2, Titel: Verzug des Gläubigers. 538 2983, 294. 198
nommen wurde. Dagegen trifit nach S 297 den Gläubiger die Beweislalt dafür, daß
der Schuldner nicht zur Leiftung imftande gewefen (Beweisreplik). .
3. Ueber die Beendiaung des BerzugsS (purgatio morae) gibt das BOB. feine
ausdrückliche Beftimmung. Die Borfchrift in €. I S 262, daß der NMerzug des „Släubiger$
Hir die Zukunft mit denı Zeitpunkt aufböre, in dem der Gläubiger das VBerfäumte nach
holt und fich zum Erfabe der durch den Verzug ermachfenen Mehraufwendungen rei
erflärt hat, wurde von der Il. Komm. al8 entbehrlich geftrichen (f. 2. IL, 77 und %. 7,
333). Mu3 den allgemeinen Regeln des BOB. über den Verzug ergibt fih, daß der
®läubigerverzug beendigt wird: rn ) _
a) im Falle des 8294 dadurch, daß der ee fich dem Schuldner gegen“
über zut Annahme bereit erklärt, vol. Seuif. Arch. Bd. 60 S. 333 1, .
9) in den Fällen der SS 295, 296 dadurch, daß der Gläubiger die ihın ob-
liegende Handlung vornimmt. Jedoch braucht der Schuldner, wenn ihm
nach 8 304 ein Anfpruch auf Erfaß der Mehraufwvendungen zuftebht, zufolge
of. 2 des 8273 die Leiltung nur Zug um Zug gegen Leiftung des Erjabes
anzubieten. Der Gläubiger gerät alsdann von neuem in Verzug, wenn er
den verlangten Erfaß nicht anbietet (S$ 298. ni En
. _ Daß die Wirkungen des Annahmeverzug3 {owohbl für die Vergangenheit wie Für
die Bukunit durch Bereinbarung der Varteten aufgehoben werden Können, ift
nach dem Vrinzive der Mertraasfreibeit felbitverftändlich.
8 294.
Die Leiftung muß dem Gläubiger fo, wie fie zu bewirken Mt, thatfächlich
Angeboten werden.
©, I, 255 6 1; 1, 250; IT, 288,
_ 1. Ordnungsmäßiges Angebot. S 294 Handelt von dem regelmäßigen ZJale, in
welchem der Gläubiger, un das Bewirfen der Leiftung zu ermöglichen, feine weitere
Tätigkeit vorzunehnien hat, al8 daß er die ihın angebotene SC annimmt. ,
Sn diefem Falle muß der Schuldner bzw. der Dritte), um den Gläubiger in Ber:
zug zu jeben, biefem Die Leiftung a
a) inhaltlich jo, mie fie zu hemirken ijt, insbejondere vol Iftändig (S 266),
b) am gehörigen Orte (S 269),
6) zur rechten Zeit (S 271), 5
, d) nicht bloß wörtlich, Jondern tatfächlich (S 294)
anbieten. (Renkoblation). .
Hierbei it zufolge S 242 erforderlich, daß das Angebot nach Inhalt, Zeit und Ort
fo erfolgt, wie Treu und Olauben mit Rückficht auf die Berkehrsfitte e8 erfordern.
N Sit ein Gegenftand zu leiften, fo hat der Schuldner diefen dem Öläubiger zur
Empfangnahne vorzulegen ; it eine Gandhung zu leiften, fo muß der Schuldner zu deren
Vornahme — erforderlichenfall8s gehörig ausgerüftet — anı Leiltungsorte fich einfinden.
. Ein genügendes tatfächlidhes Angebot liegt nicht vor, wenn der Schuldner fi
dent Gläubiger gegenüber zur Worechnung a der von ihm behaupteten Gegen:
forderungen erbietet; er muß zum mindejten den Betrag diefer Gegenforderungen angeben
und den darnacdh verbleibenden Nelt tatfächlich anbieten. NOS. Bd. 49 S, 38. .
1... Nach Treu und Glauben mit NRückjiht auf die VerkehrS3fitte ift auch die
Biligt zum Wech fein größerer SGeldftücke bzw. Kahenfcdheine zu beurteilen; 3. B. if
einem fleineren Gewerbetreibenden, einem Drofchkenkutiher das Wechfeln in der Regel
nur bis zur nächfthöheren Münzeinheit anzufinnen. Bal. oben VBorbem. zu den SS 244,
245 S, 30, Dertmann 2. Aufl. S. 116, 117, etwa8 weitergehend Krücniann, Recht 1901
S. 85 ff. Sedenfall8 Kommt ein Oläubiger mit geringeren Mitteln, wenn er größere
Seldeinheiten nicht wechjeln kann, nicht in Wnnahmeverzug. es | —_—
„2. Rofenberg a. a. OD. S. 151 ff. bekämpft die von BGB. zugrunde gelegie Wins
teilung des Angebots ir Meal- und Verbaloblation (tatfächlihes und wörtlihes Angebot)
al unlogifh und äußerlich und will daz Erfordernis des Angebots durch ein folcdhes der
Seijtungsbereitfchaft erjeßen. Aber auch er fHebt fich genötigt, zwilchen tatfächlicher
Veiftungsbereitichaft und dem Angebot einer nur mörtlichen SeiftungsSbereit{ haft zu unter-
Icheiden, Da er ferner zugibt, daß die Leiftungsbereitfhaft er £Lärt werden muß, Dezeichnet
Klanck Bent. 1 zu & 293 mit Necdht feine, dem .Standpunkte des B@OSD. nicht entiprechende
Unterfcheidung a3 eine folche, die Feinerlei (praktijche) Borteile gewährt. Bal. auch Crome
IE N le 36. Dh ein Angebot unmöglich ijt, z.B. weil über die Perfon des
. D der Sachlage nach ein Yngebo ich ul, 3,0, on De:
Släubiger8 Ungewikbeit Beiteht und das Gericht die öffentliche Zujtellung de3 Angebots
Staudinger, BGB. 11a (Kublenbeck, Hecht der SHuldverhältnt/fe), 5/6, Aufl, 18