2. Titel: Gegenfeitiger Vertrag. S 325. 261
„Diele Anrechnung it, feine Aufrechnung, jondern ein jclb-
itändiger Rechtävorgang, der 1pso_ Jure eintritt. Bol. über tjeine
cechtliche Natur vor allem Decker, Die Borteilsanrehnung beim Er-
illungsanipruche nach dem BOB. 1907 S. 25—30, 31—47. Diele
a a jich al8 NednungSfaktor beim Sch adensS-
er]jaß. egen ihrer theoretijchen Begründung val. die Borbem.
S, 248—250, B, C, «—y; fie beruht aber feineswegs auf der Annahme,
daß der gegenfeitige Vertrag fich in einen einjeitigen Differenzan-
jpruch aufgelöit habe, fondern auf einer den Umitänden ent|pre=
Henden Modifikation des Austaufhgedankens. VBgl. auch
Cofact Bd. 1 S. 336: „Der Gläubiger braucht die ihm voliegende
Gegenleiftung nicht al Gegengabe zu bieten, aber muß natürlich das,
mas er durch Unterlaflung der Gegenfeiftung eripart, von jeiner Criaß=
Forderung abrechnen.“ Wogl. auch Derndburg ILS. 240. Da diefe
Anrechnung oder Worechnung keine Aufrechnung im technifchen Sinne
de3 8 387 Daritellt, fo {ind auch die $S 388—396 nicht anwendbar.
Die OEL Echadenserfaßberechtigten beiteht nicht in einer
Seldleiltung. BYeifpiel: Taufchvertrag: A und B haben einen Vierde-
taufch (Schimmel für Kappen) vereinbart, die Leiftung des von B ver-
‘prochenen Kappen wird durch einen Unftand, den B zu vertreten hat, un-
möglich. Während nach der noch in I. Aufl. diefeS Komm. vertretenen
itrengen Austaufchtheorie A, wenn er Schadenserfaß verlangt, den von
‘om verfprochenen Schiunmel Bug um Zug in natura anbieten müßte,
5alten wir ihn für berechtigt, auch in diejem Sale unter Cin-
behaltung des Schimmel8 den Wert desfelben auf Jeinen Schadens:
erfabanfpruch anzurechnen.
Der Schadenzerfaßberechtigte fann, anftatt unter Unrechnung feiner
Segenleijtung nur die Differenz zu fordern, auch unter Anbietung
der Gegenleiftung fein volles Qeiftungsinterelfe geltend machen.
In den Fällen zu «, wo die Gegenleiftung des SchadenzZerfakberechtigten
jelbit eine Geldleiftung ift, wird jelbitverftändlich der Kläger Nur
jelten von diejfem elektiven Anipruche Gebrauch en nämlich
nur dann, wenn er Naturalberitellung fordert 1und jetne eigene
Sl befrijtet it. Val. Enneccerus in Berhandlungen des
27. Deutfchen Juriftentags Bd. 4 S, 142. (Ein Paar, das JO ver=
heiraten will, Hat fich eine Wohnung gemietet und ausbedungen, daß
der Mietpreis erlt nach einem Jahre gezablt werden joll. Der Ver-
mieter, dem die Sache leid wird, vermietet die Sache weiter. Hier
it dem fchadenzerfaßberechtigten Paare, das aliam habitationem non
minus commodam beanfpruchen kann [vgl. oben zu al mit dem
Differenzanfprucdhe nicht gebient.) .
. Häufiger wird An das Interelfe des SchadenserJabberechtigien
in den Fällen zu 8 bei aufchverträgen) durch Srfüllung des Auss
taufches Buß um Bug) gegen Zahlung des vollen Leitungsinterefles
beifer gewahrt werden, als Durch Die, eine unter Umftänden
Idhmwierige Wertihäßung der nicht unmödalich gewordenen er ü
{eijtung vorausfeßende Anrechnung. Ein Nedht des Schadenserjak=
verpflichteten auf die Anrechnung befteht alfo nicht, Jofern eS nicht
etiva al8 exceptio doli generalis unter Bezugnahme, auf S$ 242 im
einzelnen Sale begründet werden kann, Wal. im übrigen Vorbem.
S. 249, 250 zu y oben. N
b) Der Gläubiger kann vom BVertrage zurüdtreten. Auf das Rück
tritt&recht finden zufolge & 327 bie für Das vertragsmäßige Rücktrittsrecht
enge Worfchriften der SS 346—356 entfprechende Anwendung. Dal.
Bem. 2 zu S 327. Diefes Rücktrittsrecht ift ausgefchloflen : |
a) für den Verkäufer, welcher den Vertrag erfüllt und den Kaufpreis
geftundet hat. $ 454. . , ,
nach Art. 42 de8 bayr. AS. z. BOB. für den auß einem Leib ES
bertrage Berechtigten, wenn der Verpflichtete mit Der Bewirkung
einer ihm obliegenden Leiftung im RKückftande it.
2) a in 8 323 dem Gläubiger eingeräumten Rechte geltend
machen, 5. bh.
a) die Gegenleiltung verweigern, oder
8) gemäß S 281 die Herausgabe des für den gefhuldeten Gegenitand
erlanatent Erlaßes oder die Wbiretung des Erjabanipruch? verlangen,
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