2, Titel: Gegenjeitiger Vertrag. Vorbemerkungen. 247
jet IIL Yu bei teilweijer Unmöglichkeit oder teilweijem BVerzuge nad Segung der Nach-
fann der Gläubiger, nenn die teilmeije Erfüllung für ihn kein SIntereile
Sat, nad 88 395 bj. 1 S.2, 326 Ubi. 1 S. 2 entweder
a) wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlihleit SohadenzZerfaß verlangen oder
ß) vom ganzen Vertrage zurücktreten.
Er fann aber im Fall teilweijer Unmöglichleit auch
7) den no möglidhen. Teil der Leiftung fordern und
aa) wegen des unmöglid gewordenen Teile8 der Beijtung Schadenseriaß
wegen Nichterfüllung fordern, unter Verpflichtung zur ganzen SGegen-
leijtung, oder
BB) wegen des unmöglidy gewordenen Teile8 Minderung der Gegenleiftung
nach Mahgabe der 88 472, 473, 323 Ubf. 1 verlangen, oder
yy) in Betreff des unmögligH gewordenen Teiles von dem Bertrage
zurüczutreten.
gewo Ar Eine zumal durch die Verhandlungen de3 27. deutihen Iurijftentages berühnit
Workı ds Kontroverie ift durch die abfirakte Faffung der 55 325, 326 darüber entjtanden,
Beftebe a8 Wejen des SıhadenzerfaHanfpruchs wegen Nichterfüllung bei gegenfeitigen Berträgen
thep “ Die beiden Hauptgegenfäße, die fich hier gegenübertreten, pflegt man als Differenz:
die Yie einerjeit3 und AuStaufdhtheorie anderfeitz zu hezeihnen; für leptere begegnet
N au dem Ausdruck „Surrogationstheorie“.
"_-. Nach der Differenztheorie befteht bei Nichterfüllung eine gegenfeitigen Schuld-
Seitun der Schadenzerfaganfpruc nicht ledigliG in einem Erfjag für die nicht erfüllte
4 jondern in der Wertdifferenz zwijden Leiftung und SGegenleiftung, die fich
Bedi er Annahme, daß legtere nunmehr zufolge der Jynallagmatijden
een et der erjteren in Wegfall kommt, ergibt; er umfaßt alfo den Netto-
feiner nn Derimann, 2. Aufl. S. 1683), den der Gläubiger der Seiftung, unter Anrechnung
SGegenletjtung, durdg vollftändige Abmwiclung des Schuldverhältniffes erzielt Haben würde,
Die Differenztheorie Hat übrigenZ zwei verjchiedene Ausgeftaltungen aufzuwweijen :
a) Die {trengere Form der Differenztheorie erklärt ihre Auffafiung des Schadbens-
erjaganfbrucdhs bei gegenfeitigen Schuldverhältnifjen für die prinzipiell allein
zuläifige, und zwar ohne Rücjicht darauf, ob der Gläubiger fjeinerfeits {hon
erfüllt Hat oder nicht, ohne Rückjficht auch darauf, ob der Gläubiger vieleicht im
einzelnen Falle felbft ein Interefje daran Hat, auf Annahme feiner Gegen=
feiftung dur den Schuldner zu beftehen, 3. B. um der Schwierigkeit einer
gegenjeitigen Wertberednung vorzubauen. So ut. a, Schöller in Sruchot, Beitr.
Bd. 44 S. 60 ff., Cofad 8 99, II, 2, F. Müller, Worin befteht der Schadben3-
zrjaß wegen Nichterfüllung bei gegenjeitigen Verträgen? im „Recht“ 1905
S. 545 f. Für den Fall, daß der Gläubiger fhon jeinerjeits geleiftet Hat, geben
iom die Vertreter diejer Anficht die BereicherungskMlage, cond. indebiti, cond.
sine causa.
Eine vermittelnde Anficht geht dahin, daß der Differenzanfbruch nur unter der
Vorausjekung gegeben jet, daß der Gläubiger jelbjt noch nicht geleiftet hat,
jerner, daß in allen Füllen der Gläubiger jtatt de8jelben auch
wmahlweife, wenn er e8 vorzieht feine Leiftung anzubieten, Lediglig das
Leiftungsinterejfe (Erfülungsintereffe), den 199. Surrogationsanfpruc
zeltend machen lLönne. So insbejondere Kipp, Verhandlungen de8 27. deutichen
SYuriftentages Bd. 1 S. 260.
Degen X Nach der Austanfehtheorie (Surrogationstheorie) heiteht dagegen der Schadenzerjag
Untere idterfülung auch bei gegen jeitigen Squldverhältniffen nur in dem Seiftungs.
afee, je (Enneccerus I, 2 [4./5. Aufl. S. 119 n. 1, S. 136 ff), d. 9. et Hit unter
nur a Öterhaltung der Verpfligtung de3 Gläubiger3 Zur Gegenleijltung
N die Stelle der uriprünagliden Forderung des Gläubiger3, der feinerjeit8, um Ddieje8