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I. Abihnitt: Inhalt der Schuldverhältniffe.
solvendi), vielmehr ftebt ihm al8 Schuldner der Gegenleiftung gemäß 5 280
der Beweis offen, daß die ihm obliegende Gegenleiftung infolge eines Um“
ftandesS unterblieben ift, den er nicht ® vertreten hat, 3. B. infolge eines
>ntfOuldbaren Srriums. Bol. Wand Bem. 2.
8 299.
Sit die Leiftungszeit nicht beftimmt oder ft der Schuldner berechtigt, vor
der beftimmten Zeit zu leiften, {o kommt der Gläubiger nicht dadurch in Berzug,
daß er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leiftung verhindert if,
e8 jei denn, daß der Schuldner ihm die Seiftung eine angemefjene Beit vorher
angefündigt hat,
& 1, 253; INT, 253.
4. Er des Prinzips der objektiven mora. Grund der Befitimmung:
3 299, weldher nur }einbar eine ANus8nahme von der Kegel aufftellt, daß der Berzug
des GläubigerS ohne jedes BVerfchulden des lekteren eintritt, ift mit Nückficht auf die
Beitimmung de8 $ 271 von der II. Komm. angenommen worden. Zufolge & 271 Kann der
Schuldner, wenn eine Zeit für die Leitung weder beftimmt noch aus den Umftänden, Hi
antnehmen ift, die Leiftung fofort bewirken, und, wenn eine Beit beftimmt ift, imeZwei el
die Leiftung vorher bewirken.
Die 1. Komm. ging davon aus, daß in diefen Fällen, in weldjen die N EODEF
während eineS längeren Zeitraums bewirkt werden könne, der Schuldner fi vorüber“
gehende Behinderungen des Gläubiger8 gefallen laffen müfle; e8 fönne nicht ver“
langt werden, daß in den gedachten Zällen der Gläubiger jeden Nugenbklick zur Empfang“
nahme Der Veiftung bereit ei. Komme e8 dem Schuldner oavan) an, gerade in einen!
Geftimmten Zeitbunkte zu leiften, {o {olle er feine Abficht dem Gläubiger. eine angemeffen®
Zeit vorher mitteilen. (RP. I, 329.) 5
Die richtige Anwendung des 8 299 {ft mit Rücfiht auf $ 242 zu finden, wona
der Schuldner die Leiftung fo zu bewirfen hat, wie Treu und Olanben mit Rückfict
auf die Verfehröfitte e8 erfordern. Beilpielsweije kann nad 8 242 der Gläubiger 3UT
Kontrolle der MNonahme auf feine perfönlihe Anwefjenheit Wert legen. Handelt es 1 aljo
6. 3. um eine Kohlenlieferung, fir deren Ahnuhme nicht von vornherein ein beftimmtet
ep und eine beftimmte Stunde beftinmt ift, {o kann der Gläubiger verlangen, daß die
Abladung derfelben zu einer Zeit ftattfinde, in der er nicht durch anderweitige Geihäfte
Sehinbert ijt, bei derfelben Gum Nachmejien der Kohlen) anwejend zu fein.
Keineswegs wird durch 8 299 das Erfordernis {9 uldhafter Annahmeverwei erung
zufgeftellt el umgefehrt der Annahmeverzug nur bei gere Otfertigter Brit
verm eif ung (Einrede des Genen, Bem. 3) ANCOrDIONEN. Val. Enneccerus,
4./5. N S. 148, Crome, Softem S. 148 Nr. 24, Kohler, Kherings Sabhrb. Bd. 17
S. 265 ff 401 J Demelius in Grlnhutz Ztjchr. Bo. 13 S 458 ff.; Girfch, FM
Nebifion der Lehre vom Oläubigerverzuge 1895 S, 215 F U. M. Cofack 8 106 1. Ziff.
3, a und b. Windfheid-Ripp S 345, Anm. 8; Dernburg, Band. HI 8 43 Anm. 10.
. Der S 299 ift al8 ein dem oben in Bem. 2, d z 55 284 und 285 entiprechendes
jog. temperamentum temporis qug Gründen der Billigkeit aufzufaflen (val. Sublenbed,
Son den Band. z. BOB. II S, 109) und infofern nach Zreu und Glauben mit Nuckficht
auf die Verkehröfitte auszulegen.
E83 ijt Tatfrage, was für Oründe al8 vorübergehende Ginderung der Annahme
anerfannt werden dürfen (justa causa recusandi, 1. 72 pr. D. de solut, 46, 3); unter
Umftänden genügt ein A eine Crbolungsreife, fonftige Gefhäftsiberhäufung:
zugenbliclicher Blakmangel. Val. Crome, Syftem 1 S. 148 Nr. 23.
2, Beweislaft, Der Gläubiger hat feine vorübergehende Verhinderung zu be“
meifen, der Schuldner die rechtzeitige ne der Leiftung. S
3, Die Anfündigung ift*zmwax fein Rechtsgefcbhäft, aber eine einfeitige empfangS
bedürftige Erklärung, ball. Dem. 3 3u S 295 (88 130—182). Sie uf {tet8 vom
et ausgeben. Die Ankündigung eine8 Dritten, welcher die Leiftung bewirken
will, braucht der ©läubiger nicht zu beachten. Dies ergibt {don der Wortlaut des 8 299
und auch der Örundgebanke des $ 267, wonach ein Dritter bloß zum Bewirken bzw. zum
tatfächlidhen Anbieten der SE befugt ift.
MNebrigenS Kann eine argliftige Ankündigung der Leitung für eine unpafiende, dem
Släubiger nicht en Beit durch) exceptio bzw. replica doli generalis unmwirfjam
gemacht werden. Val. auch Crome a. a. O. S. 148.