Full text : Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

2. Titel: Gegenijeitiger Vertrag. Vorbemerkungen. 249

Sal au DO. & 18.) Ein Nücjchluß HierauZ ijt aber für das BGB. und defien allge=Ine
 DBeitimmungen nicht Zuläifig.
in we Sedenfals iit aber die fivenge SDifferenztheorie (Dal. oben zu a) abzulehnen und
vom © egründung verfehlt; fie geht nämlig von der Auffaljung au8, daß infolge des
Bertra Ouldner zu vertretenden Unmöglihwerdens einer Leiftung „der gange gegenfeitige
Fehr ganze Schuldverhältnt?) fig in einen einjeitigen Schadenzerjaßan{prud auf:
Mille C hHöller a. a. DO. S. 611, 624 und jonft RGE. in Zur. Widhr. 1905 S. 686 Nr. 8,
Bedinatre: „Recht“ 1905 S. 545 f). Diele Auffafiung miderftreitet der bloß funktionellen
Borti, heit der gegenfeitigen Leiftungspflidt, Dal. oben S. 205, fie wird auch durch ben
dem > de8 Geiehes widerlegt, das den Rücktritt von dem Vertrage al8 eine hefondere
unte äubiger zujtehende Alternative von dem SchadenzZerjaßanipruh wegen Nigterfülung
diefem Si ibet; Dätte der Gefeßgeber den Begriff des Schadenzerjaße8 grundjäßlich in
Baden: inne verftanden, fo mürde er lediglich alternativ ein minus neben ein majus gejtellt
in Cr Yt daher nicht anzunehmen, daß der Ausdruck „SchHadenZerjaß wegen NicdHterfülung“
AYeR de diejelbe Bedeutung Hat, wie 3. B. im art. 1184 de8 code civil (la resolution
Oommages et interöts).
Anfordidegen fommt die zu b dargeftellte mittlere Anfidht (Kipp) nit nur am meiften den
HReen ei der Billigteit und praftijhen Braugbarfeit entgegen, jondern läßt fi au
Uns; Bugrundelegung des prinzibiell rigtigen AuzgangZpunkts der
dauer Kalt heorie — be8 Fortbeftehen3 des Schuldverhältniffes, insbefondere der Fort»
; e3 Vertrages — mit einer gewifjen Modifikation rechtfertigen, und ZWAT auf Ddreiem
 Wege:
a) AUu8 einer Begriffsentwidlung des ScohHadenZerjage8 im mweitejten
Sinne. Val. Borbem. S. 37 fi. oben.
aa) SchadenzZerfaß im weiteften Sinne ift, wie mir dort gefehen Haben, zu:
nächit und grundfäglid Raturalheritelung. Nun kann allerding® in den
meijten Fällen der Unmöglichkeit der Erfüllung von diejfem grundfäglihen
Anfpruch nicht die Rede fein, val. S. 38 oben (1, b); eine Ausnahme
i{t jedbod) denkbar beim individuellen Kauf einer beftimmten, gleihwohl
pbjeltiv vertretbaren Sache. Vgl. des Näheren Bem. 1, a zu $ 325. Sr
diejem Fall ift an den firengen Forderungen der Ausztaufchtheorie
Feftzuhalten.
Sobald aber der Schadenzerjaß ledigliH in Gelderjag befteht, Kann bei
gegenfjeitigen Schuldverhältnifjen vom Schadenzerfakberechtigten ein
AniprugH auf Befreiung von feiner Nerbindlidhkeit al3 Faktor
jeine8s SchadenzZerjagan[pruds jelbit geltend gemacht werden.
Val. Wildhagen im Verh. des 927. deutfhen Jurijtentag3 Bd. 4 6S. 145. €
fanıt nämlid dem Gläubiger „oft nicht zugemutet werden, obgleich der
Schuldner troß Nachfrift nicht Leiftet, jeine Seifjtung noch weiter bereif zu
jitellen oder bereit zu Halten. Daher muß ihm, da er feinen Schaben
erleiden joll, wahlmeije auch der Differenzan[prug zujtehen“. Enneczeru8,
 Lehrb. (4./5. Aufl.) S. 187; Dal. vor allem den foq. Petroleum:
jal in NGE. Bd. 50 S. 955—269. InsSbejondere rechtfertigt fih 10
auch troß prinzipieller RigHtigkeit des AusgangSpunkteS der Nudtaufchtheorie
 die von vornherein abftrakte SchadenZrechnung bei Firgefchäften
HGB. 88 375, 376); analoge Fälle find aber auch außerhalb des Groß:
Handelsverkehr3 denkbar.
3 In folgen Fällen, in denen der Schadenzerjagberechtigte bei gegenfeitigen
Schuldverhältniffen ein Lerechtigtes Interefje an der Einbehaltung der SGegenleiftung
 Hat, fann er den Einwand des Schadenzerjaßpflihtigen, baf er feinerieit®
 Gegenleiftung an bieten müffe, mit einer replica doli au8 $ 242 zurüdmweijen,
 indem er erflärt, diefle feine Gegenleiftung nach Treu und Glauben mit

3)
            
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