Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

3. Titel: Gegenieitiger Vertrag. Vorbemerkungen, S 523. 251 
N Soweit die nach diejen Borichriften nicht gejchuldete Segenleijtung bewirft 
; ‚ Tann das Geleiftete nach den Vorfchriften über die Herausgabe einer ungerecht- 
rtigten Bereicherung zurücgefordert werden. ; 
% I, 368 W6f. 1, 3; IL, 274; IIL, 817. 
4, u 2 . , x . 9 ® wein 
Verträge Tülige Unmöglichfeit, Sinfiuß des casus, Gefahr bei gegenfeitigen 
$ 323 behandelt die Folgen einer zufällig, 5. 5. ohne Verfchuldenm eines der 
GnetragilieBenden, eingetretenen Unmöglichkeit der Leiftung beim gegen- 
ertrage. 
So Safe (casus) bei einjeitigen Schuldverhältniffen heißt ein Umitand, den der 
Butalt mer nicht zu vertreten hat (8 275), hei gegen eitigen Verträgen dagegen it 
bat“ zur ein Umftand, den „meder der eine ND der andere Teil zu vertreten 
möge Die rechtliche Verknüpfung Der Nachteile eines Zufalls mit einem beitimmten VBer- 
gen heißt „Gefahr“. Val. SS 446, 588, 644, 811, 2380 BOB.) | 
er {ei Bei einfeitigen Schuldverhältnifjen_trägt die Gefahr der Gläubiger, wenn 
ne Dr Anfpruch ohne Sr{aß verliert (SS 275, 300 Abi. 2, 379), der Schuldner, wenn 
ür den untergegangenen VBermögenswert Erjaß Teiften muß (SS 270, 588). 
Sch Vo gegenfjeitigen Verträgen dagegen wetit diefer Baragraph die Gefahr dem 
jeinen der zu, infofern derfelbe nad Dt. 1 8 3383 in Verbindung mit $ 275 zWAr vON 
yent: Serpflichtung frei mirb, aber aud den Un]pruch auf Die SGegenleiltung 
Set tert, oder (WAbf. 2) dieje nur gegen eine neue Zeiftung (Eriaßleiftung) von 
er Der DA 
_ Diele Beitimmung des 8 323 enthält eine wichtige Nenderung gegenüber dem 
Sakenen Rechte. Hier galt wenigiten8 nach herrichender Slarficht hei dem auf eine Ber- 
der ng gerichteten gegenfeitigen Verträgen der Sag »periculum est emtorise, D. 9. 
des Hyerber blieb zur Gegenleiftung verbilichtef, auch wenn er infolge der Befreiung 
(Winde nberer8 wegen zufällig eingefretener Unmöglichkeit die Leiftung nicht erhielt. 
den Dei, Wand. Bd, 2.5 321 Jr. 35 Derndurg, Band. Bd. 2 8 20 Nr, 1). Chenfo für 
Bede qufverirag do3 BLM. AM. IV cap. 3 8 11. Neber die A und fachliche 
aus S lichfeit diefer Lehre val. Kiih S. 45. Die Regelung des BGB. it eine Konfequenz 
ande er {ynalagmatiidhen Natur des gegenfeitigen Sn Wenn die Römer eine 
üe N Regel befolgt haben, 1o gefhah dies in hiltorilher NRü jtändigleit, weil fie Die eigent- 
Eee des fynallagmatifchen Rertrages8 noch nicht erkannten, vielmehr diefen in zwei 
Ss TA U Stipulationen zerlegten. Des näheren val. Aubhlenbech, Bon d. Band. z. BGB. N 
den Bejondere Beftimmungen über das Tragen der Sefabhr gibt das BOB. für 
berir aufvertrag in den SS 446, 447, 451, für den Sachtvertrag in 8 588, für den Dienfte 
im Selen 616, für den Werkvertrag in S 644. Bal. die Bem. zu diefen Paragraphen 
„Ueber di i itafi 5 
£ x die Anwendung der 88 323 ff. beim Kaufe bezüglich der Haftung des Ver 
Üufer8 wegen Mängel im Nedte 1. die Dem, zu 8 440. ; 
Gewä eher die Frage, vb und inwieweit die 58 325 WE Beim Kaufe neben den fpeziellen 
äbrleiftungsanfiprüden anmendbar find, val. Borbem. 6 vor 88 459 ff. 
3. Begriff der zufälligen Unmöglichkeit im Sinne des 8 3238: 
a) Zufällig im Sinne des 8 323 ift eine Unmöglichfeit der Leiltung, infolge 
zine8 Umitande3, den weder der Schuldner der Leiltung (der eine Teil, 
dem die Leitung obliegt) noch der Gläubiger der Leiltung (der andere Teil) 
u vertreten hat. 
x) Welche Umftände der ShHuldbner zu vertreten hat, it nach den 
88 276—279, 300 zu Deitimmen, Darnadh kommt in Orca zunächft 
der Berfhuldungsmaßitab des fonkreten MNertragsverhältnifies (SS 276, 
277), fodanıt die KA des Schuldners hir Das Verfhulden Dritter 
Berionen (S 278), endlich die Minderung der Fontraftlichen Diligenz- 
gt Gläubigerberzug (& 300). Wengen SS 279 300 bi. 2 vgl. 
Dem. 3. 
Sienad ijt casus im Sinne des S 323 für den Schuldner 
jeder nah Orundfäßen des jurijtifchen SaufalzufammenhangS feine 
Unmöglichfeit zur Qeiftung bewirkende Ulmjftand, der weder von ihm 
ielbit noch von jeinem gejeßlichen Vertreter noch auch von einer Ver: 
'on, deren er Oh Zur Nerbindlichteitser Füllung bedient, unter Ber- 
(eßung der in concreto gegebenen Sorgfaltspflichten [huldbaft verurfacht 
it. (Casus innerhalb der „Sphäre“ des Schuldners.)
	        
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