248 II. Abinitt: Schuldverhältnije aus Verträgen.
Negquivalent (Surrogat) zu erlangen, jeine eigene Leiftung, anfiatt fie anzurechnen, anbieten
und bereit Halten muß.
Die Austaufh- oder Surrogationstheorie kann al8 die unter den ThHeoretikern
porherr{gende Anihauung bezeidhnet werden; für fie {ft mit Lejonderer Gründlichteit ein“
getreten Kifd, Unmögligteit S. 96 ff., inZbejondere S. 132 f., IheringS Jahrb. Bd. 44 S. 68 ff,
ferner v. Mayer, Verhandlungen des 27. deutjgen IJuriftentages Bd, 2S. 167 f., Tige S. 183 ff
v. Thur, D. Kur. 3. 1904 S, 759 ff., ShHolmeyer Nr. 2 zu S& 325; Pland Bem. 3, a zu 5 325,
Derndurg II 88 98 und 177 Anm. 2, Kleineitdam, Unmöglichteit S. 144 {ff., mit großer Auß-
FHibrlichfeit neuerdingS auch Dertmann, 2. Aufl. S. 164 f.
Dagegen Hat fi die bisherige Praxis, inZbefondere audj die des Reih&gericht®, über“
mwiegend auf den Standpunit der Differenztheorie geftellt. Val. RGE. Bd. 50 S. 202 ff
Bd. 57 S. 106, Val. dazu Müller im „Recht“ 1905 S, 545 f., Bd. 58 S. 177, Jur. WiHr- 1905
S. 686 Nr. 8; ferner OLG, Hamburg in RKipr. d. OLG. Bd. 4 S. 16, Darumftadt in R{pPT- d.
DLS. Bd. 4 S. 224, Dagegen BraunjdHweig bei Seuff, Arch, Bd. 57 S. 131 (Nr. 74).
Die praktijhe Bedeutung der Kontroverje it nicht {o erheblidh, alZ e8 auf den erfieh
Blick den Anichein Hat; fie befchränkt fih im wejentliden auf Tanfhbverträge und fonftig®
Säle, in denen die möglich gebliebene Gegenleiftung night in Geld befteht. Denn in allen
Fällen, in denen der Gläubiger von vornherein einen Anfpruch auf Geldleijtung hat, 3 BD.
Sein Kauf, geben auch die Vertreter der Austaufchtheorie zu, daß der Gläubiger unter Auf
rechnung feiner eigenen Gegenleiftung ohne weitere die Differenz einklagen dürfe. Val. ih
S, 138. Nehmen wir dagegen an, daß 3. 5. bei einem Pferdetaufdhgefchäfjt der A einen Schimmel,
der B einen Nahpben zu leiften Hat, jo Kann nach der Differenztheorie, wenn B mit der Leiftung
des Rahpen in Verzug ijt und die ihm gefeßte Madhfrijft verjänmt Hat (S 326) oder bie
Leiftung des Rappen in vertretharer Weije unmöglid gemacht Hat ($ 325), A ausfhließli den
etwaigen Mehrwert des Rappen gegenüber dem Schimmel -(die Wertdifferenz) einflagen,
während er nad der Austaufghtheorie Jeiner8[eit3 auf Nonahme des Schimmels beftehen und
jein volle Intereffe für Nichtleijtung des Rappen (Erfülungs-LeijtungSinterefje) einflagen
fann. Se nad den konkreten Umjtänden, z. B. wegen Schwierigkeit des Beweife8 der Wert“
differenz, fbezieller Intereffen, au nicht rein Sfonomijdher, am Bollzug des Tauiches, dürfte
in diejlen Fällen die erjtere oder leßtere Theorie dem Erjagberechtigten günftiger er{heinen-
Umgerehrt unterliegt e& feinem Zweifel, daß die ftrenge Durchführung der Austaufchtheorte
zumal im Handel8verkehr (bei Kaufgefchäften) zu unpraktijchen und {elbii unbiligen Ergebniffer
führen tann. Vgl. Strohal, Berhandlungen de3 27. deutfhen Iuriftentages Bd. 4 S. 181,
Hamm dajelbit S. 417 (legterer findet e&8 mit Recht geradezu „naiv, wenn man verlangt, der
Berfäufer jolle zuerjt die Kohlen, das Petroleum oder was e8® fonft für Waren jind, die
vielleicht fortwährend im Preije zurücgehen, ankaufen und dem Käufer anbieten“).
Stellungnahme zur Streitfrange betr, den SchadenserjaH wegen Nichterfüllung einer
Berbindlichkeit ans einem gegenfeitigen Bertrage:
A, Weder au dem Wortlaut no auZ den Materialien des BGB. Iäßt fih eine ihr“
unanfedhtbare Begriffsbeftimmung des SchadenzeriakeS wegen Nichterfüllung bei gegen“
jeitigen SduldverhHältniffen erfHließen; alle Hierauf gerichteten Bemühungen {N
der einen oder andern Richtung laufen teil8 auf anfedhtbare Konfiruktionsverfuche, teil?
auf erzwungene Auslegung eine8 „gejekgeberijden Willen3“ in einer Frage hinaus, in der
hei den verichiedenen Kedaftoren bes BGB, felbit weder Sinigkeit nod) bewuhte Klarheit
Über die Tragweite der Fajlung des GejegeS geherrfht zu Haben jOeint.
B. Lediglih die 88 375, 376 des HB. (Spezififationskanf, Firgefchäft über Waren,
die einen Markt: und Börfenpreis Haben) Lajjen ertennen, daß Hier zweifellos unter Schadens:
erfaß wegen Nichterfüllung ausfhließlih die Differenz zwifden dem Intereffe an ber
auSgebliebenen Leiftung und dem Werte der erjparten Gegenleiftung
für den Gläubiger zu verftehen ijft. Vgl. Kipp a. a. OD. S. 269, SqHöller in Sruchot, DBeitr-
Bd. 44 S. 630, Makower, HGB. 12. Aufl. S. 1125 f, Ennecceru8 4/5. Aufl. I, 2 S. 137)