Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

2. Titel: Gegenfeitiger Vertrag. S 325. 261 
„Diele Anrechnung it, feine Aufrechnung, jondern ein jclb- 
itändiger Rechtävorgang, der 1pso_ Jure eintritt. Bol. über tjeine 
cechtliche Natur vor allem Decker, Die Borteilsanrehnung beim Er- 
illungsanipruche nach dem BOB. 1907 S. 25—30, 31—47. Diele 
a a jich al8 NednungSfaktor beim Sch adensS- 
er]jaß. egen ihrer theoretijchen Begründung val. die Borbem. 
S, 248—250, B, C, «—y; fie beruht aber feineswegs auf der Annahme, 
daß der gegenfeitige Vertrag fich in einen einjeitigen Differenzan- 
jpruch aufgelöit habe, fondern auf einer den Umitänden ent|pre= 
Henden Modifikation des Austaufhgedankens. VBgl. auch 
Cofact Bd. 1 S. 336: „Der Gläubiger braucht die ihm voliegende 
Gegenleiftung nicht al Gegengabe zu bieten, aber muß natürlich das, 
mas er durch Unterlaflung der Gegenfeiftung eripart, von jeiner Criaß= 
Forderung abrechnen.“ Wogl. auch Derndburg ILS. 240. Da diefe 
Anrechnung oder Worechnung keine Aufrechnung im technifchen Sinne 
de3 8 387 Daritellt, fo {ind auch die $S 388—396 nicht anwendbar. 
Die OEL Echadenserfaßberechtigten beiteht nicht in einer 
Seldleiltung. BYeifpiel: Taufchvertrag: A und B haben einen Vierde- 
taufch (Schimmel für Kappen) vereinbart, die Leiftung des von B ver- 
‘prochenen Kappen wird durch einen Unftand, den B zu vertreten hat, un- 
möglich. Während nach der noch in I. Aufl. diefeS Komm. vertretenen 
itrengen Austaufchtheorie A, wenn er Schadenserfaß verlangt, den von 
‘om verfprochenen Schiunmel Bug um Zug in natura anbieten müßte, 
5alten wir ihn für berechtigt, auch in diejem Sale unter Cin- 
behaltung des Schimmel8 den Wert desfelben auf Jeinen Schadens: 
erfabanfpruch anzurechnen. 
Der Schadenzerfaßberechtigte fann, anftatt unter Unrechnung feiner 
Segenleijtung nur die Differenz zu fordern, auch unter Anbietung 
der Gegenleiftung fein volles Qeiftungsinterelfe geltend machen. 
In den Fällen zu «, wo die Gegenleiftung des SchadenzZerfakberechtigten 
jelbit eine Geldleiftung ift, wird jelbitverftändlich der Kläger Nur 
jelten von diejfem elektiven Anipruche Gebrauch en nämlich 
nur dann, wenn er Naturalberitellung fordert 1und jetne eigene 
Sl befrijtet it. Val. Enneccerus in Berhandlungen des 
27. Deutfchen Juriftentags Bd. 4 S, 142. (Ein Paar, das JO ver= 
heiraten will, Hat fich eine Wohnung gemietet und ausbedungen, daß 
der Mietpreis erlt nach einem Jahre gezablt werden joll. Der Ver- 
mieter, dem die Sache leid wird, vermietet die Sache weiter. Hier 
it dem fchadenzerfaßberechtigten Paare, das aliam habitationem non 
minus commodam beanfpruchen kann [vgl. oben zu al mit dem 
Differenzanfprucdhe nicht gebient.) . 
. Häufiger wird An das Interelfe des SchadenserJabberechtigien 
in den Fällen zu 8 bei aufchverträgen) durch Srfüllung des Auss 
taufches Buß um Bug) gegen Zahlung des vollen Leitungsinterefles 
beifer gewahrt werden, als Durch Die, eine unter Umftänden 
Idhmwierige Wertihäßung der nicht unmödalich gewordenen er ü 
{eijtung vorausfeßende Anrechnung. Ein Nedht des Schadenserjak= 
verpflichteten auf die Anrechnung befteht alfo nicht, Jofern eS nicht 
etiva al8 exceptio doli generalis unter Bezugnahme, auf S$ 242 im 
einzelnen Sale begründet werden kann, Wal. im übrigen Vorbem. 
S. 249, 250 zu y oben. N 
b) Der Gläubiger kann vom BVertrage zurüdtreten. Auf das Rück 
tritt&recht finden zufolge & 327 bie für Das vertragsmäßige Rücktrittsrecht 
enge Worfchriften der SS 346—356 entfprechende Anwendung. Dal. 
Bem. 2 zu S 327. Diefes Rücktrittsrecht ift ausgefchloflen : | 
a) für den Verkäufer, welcher den Vertrag erfüllt und den Kaufpreis 
geftundet hat. $ 454. . , , 
nach Art. 42 de8 bayr. AS. z. BOB. für den auß einem Leib ES 
bertrage Berechtigten, wenn der Verpflichtete mit Der Bewirkung 
einer ihm obliegenden Leiftung im RKückftande it. 
2) a in 8 323 dem Gläubiger eingeräumten Rechte geltend 
machen, 5. bh. 
a) die Gegenleiltung verweigern, oder 
8) gemäß S 281 die Herausgabe des für den gefhuldeten Gegenitand 
erlanatent Erlaßes oder die Wbiretung des Erjabanipruch? verlangen, 
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