Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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II. Aöidhnitt: SchuldverhHältnife au3 Verträgen, 
2, Bom Gläubiger zu bertretende Umjtände: Wann der Schuldner die UM 
möglichfeit der Leiftung zu vertreten Hat, Deftimmt fh nach den Vorfchriften en 
58 275—279. Cine entipredhende allgemeine Borfchrift befteht für den Gläubiger aß 
joldjem nicht. Der Gläubiger hat das Unmöglichwerden der Leiftung des Schuldners 
nur dann zu vertreten, wenn er die Unmöglichkeit dadurch verfchuldet, daß er einer ibm 
nach dem beftimmten Schuldverhältnijle gefeblich oder vertragsmäßig obliegenden Ber“ 
6indlichfeit zuwiderhandelt oder wenn er durch eine vorn ihm begangene unerlaubte Sand 
(ung (88 823 ff.) die Unmöglichkeit herbeiführt. Val. Pland Bem. 1, a zu & 324. Ciwa { 
mweitergehend behauptet Brecht a. a. ©. S. 269: Ver Gläubiger hat jede Einwirkung 16 
das Schuldverhältnis zu vertreten, Die ihn bei Auslegung des VertrageS nach Treu UN 
Ölanben nicht geftattet war. 
Berubht das VBerfhulden des Gläubiger8 auf unerlaubter Handlung, 10 finden 
die für diefe geltenden Grundfäße, unsbefondere auch die 38 827, 828 und DIE 
in Betreff der Haftung für dritte Verfonen (& 831) geltenden Borfchriften 
Anwendung. ° 
Beruht e8 dagegen auf BerleBung der gefeßlih oder vertragsmüäßig, DEM 
Gläubiger obliegenden VBerbindlichkeiten, © finden die $S 276, 278 direkte 
oder entfpredhende Wnwendung. 
Beilpiele zu a: Ein dem Verleger gefandtes Manuffript wird, durd 
defjen Fahrläjffigkeit oder die EDEN einer von ihm zur YHusfiibrung 
einer Verridhtung beftellten Perfon 3. 5. des Drucer3 vernichtet; ein Mieter 
oder eine Perfon, für die diefer nach S 831 verantwortlich ift, veruriacht 
Niederbrennen der Mietwohnung. 
_. Beifpiele zu b: Der Gläubiger verfänmt die Abnahme innerhalb det 
Erfüllungszeit, — Nihterfcheinen des RKeifenden zum Antritt der Fahrpla 
mäßigen Wbreife. Weitere Beifpiele fiehe bei Kiih S. 76 Unm. 9. Handelt € 
fc um eine Gattungsihuld (auch um eine begrenzte, vgl. Bem. 4 zu 8 243 
S, 24 f. oben), Io fann S& 324 nur dann Unwendung finden, menn der Gläubiger 
den Untergang der ganzen Gattung zu vertreten Hat ($ 279); doch genügt € 
daß die Leiftung aus derfelben nur unter fo großen Schwierigkeiten erfolgt 
fönnte, daß ihre Beichaffung dem Schuldner vertragsmäßig nicht zugemut® 
werden darf (S 242). Vol. ROES. Bd. 57 S. 116, Kh S. 113, derf. 
rünhuts Zt{chr. Bd. 29 S. 315, Deder S. 4. Sari 
Sit ein Berfhaffungsvertrag über eine Spezie3 gefhloflen, fo Dar 
der Gläubiger dem Schuldner die Se nicht at unmöglich machen 
daß er fih die Sache vom Eigentümer Jelbjtändig verfohafft, eS jei Denn, daß 
die Sn hunae de8 DecdungsSgejhäftes vorliegen. (Vgl. Brecht a. a. D. 
S. 9257. 
‚ 
N 3. Wirkungen: Beim Borliegen der Borausfebungen des 324 behält Der 
Schuldner den Tee auf die Gegenleiftung.  Batiber Dis fs ein Dkerer 
Schadenserjaganjpruch des Schuldners gegen den Gläubiger durch den Umjtand 
allein, daß der @läubiger die Unmöglichkeit der Seiltung zu vertreten hat, nicht begründet 
($ 280 gilt nicht für den @läubiger). Wohl aber kann eine weitere Schadenserfaßpilidht 
A aus anderen Gründen, 3. 3. infolge einer unerlaubten Handlung S 823), 
entitehen. 
4. Wenn die Unmöglichkeit von beiden Teilen verfuldet ift, fo find weber 
die BorausjeBungen des 8 323 noch jene des $ 275 ‚Et Die Verbindlichkeit Des 
Schuldners zur  eiltung bleibt alfo beftehen und eS greift die Borfchrift des & 280 Blnb; 
der Schuldner hat, Jo weit die Leiftung en eine8 von ihm zu vertretenden Umftande 
unmöglich wird, dem AMT dem durch die Nichterfüllung entftehenden Schaden zu 
erjeben. Da jedoch hier ein bei der Entitehung des SchadenZ _mitwirkendes VBerfchulden 
des Befchädigten vorliegt, beftimmt ih die Verpflichtung des Schuldners zum Schaden?“ 
erfabße und der Ci der Erjaßleiftung nach S 254, Val. auch ROSE. in Zur. WIOT- 
1909 Biff. 9 S. 413 (das teilweije Verichulden der Unmöglichkeit {teht der teilweilen 
Unmbalichtfeit nicht aleich). 
5. Mbf. 2. Berzugsgefahr des Gläubigers (perpetuatio obligationis): Bufolge 
8300 Abi. 1 hat der Schuldrer mährend des Annahmeverz1ug8 des Gläubiger? 
mr Borfaß und grobe Fahrläffigkeit zu vertreten. Der Schuldrer wird aljo, Joweit 
andere Umftände (3. DB. gewöhnlidhe Zahrläffigkeit des SchhuldnerS, Zufall oder Verfchulden 
des Släubigers) während des Annahmeverzugs die Unmöglichfeit herbeiführen, von Der 
Verpflichtung zur Leiftung befreit (S 275), er behält aber auch gemäß S 324 Ubi. 2 
in allen dielien Sällen den Anipruch auf die Oegenleiitung
	        
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