein Angebot der Leiftung it nicht erforderlich, wenn der Gläubiger 
im bOoraus mit Beitimmtbheit erklärt bat, die Leijltung nicht annehmen zu 
)
	        
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