IL. Abf{Onitt: Schuldverhältniffe aus Verträgen.
Rücficht auf die BVerkehräjitte bereitz auf feine Seiftungsforderung angerechnet
zu haben,
r) Un aus den allgemeinen Srundfägen über Borteilsanrehnung (vgl. Deder,
Die VBorteilsanrehnung S. 25, 45) dürfte fig folgern laffen, daß, foweit €S
der Billigkeit entjpridht, der SchadenZerfaßbverpflidhtete, wenn der
Schadenserfaßberechtigte die Anrechnung unterläßt, auf ihrer Bornahme
beitehen fann. Im wejentlichen idließen wir un8 aljo den in der 2. Aufl.
wörtlich mitgeteilten, auf den Antrag Strohal8, mit einer don Ennecceru8 af
geregten Nenderung formulierten Sägen de8 27. deutfgen Juriftentag8 an, die
ber oben zıut b mitgeteilten vermittelnden Anficht Ripp3 nahe ftehen, von der
fie fig nur infofern unterfcheiden, als fie einerfeit8 den Differenzanfprud nicht
in jedem Falle geben, jondern nur da, wo e8 die Billigkeit fordert, und ander“
jeit3 den Anjprudh auf das Seiftungsinteref{fe im Verzichtfalle nad
unbenußtem Verfireihen der Nadhfrijt (S 326) auch ohne den Beweis eines
mangelnden Intereffe8 an der Erfüllung gewähren, Vgl. vor allem Ennecceru8
Sedrb. 4./5. Aufl., I, 2 S. 137 Anm. 21 und 22. Yebrigen8 erkennt unter den
Vertretern der Austaufchtheorie au Dertmann, 2, Aufl. S. 165 (y Abf. 2) an,
daß cS Fälle geben könne, wo e& nad den Umitänden dem einen oder andern
Teile nicht zugemutet werden dürfe, fi auf den Austauieh zwijden Erfünlungs
intereffe und Gegenleiftung einzulaffen, und daß in jolden Fällen vielleicht „aus
dem Begriff des Schadens Heraus“, „vielleicht aud) dur Geranziehung des
S 242“ der Differenzanipruch zu begründen jei.
V. Bofitive Forderungsberlekungen: Wie & 285, fo {predjen aud) die 88 325, 326 nur
bon dem SchadenSerfaß wegen Nigterfülung des Vertrags, fie find aber entipreden?d
anwendbar. Ein etwaiger weiterer Schaden, welder dem Gläubiger durch die Nicht“
erfüllung bzw. den Verzug zugefügt wird, gehört nicht hieher. Wird z. B. durch Verfehulden
des Vermieter8 daS vermietete Hau8 famt dem Mobiliar des Mieter3 vernichtet, jo ijt 8 325
280) nur auf den Schadenserfaß wegen Nichtgewährung der Wohnung anwendbar. Wegen
de$ weiteren Pofitiven Schadens bei fog. pofitiver BVertragsverkegung vol. Bem. III zu 8 276;
wegen entf{bredenbdber Anwendung der SS 325, 326 val. Bem. 7 zu 8 325, Bem. VII zu 8 326.
8 328.*)
Wird die aus einem gegenjeitigen Vertrage dem einen Theile obliegende
Veiftung in Folge eines Umftandes unmöglich, den weder er noch der andere
Theil zu vertreten hat, {o verliert er den Anfpruch auf die Segenleiftung; bei
Hheilweijer Unmöglichfeit mindert fichH die Segenleiftung nach Maßgabe der
88 472; 4783,
Berlangt der andere Theil nach 8 281 Herausgabe des für den gefchuldeten
Segenftand erlangten Erfaßes oder Abtretung des Erfaganfpruchs, fo bleibt er
zur Segenleiftung verpflichtet; diefe mindert fich jedoch nach Maßgabe der 88 472,
473 injoweit, al3 ber Werth des Erfaße8 oder des Erfabanfpruchs Hinter dem
Werthe der gefhuldeten Leiftung zurüchleibt.
*) Siteratur: ij, Unmöglickeit S, 44 ff; Kleineidam, Unmöglichkeit
S. 130 f.; Tige a. a. DO. S, 136 ff.; Mommfjen, ObLR. S, 237 ff; AuhHlenbed,
Yon db. Band. z. BOS. II S, 73 ff.; Heiliger, Tragung der Gefahr 1899; BunjdGart,
Die fundamentalen NRechtsverhältniffe, 1885; Bock, Das negative Bertragsintereffe 1903;
Meyer, Zur Lehre von der Gefahrtragung für die Unmöglichfeit der Seiltung beim gegen“
jeitigen BVertrage, Bonn 1906. Val. ferner die Lit. Note S. 194,