Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

9, Titel: Verzug de3 Gläubiger®s. 88 298—300. 
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Der Schuldner Hat während des Verzugs des Gläubiger8 nur Borjag und 
grobe Fahrläjfigkeit zu vertreten. . . 
ird eine nur der Gattung nach beftimmte Sache gejchuldet, jo geht bie 
Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Gläubiger über, m welchem er dadurch in 
Verzug kommt, daß er die angebotene Sache nicht annimmt, 
G. I, 257; MI, 254; 111, 294. 505 Culdnees, Dach 
1. Wirkung des Gläubigerverzugs auf Die Haftung De uldnerS, AUT 
den Verzug des Olüubigers wird der Schuldner, abgejehen von jenen Sällen, in U 
durch den ÖInnahmeverzug die Leiftung überhaupt unmöglich geworden it En Nu ma 
der Verpflihtung nicht völlig befreit. VBöllige Befreiung tritt darnadh a na © T 
weije ein bei Aunahmeverzug in Fällen eines FirgeJäftes im weiteren IE (a 
Bem. 1, a zu 8293 a. E.), insbejondere bei Majlenleiftungen, an denen der hm an 
Mur teilnehmen ann, obne bei perfönlicher Behinderung einen Auficoub Da ea 
(eiltung verlangen 3u dürfen Cheatervorftellungen, Eijenbabn, Schiffahrd). FM % a 
treten vielmehr al8 allgemeine Folgen des Verzugs nur die oben Borbem. 1, + 
aenannten Wirkungen ein; Nr. 1 und 2 diefer Nechtswirkungen find in diejem ara 
AM geregelt. Nach AUbf. 1 hat ber a eben]jo wie im gemeinen 
Rechte (Dernburg, Band. Bd. 2 843 Nr. 3, a und Windfeheid, Band, Bd. 2 5346 Nr. N 
die Zolge, daß der Schuldner NEE des BVerzug3 nur Jür VBorjaß un 
für grobe Sahrläffigkfeit haftet, auch wenn er vorher im weiterem Umfange 
haftbar war. ; ; 
Diele Abfhwädhung der Haftung des Schuldner8 tritt nach der Saflung des 
$ 300 Ubi. 1 abweidhend von ES. I 8 257 ({f. M. II, 74) ganö allgemein ein, mag e® RO 
um einen in den Händen des Schuldners befindlichen, dem Gläubiger zu gewährenden 
SGegenftand Handeln oder um eine Handlung, weldhe der Schuldner in Srfüllung 
feiner fortdauernden Berpflihtung vorzunehmen hat. Cbhenfo land Bem. 2. 
Nır das Maß der zu beobachtenden Sorgfalt, nicht die Beweislaft wegen der 
beobachteten ändert {ich nach S 300; daher ijt die Behauptung von En VBeweislaft 
S, 281, wonach S 282 gegenüber einem im OH TEE befindlichen Gläubiger nicht 
anwendbar jet, unrichtig. Bal. Vertmann 2. Aufl. S. 104 BVem. 2 zu & 282). 
3, Nebergang der Gefahr bei Gattungsfhnlden,. 
Bufolge 8275 wird bei Schuldverhältniffen, melde auf die Leiftung eines beftimmten 
Begenjiandes (einer species) gerichtet find, in Halle einer Anti eintretenden zu- 
fälligen Unmöglichkeit der Schuldner von der Verpflichtung zur Leijtung frei; der Oläubiger 
verliert mithin den AUnipruch auf die Leiftung, er Tan auch daZ Interelfe nicht fordern. 
Sn diefem Sinne trägt allo bei Sbeziesobligationen {don von der Entftehung des 
Schuldverhältnifie8 an die Gefahr der Gläubiger. ES liegt auf der Hand, daß Ddiefe 
Gefahr des Gläubiger8 mit Eintritt des Annahmeverzuges erheblich vergrößert wird, 
weil nadh Abi. 18 300 mit der Abfchwächung der Haftung des Schuldners der Umkreis der- 
jenigen Umftände, die von diefent nicht zu vertreten find (Casus, val. Borbem. 6, € S. 133 
zu den 88 275—281), fihH entiprechend erweitert. . y 
Sür Gattungsiuldverhältnife beitimmt S 279, daß, folange bie Leiftung aus 
der Gattung überhaupt möglich i{t, der Schuldner and fein unver]huldetes Un- 
MEAN zur Zeijftung zu vertreten hat. Da nun nach S 243 AUbf. 2 mit dent 
Beitpunkt, in welchem der Schuldner das zur Leitung Jeinerfeit3 (Erforderliche getan hat, 
die Gattungsfchuld ich in eine Spezies{chuld verwandelt, Jo {bricht 8300 Abi. 2 nur eine 
jelbjtverftändliche Folgerung der 5$ 275 und 243 aus, indem er Die Gefahr der ordnungs- 
mäßig angebotenen Sache, deren Annahme der Gläubiger unberechtigtermweile ablehnt, aul 
den Gläubiger überträgt; denn der Schuldner hat daS zur Leijtung jeinerjeits Erforder- 
fie getan. Damit hat iO das Schuldverhältnis auf Die ER I Sache konzentriert, 
® re KmIEDT eine Spezies{chuld vor, bei weldher die Gefahr {horn nach S$ 275 den 
äubiger trifft. , 
. 3. Yan einzelnen: Der Nebergang der Gefahr ift dadurch bedingt, daß der Gläubiger 
die net bodene Sache nicht Kühn mut. Für 8300 wird der Unterfchiebd gailılen 
og. Bring jhuld und Holihuld praktifh bedeutfam. en ; 
a) Bei der Bringfehuld ift tatfädhlich e8 Angebot einer individuell beftimmten 
Sache der betr. Gattung erforderlich; ein {olhes it noch nicht mit der Ab- 
fendung der Sache an den Gläubiger, Jondern erft Dann gegeben, wenn 
die Sache dem GMäubiger zugeht. Doch geht im beitimmten Füllen (3. B. 
8 300.
	        
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