Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

IL. Abf{Onitt: Schuldverhältniffe aus Verträgen. 
Rücficht auf die BVerkehräjitte bereitz auf feine Seiftungsforderung angerechnet 
zu haben, 
r) Un aus den allgemeinen Srundfägen über Borteilsanrehnung (vgl. Deder, 
Die VBorteilsanrehnung S. 25, 45) dürfte fig folgern laffen, daß, foweit €S 
der Billigkeit entjpridht, der SchadenZerfaßbverpflidhtete, wenn der 
Schadenserfaßberechtigte die Anrechnung unterläßt, auf ihrer Bornahme 
beitehen fann. Im wejentlichen idließen wir un8 aljo den in der 2. Aufl. 
wörtlich mitgeteilten, auf den Antrag Strohal8, mit einer don Ennecceru8 af 
geregten Nenderung formulierten Sägen de8 27. deutfgen Juriftentag8 an, die 
ber oben zıut b mitgeteilten vermittelnden Anficht Ripp3 nahe ftehen, von der 
fie fig nur infofern unterfcheiden, als fie einerfeit8 den Differenzanfprud nicht 
in jedem Falle geben, jondern nur da, wo e8 die Billigkeit fordert, und ander“ 
jeit3 den Anjprudh auf das Seiftungsinteref{fe im Verzichtfalle nad 
unbenußtem Verfireihen der Nadhfrijt (S 326) auch ohne den Beweis eines 
mangelnden Intereffe8 an der Erfüllung gewähren, Vgl. vor allem Ennecceru8 
Sedrb. 4./5. Aufl., I, 2 S. 137 Anm. 21 und 22. Yebrigen8 erkennt unter den 
Vertretern der Austaufchtheorie au Dertmann, 2, Aufl. S. 165 (y Abf. 2) an, 
daß cS Fälle geben könne, wo e& nad den Umitänden dem einen oder andern 
Teile nicht zugemutet werden dürfe, fi auf den Austauieh zwijden Erfünlungs 
intereffe und Gegenleiftung einzulaffen, und daß in jolden Fällen vielleicht „aus 
dem Begriff des Schadens Heraus“, „vielleicht aud) dur Geranziehung des 
S 242“ der Differenzanipruch zu begründen jei. 
V. Bofitive Forderungsberlekungen: Wie & 285, fo {predjen aud) die 88 325, 326 nur 
bon dem SchadenSerfaß wegen Nigterfülung des Vertrags, fie find aber entipreden?d 
anwendbar. Ein etwaiger weiterer Schaden, welder dem Gläubiger durch die Nicht“ 
erfüllung bzw. den Verzug zugefügt wird, gehört nicht hieher. Wird z. B. durch Verfehulden 
des Vermieter8 daS vermietete Hau8 famt dem Mobiliar des Mieter3 vernichtet, jo ijt 8 325 
280) nur auf den Schadenserfaß wegen Nichtgewährung der Wohnung anwendbar. Wegen 
de$ weiteren Pofitiven Schadens bei fog. pofitiver BVertragsverkegung vol. Bem. III zu 8 276; 
wegen entf{bredenbdber Anwendung der SS 325, 326 val. Bem. 7 zu 8 325, Bem. VII zu 8 326. 
8 328.*) 
Wird die aus einem gegenjeitigen Vertrage dem einen Theile obliegende 
Veiftung in Folge eines Umftandes unmöglich, den weder er noch der andere 
Theil zu vertreten hat, {o verliert er den Anfpruch auf die Segenleiftung; bei 
Hheilweijer Unmöglichfeit mindert fichH die Segenleiftung nach Maßgabe der 
88 472; 4783, 
Berlangt der andere Theil nach 8 281 Herausgabe des für den gefchuldeten 
Segenftand erlangten Erfaßes oder Abtretung des Erfaganfpruchs, fo bleibt er 
zur Segenleiftung verpflichtet; diefe mindert fich jedoch nach Maßgabe der 88 472, 
473 injoweit, al3 ber Werth des Erfaße8 oder des Erfabanfpruchs Hinter dem 
Werthe der gefhuldeten Leiftung zurüchleibt. 
*) Siteratur: ij, Unmöglickeit S, 44 ff; Kleineidam, Unmöglichkeit 
S. 130 f.; Tige a. a. DO. S, 136 ff.; Mommfjen, ObLR. S, 237 ff; AuhHlenbed, 
Yon db. Band. z. BOS. II S, 73 ff.; Heiliger, Tragung der Gefahr 1899; BunjdGart, 
Die fundamentalen NRechtsverhältniffe, 1885; Bock, Das negative Bertragsintereffe 1903; 
Meyer, Zur Lehre von der Gefahrtragung für die Unmöglichfeit der Seiltung beim gegen“ 
jeitigen BVertrage, Bonn 1906. Val. ferner die Lit. Note S. 194,
	        
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