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II. Aöidhnitt: SchuldverhHältnife au3 Verträgen,
2, Bom Gläubiger zu bertretende Umjtände: Wann der Schuldner die UM
möglichfeit der Leiftung zu vertreten Hat, Deftimmt fh nach den Vorfchriften en
58 275—279. Cine entipredhende allgemeine Borfchrift befteht für den Gläubiger aß
joldjem nicht. Der Gläubiger hat das Unmöglichwerden der Leiftung des Schuldners
nur dann zu vertreten, wenn er die Unmöglichkeit dadurch verfchuldet, daß er einer ibm
nach dem beftimmten Schuldverhältnijle gefeblich oder vertragsmäßig obliegenden Ber“
6indlichfeit zuwiderhandelt oder wenn er durch eine vorn ihm begangene unerlaubte Sand
(ung (88 823 ff.) die Unmöglichkeit herbeiführt. Val. Pland Bem. 1, a zu & 324. Ciwa {
mweitergehend behauptet Brecht a. a. ©. S. 269: Ver Gläubiger hat jede Einwirkung 16
das Schuldverhältnis zu vertreten, Die ihn bei Auslegung des VertrageS nach Treu UN
Ölanben nicht geftattet war.
Berubht das VBerfhulden des Gläubiger8 auf unerlaubter Handlung, 10 finden
die für diefe geltenden Grundfäße, unsbefondere auch die 38 827, 828 und DIE
in Betreff der Haftung für dritte Verfonen (& 831) geltenden Borfchriften
Anwendung. °
Beruht e8 dagegen auf BerleBung der gefeßlih oder vertragsmüäßig, DEM
Gläubiger obliegenden VBerbindlichkeiten, © finden die $S 276, 278 direkte
oder entfpredhende Wnwendung.
Beilpiele zu a: Ein dem Verleger gefandtes Manuffript wird, durd
defjen Fahrläjffigkeit oder die EDEN einer von ihm zur YHusfiibrung
einer Verridhtung beftellten Perfon 3. 5. des Drucer3 vernichtet; ein Mieter
oder eine Perfon, für die diefer nach S 831 verantwortlich ift, veruriacht
Niederbrennen der Mietwohnung.
_. Beifpiele zu b: Der Gläubiger verfänmt die Abnahme innerhalb det
Erfüllungszeit, — Nihterfcheinen des RKeifenden zum Antritt der Fahrpla
mäßigen Wbreife. Weitere Beifpiele fiehe bei Kiih S. 76 Unm. 9. Handelt €
fc um eine Gattungsihuld (auch um eine begrenzte, vgl. Bem. 4 zu 8 243
S, 24 f. oben), Io fann S& 324 nur dann Unwendung finden, menn der Gläubiger
den Untergang der ganzen Gattung zu vertreten Hat ($ 279); doch genügt €
daß die Leiftung aus derfelben nur unter fo großen Schwierigkeiten erfolgt
fönnte, daß ihre Beichaffung dem Schuldner vertragsmäßig nicht zugemut®
werden darf (S 242). Vol. ROES. Bd. 57 S. 116, Kh S. 113, derf.
rünhuts Zt{chr. Bd. 29 S. 315, Deder S. 4. Sari
Sit ein Berfhaffungsvertrag über eine Spezie3 gefhloflen, fo Dar
der Gläubiger dem Schuldner die Se nicht at unmöglich machen
daß er fih die Sache vom Eigentümer Jelbjtändig verfohafft, eS jei Denn, daß
die Sn hunae de8 DecdungsSgejhäftes vorliegen. (Vgl. Brecht a. a. D.
S. 9257.
‚
N 3. Wirkungen: Beim Borliegen der Borausfebungen des 324 behält Der
Schuldner den Tee auf die Gegenleiftung. Batiber Dis fs ein Dkerer
Schadenserjaganjpruch des Schuldners gegen den Gläubiger durch den Umjtand
allein, daß der @läubiger die Unmöglichkeit der Seiltung zu vertreten hat, nicht begründet
($ 280 gilt nicht für den @läubiger). Wohl aber kann eine weitere Schadenserfaßpilidht
A aus anderen Gründen, 3. 3. infolge einer unerlaubten Handlung S 823),
entitehen.
4. Wenn die Unmöglichkeit von beiden Teilen verfuldet ift, fo find weber
die BorausjeBungen des 8 323 noch jene des $ 275 ‚Et Die Verbindlichkeit Des
Schuldners zur eiltung bleibt alfo beftehen und eS greift die Borfchrift des & 280 Blnb;
der Schuldner hat, Jo weit die Leiftung en eine8 von ihm zu vertretenden Umftande
unmöglich wird, dem AMT dem durch die Nichterfüllung entftehenden Schaden zu
erjeben. Da jedoch hier ein bei der Entitehung des SchadenZ _mitwirkendes VBerfchulden
des Befchädigten vorliegt, beftimmt ih die Verpflichtung des Schuldners zum Schaden?“
erfabße und der Ci der Erjaßleiftung nach S 254, Val. auch ROSE. in Zur. WIOT-
1909 Biff. 9 S. 413 (das teilweije Verichulden der Unmöglichkeit {teht der teilweilen
Unmbalichtfeit nicht aleich).
5. Mbf. 2. Berzugsgefahr des Gläubigers (perpetuatio obligationis): Bufolge
8300 Abi. 1 hat der Schuldrer mährend des Annahmeverz1ug8 des Gläubiger?
mr Borfaß und grobe Fahrläffigkeit zu vertreten. Der Schuldrer wird aljo, Joweit
andere Umftände (3. DB. gewöhnlidhe Zahrläffigkeit des SchhuldnerS, Zufall oder Verfchulden
des Släubigers) während des Annahmeverzugs die Unmöglichfeit herbeiführen, von Der
Verpflichtung zur Leiftung befreit (S 275), er behält aber auch gemäß S 324 Ubi. 2
in allen dielien Sällen den Anipruch auf die Oegenleiitung