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I. Abichnitt: Inhalt der Schuldverhältnife.
er bie Leiltung nicht annehmen merde. Dagegen fcheint Schollmener in Bem. b, y n
nficht zu vertreten, daß in den Fällen des S 296 bei rechtzeitiger Bornahme der Hanb-
{ung durch den @läubiger {tet3 das wörtlidhe Angebot des Schuldners genüge. Bal. de
gegen Pland Bem. 1 3u & 296.
Die Beltimmung des S 296 ift insbefondere von praktifher Bedeutung bei Inhaber
und OÖrberpapieren, fü beren Vorlegung eine nach dem Kalender herechenbare Beil
beftimmt ift. Val. S 801. Fernere Beijpiele bilden FKalendermäßig firierte Holfchulden
Vereinbarung Deitimmter Beit zur Vornahme einer Operation, Seifung einer Unterrichts
‘tunde, einer Zheatervborftellung, einer photographifchen Aufnahme u. dal. ,
3. Wie in 8 295 wird auch hier vorausgefebt, daß der Schuldner imftande tft, die
Seiltung zu bewirken, |. 8 297.
& 297.
Der Gläubiger fommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des
Angebots oder im Zalle des S 296 zu der für die Handlung des Gläubigers
beitimmten Zeit außer Stande ift, die Leitung zu bewirken.
©. I, 255 6, 3 Sab 2; I, 251 A6f.3: IM, 291.
i, Reeles Seiftungsbermögen des Schuldners (Leifltungsbereitfdhaft).
Um den Gläubiger in Verzug zu jeben, ift in allen Fällen erforderlich, Ddoß
der Schuldner au imftande ft, die zu bewirfen. Das Leiftungsvermögen
bes Schuldners muß vorhanden fein im Sn te des tatjächliden oder wörtlichen Ur“
gebot5, im Zalle des $ 295 Sag 2 im Zeitpunkte der Mufforderung und in den Fällen
des 8 296 zu der falendermäßig beftimmten HS .
Qür die Anwendung des $ 297 {ft eS gleichgültig, ob die Unfähigkeit des Schuldners
ur | auf objeftiver oder fubjektiver Unmöglichkeit (Unvermögen) berubt. Bal-
Serhpann em. 2, Ennecceru8 (4./5. Null.) S, 146. WM. MM. Dochnahl in Zerinas Sahrb.
BD. 48 SH Schulz, Die Bedeutung der Leiftungsmöglichteit ujw. S. 13. Val. 16000
unten zu b.
Der Schuldner muß zur Lieferung bereit fein. Der Begriff der Leiftung#
Eh verfchieden für die Fälle tatfächlicher oder nur wörtlicher Anaebott
m) Tatfächliches Angebot: In den Füllen des & 294 ift der Schuldner
leijtungsbereit, wenn er da3 zum Bewirken der Leiftung Erforderliche getak
bat, foweit er eS ohne Mitwirkung des Gläubigerstun fonnie,
und zugleich bereit und imftande ift, nach erfolgter Mitwirkung die Leiftung
im geböriger Weife, insbefondere zur rechten Zeit und am rechten Orte zu
bewirken. Ausfcheidung it aber nicht erforderlich; Diele muß nur Dinzı‘
mmen, um bei SGattungsfchulden den Neberaana der Gefahr zu bhewirken-
Ser Dem. 2, b zu 8 300.
irflidhes Angebot: In den Dällen des 8 295 insbefondere im Falle vor“
EN Erklärung der Annahmebverweigerung genügt e8, daß Schuldner ohre
die Erflärung des Ofäubiger8, nicht annehmen zu wollen, im{tande ge
mwejen märe, die Leiftung vertragSmäßig zu bemirfen: e8S ift alfo in diefen
Sällen nicht Fofortige Leiftungsbereitfhaft bzw. tatfächliche Leijtung?
bereitfdhaft zur Zeit der Fälligkeit zu fordern. Val. Enneccerus (4./5. Aufl.)
S. 146. Sl. auch NRGE. Bd. 50 S. 255. AllerdingS kann die vorherig®
Erklärung der Annahmeberweigerung den Gfänbiger nicht in Annahmeverzug
verfjeßen. Val. Schulz, Ueber die Bedeutung der Leiftungsmöglichkeit für
das Borhandenfein des Gläubigerverzugs8 1909 S. 14. Der Gläubiger kann
erft N HE FE fommen, wenn der Schuldner leiften darf; wenn 3. B. om
L. April mit den Erdarbeiten laut Vertrag begonnen werden foll, fo kann
der Gläubiger, der_am 1. Februar abfhreibt, nicht fhon am 1. Februar MM
Verzug kommen. Dennoch mürde e& gegen Treu und Glauben verftoßen
in einem Tolchen Falle vom Schuldner zu verlangen, fich zur Ausführung
der Erdarbeiten in Bereitichaft zu halten. Man braucht aber deswegen nicht
die Fiktion zur Hilfe zu nehmen, daß der Annahmebderzug gleichwohl ein“
trete, vielmehr liegt in der Wbjage bzw. vorherigen Erklärung der Annahme“
RS eine Kündigun 8 alfo Auflöfung des Rechtsgefchäfts für Die
Blum t. om Halle eines Werkvertrages würde alfo S 649 zur Anwendung
ommen und mit Schulz a. a. OD. ift die analoae Anwendung diefes Para“
A andere Berträge, insbefondere auf Dienitverträge für zuläifig
ar erachten.
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