Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

254 IL. Abjnitt: Schuldverhältnifie aus Verträgen. 
S. 171, 172, ROSE. Bd. 20 S. 128%, Kur. Wichr. 1881 S. 101, 1891 S. 561 Mr. 36, 
1895 €. 512 Yr. 29, 30. 
_ 5. Mbf. 2, nebit einem Nachtrag zu S 281: Herausgabe des Erfages. Nach der 
Beftimmung des S 281 kann der Gläubiger, wenn der Schuldner infolge des Umftandes, 
welcher die Leiftung unmöglich macht, für den gefhuldeten Gegenftand einen Erfab oder 
Erfaganfpruch erlangt, 3. B. infolge einer unerlaubten Handlung eines Dritten oder in 
Grund eines VBerficherungsvertrags, die Herausgabe des als Eriaß Empfangenen oder Nb- 
tretung des Crfaßanfprucdhs verlangen. Macht der Gläubiger von dielem Rechte Gebrauch 
fo it die volle Gegenleiftung zu bewirken, wenn der Wert des ErjaßBanipruchs höher als die 
Gegenleiftung oder gleich hoch ift. Infoweit jedoch erfterer hinter der Gegenleiltung 
zurückbleibt, mindert fich diele nach Maßgabe der SS 472, 473; z. B. der Verkäufer erdä 
für daS verendete Pferd, das er für 2000 verkauft Hat, 1200 Berficherungsfumme : Ma 
im Ddiefem N das Pferd zur Heit de Kaufabfhlufies 2400 wert, fo erhält der Ränfer 
in dem Erfake von 1200 die Hälfte des Wertes der gefchuldeten Leiftung, feine Gegen“ 
feiftung mindert {ih daher ebenfall8 auf die Hälfte, d. i. auf 1000. 
Das fag. Recht auf den Singriffserwerb (Nachtrag zu & 281): , 
Unter dem Zitel: Syftem der Kechte auf den Eingriffsermerb hat Schulz ‚IM 
Arch. f. d. 3zivilift. Praris Bd. 105 (S. 1—485) verfucht, dem Gedanken des S 281 eine 
Tragweite zu verfhaffen, die geradezu zu einer Ummwälzung der bislang herrfchenden 
Atviliftijchen SGrundläße über Schadenserjaßanfprüche, ja über die Ürenzen der obliga‘ 
torifchen Haftung überhaupt führen würde und die bei ihrer weitangelegten und vielfad 
durch ihre Subtilität beftehenden Begründung an diefer Stelle nicht übergangen werben 
darf. (Bei der Neubearbeitung des 8 281 oben mar dem Bearbeiter die fraaglihe Mono“ 
graphie noch nicht bekannt.) . 
Schulz, der das, was man bislang allgemein als {og. Surrogat bezeichnete, durch den 
neugeprägten Ausdruck „Eingriffsermerb“ erfeßen will, erblidt in & 281 die gefeßlicht 
Unerfennung des GedankenS, daß „grundfäßlih niemand aus einem widerrechtlichen CL 
griff in ein frembes Recht einen Gewinn machen dürfe“ (natura aequum est, neminem 
cum alterius detrimento fieri locupletiorem). Diefer Grundgedanke erhält aber bei 
"bım eine ganz außerorbentlidhe Tragweite: . 
a) durch die von ihm gegebene weite Ausdehnung: feines Begriffes des „Sin? 
griffs“. Er A unter Eingriff „jede Einwirkung auf ein fremdes Recht ı 
nicht nur‘ durch Vernichtung des Kecht8, {ondern auch durch bloße „Der; 
änderung der rechtlichen Beziehung, al3 welche ih das Mecht darftellt“; € 
bedarf ihm zufolge zum Eingriff „feine Beftreitenz des fremden Recht 
feines Wideritandes gegen diefes, überhaupt feiner Gandlung“ (S. 427, 
447 a. a. O.). Sogar „der Finder, der fich die größte Mühe gibt, die 9° 
fundene Sache an den Eigentümer zurüczuftellen, areift in das Eigentum 
ein, denn tatjächlih hält er dem Eigentümer den Befiß der Sache vor, et 
beftbt, mas der Eigentümer befißen Jollte — fo gern er auch anderS möchte 
der Begriff ijt eben ein rein objektiver, weshalb auf die redliche Willens 
richtung jo wenig anfommt, wie auf die unredliHe — und der Eingriff it 
auch widerredhtlich, denn gegenüber dem Eigentümer i{t er nicht zum Belib® 
berechtigt”. (S, 447 a. a. D.) 
durch die von Schulz in Widerfpruc mit dem römifhen Recht und dem 
bislang BE in diefem Kommentar an Prinzip (vol. Borbem. N, C 
vor S 823 ff. zum 25. Titel) aufgeftellte Behauptung, daß auch ein Eingriff 
Dritter in rein obligatoritcdhe (relative) Rechte möglich Jet, def 3. ®. 
der Nichtgläubiger, der eine Leiftung al8 Erfüllung ANNO einen Eingriff 
in da8 ZorderungSrecht des wahren G©läubiger8 bhegehe (S. 47). 
durch eine unbefhränkte Ausdehnung des EEE „Raufalzufammenz 
bang“. Nad Schulz ift Gegenftand des „MNRechtS auf Singriffserwerb 
nicht nur, wie unbeftritten feltjteht, jede Art von Schadenserfaß für den 
geichuldeten Gegenftand, jondern auch jedes Entgelt aus Spekulation? 
neichäften, alfo jedes jog. lucrum ex negotiatione; in8bejondere hat nad 
Schulz der Verkäufer, der die Kaufjache vor der Nebergabe u einmal ver“ 
fauft und den Kückerwerb durch Nebergabe an den zweiten Käufer unmöglicd 
macht, den Kaufpreis aus dem zweiten Gefchäft an den erften Käufer 
nach S$ 281 herauszugeben (S. 11 f.). , „ 
Sedes obligatorijche Necht bildet nah Schulz eine geeignete Grundlage, für 
die Anwendung de8 $ 281 bzw. 8 323, auch En Olengen die fih auf ein 
bloße Tun (facere) beziehen. Daher foll ihm zufolge auch die m. E 
finguläre Beftimmung des $ 616, wonach der DVienitverpflihtete zur Un“ 
rehnung 0) der bei Kafueller Verhinderung zur Dienftleiitung bezogenen 
x 
3.
	        
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