254 IL. Abjnitt: Schuldverhältnifie aus Verträgen.
S. 171, 172, ROSE. Bd. 20 S. 128%, Kur. Wichr. 1881 S. 101, 1891 S. 561 Mr. 36,
1895 €. 512 Yr. 29, 30.
_ 5. Mbf. 2, nebit einem Nachtrag zu S 281: Herausgabe des Erfages. Nach der
Beftimmung des S 281 kann der Gläubiger, wenn der Schuldner infolge des Umftandes,
welcher die Leiftung unmöglich macht, für den gefhuldeten Gegenftand einen Erfab oder
Erfaganfpruch erlangt, 3. B. infolge einer unerlaubten Handlung eines Dritten oder in
Grund eines VBerficherungsvertrags, die Herausgabe des als Eriaß Empfangenen oder Nb-
tretung des Crfaßanfprucdhs verlangen. Macht der Gläubiger von dielem Rechte Gebrauch
fo it die volle Gegenleiftung zu bewirken, wenn der Wert des ErjaßBanipruchs höher als die
Gegenleiftung oder gleich hoch ift. Infoweit jedoch erfterer hinter der Gegenleiltung
zurückbleibt, mindert fich diele nach Maßgabe der SS 472, 473; z. B. der Verkäufer erdä
für daS verendete Pferd, das er für 2000 verkauft Hat, 1200 Berficherungsfumme : Ma
im Ddiefem N das Pferd zur Heit de Kaufabfhlufies 2400 wert, fo erhält der Ränfer
in dem Erfake von 1200 die Hälfte des Wertes der gefchuldeten Leiftung, feine Gegen“
feiftung mindert {ih daher ebenfall8 auf die Hälfte, d. i. auf 1000.
Das fag. Recht auf den Singriffserwerb (Nachtrag zu & 281): ,
Unter dem Zitel: Syftem der Kechte auf den Eingriffsermerb hat Schulz ‚IM
Arch. f. d. 3zivilift. Praris Bd. 105 (S. 1—485) verfucht, dem Gedanken des S 281 eine
Tragweite zu verfhaffen, die geradezu zu einer Ummwälzung der bislang herrfchenden
Atviliftijchen SGrundläße über Schadenserjaßanfprüche, ja über die Ürenzen der obliga‘
torifchen Haftung überhaupt führen würde und die bei ihrer weitangelegten und vielfad
durch ihre Subtilität beftehenden Begründung an diefer Stelle nicht übergangen werben
darf. (Bei der Neubearbeitung des 8 281 oben mar dem Bearbeiter die fraaglihe Mono“
graphie noch nicht bekannt.) .
Schulz, der das, was man bislang allgemein als {og. Surrogat bezeichnete, durch den
neugeprägten Ausdruck „Eingriffsermerb“ erfeßen will, erblidt in & 281 die gefeßlicht
Unerfennung des GedankenS, daß „grundfäßlih niemand aus einem widerrechtlichen CL
griff in ein frembes Recht einen Gewinn machen dürfe“ (natura aequum est, neminem
cum alterius detrimento fieri locupletiorem). Diefer Grundgedanke erhält aber bei
"bım eine ganz außerorbentlidhe Tragweite: .
a) durch die von ihm gegebene weite Ausdehnung: feines Begriffes des „Sin?
griffs“. Er A unter Eingriff „jede Einwirkung auf ein fremdes Recht ı
nicht nur‘ durch Vernichtung des Kecht8, {ondern auch durch bloße „Der;
änderung der rechtlichen Beziehung, al3 welche ih das Mecht darftellt“; €
bedarf ihm zufolge zum Eingriff „feine Beftreitenz des fremden Recht
feines Wideritandes gegen diefes, überhaupt feiner Gandlung“ (S. 427,
447 a. a. O.). Sogar „der Finder, der fich die größte Mühe gibt, die 9°
fundene Sache an den Eigentümer zurüczuftellen, areift in das Eigentum
ein, denn tatjächlih hält er dem Eigentümer den Befiß der Sache vor, et
beftbt, mas der Eigentümer befißen Jollte — fo gern er auch anderS möchte
der Begriff ijt eben ein rein objektiver, weshalb auf die redliche Willens
richtung jo wenig anfommt, wie auf die unredliHe — und der Eingriff it
auch widerredhtlich, denn gegenüber dem Eigentümer i{t er nicht zum Belib®
berechtigt”. (S, 447 a. a. D.)
durch die von Schulz in Widerfpruc mit dem römifhen Recht und dem
bislang BE in diefem Kommentar an Prinzip (vol. Borbem. N, C
vor S 823 ff. zum 25. Titel) aufgeftellte Behauptung, daß auch ein Eingriff
Dritter in rein obligatoritcdhe (relative) Rechte möglich Jet, def 3. ®.
der Nichtgläubiger, der eine Leiftung al8 Erfüllung ANNO einen Eingriff
in da8 ZorderungSrecht des wahren G©läubiger8 bhegehe (S. 47).
durch eine unbefhränkte Ausdehnung des EEE „Raufalzufammenz
bang“. Nad Schulz ift Gegenftand des „MNRechtS auf Singriffserwerb
nicht nur, wie unbeftritten feltjteht, jede Art von Schadenserfaß für den
geichuldeten Gegenftand, jondern auch jedes Entgelt aus Spekulation?
neichäften, alfo jedes jog. lucrum ex negotiatione; in8bejondere hat nad
Schulz der Verkäufer, der die Kaufjache vor der Nebergabe u einmal ver“
fauft und den Kückerwerb durch Nebergabe an den zweiten Käufer unmöglicd
macht, den Kaufpreis aus dem zweiten Gefchäft an den erften Käufer
nach S$ 281 herauszugeben (S. 11 f.). , „
Sedes obligatorijche Necht bildet nah Schulz eine geeignete Grundlage, für
die Anwendung de8 $ 281 bzw. 8 323, auch En Olengen die fih auf ein
bloße Tun (facere) beziehen. Daher foll ihm zufolge auch die m. E
finguläre Beftimmung des $ 616, wonach der DVienitverpflihtete zur Un“
rehnung 0) der bei Kafueller Verhinderung zur Dienftleiitung bezogenen
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3.