Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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II. Aojghnitt: Schuldverhältnijfje aus Verträgen. 
Meibt aber dann zur Gegenleiftung verpflichtet, welche {ich bei unäu- 
veidhendem Erfaße nach Maßgabe der SS 472, 473 mindert, 
nad den Rorfchriften über die ungerechtfertigte Bereicherung SS 812 ff} 
die von ihm nicht gefchuldete Leiftung, fjoweit er diefe bewirkt hat 
zurücdfordern. 
2. Bei teilweifer Unmöglichkeit der Leiftung fann der Gläubiger 
a) den möglidh gebliebenen Teil verlangen und außerdem SchadenzZer1aß 
wegen Nidterfüllung des unmöglich gewordenen Teiles. Sn diefem 
Halle bleibt er zur ganzen Gegenleiftung verpflichtet; 
den möglich gebliebenen Teil fordern und wegen des unmöglich gewordenen 
bom Vertrage zurüctreten; 
den möglich gebliebenen Teil verlangen ıumd wegen des unmöglich gewordenen 
die in $ 323 dem Öläubiger eingeräumten Rechte geltend machen; 
d) wenn die teilmeife Erfüllung des Vertrags für ihn kein Interefie 
hat, kann der She unter Ablehnung des noch möglichen Teiles 
entweder SchadenZerjaß wegen Nichterfüllung der ganzen Ver: 
bindlidhkeit unter Anrechnung einer Gegenleiftung nach 1, a, «, 8 oder nach 
1, a, y gegen Anbietung derfelben verlangen oder vom ganzen Vertragt 
zurücdtreten oder hinfichtlihH des ganzen VertragsS die in 8 323 be“ 
timmten Rechte geltend machen. 
‚ Bur Geltendmachung der in Bem. 2, d aufgeführten Rechte it Der 
Släudiger zwar berechtigt, jedoch nicht verpflichtet; er kannt Itatt derfelben 
auch die unter Bem. 2, a, b und c aufgeführten Rechte ausitben, foweit et 
nur nicht gegen & 226 verftößt. 
Der Gläubiger, weldher fich darauf beruft, daß die teilweife Erfüllung 
für ihn fein Interefje habe, ift hiefür beweispflichtig. Entfcheidend ift Der 
Beitpunkt der Geltendmachung des Anfpruchs. , 
3, Unter den in den Bem. 1 und 2 en Recdhten hat der Gläubiger DIE 
ireie Wahl; VA die gleichzeitige Geltendmachung derfelben nebeneinander it 
ausgefloffjen. 
Sat fich der Kläger für die Ausübung des Riückkxzitt3recht8 entichieden, fo erfolgt 
der Rücktritt durch die Erklärung des Gläubiger3 gegenüber dem anderen Teile S 349). 
Dieje Erklärung ijt unwiderruflich f. Bem. zu $ 349). Die Frage, ob der Gläubiger au 
gebunden ift, wenn er eines der anderen ihm nach S 325 zuitehenden Rechte gewählt hat 
oder ob ihın in diefem Falle ein jus variandi zuiteht, it im Gefebe nicht ent{chieden. 
Sie wird im Wr nach den SGrundfäken von Treu und Ölauben beantwortet werden 
müfen. Vgl. Pland Bem. 1, c und Bem. 2, Sholmeyer Bem. 5 zu 8 325. , 
. 4. In Mb, 2 wird der tatfächlidhen vom Schuldner verfhuldeten Unmöglichkeit 
die fogenannte fiftibe Unmöglichkeit des $ 283 gleichgeftellt. It nämlich der Schuldrer 
vechtsfräftig zur Seiftung verurteilt, fo kann ihn der Gläubiger zur Bewirkung Der 
Leiftung eine angemeljene Frift mit der Erklärung beftimmen, daß er die Annahme der 
Veiftung nach dem YWblanfe der Frift ablehne. Nah dem AWblaufe der Frijt kann der 
®läubiger bie in & 325 Ubf. 1 beitimmten Itechte geltend machen, wenn nicht die Leiftung 
bi8 zum Ablaufe der Frift bewirkt wird oder wenn fie zu diefer Zeit teilweije nidt 
bewirkt tft. Audh die Vorfchrift des & 283 Abfj. 1 Sak 3 findet hierbei Anwendung, d. D- 
die Holgen einer dom Schuldner zu vertretenden Unmöglichkeit treten nicht ein, wenn Die 
Leiftung ee der recht8kräftigen Verurteilung und dem AWblaufe der Frift infolge 
eines Umftandes dauernd unmöglich wird, den Der Schuldner nicht zu vertreten hat. Vgl. 
Bem. 4 zu 8 283. 
Der PM fann Jhon in der auf die Erfüllung gerichteten Mage verlangen, daß 
die Hrift, mit deren Ablauf ihın das Mecht auf Schadenserfaß oder auf Rücktritt vom 
WVertrage zufteht, im Urteile beftimmt werde. S 255 Wh]. 1 ZBO. 
5, Segrif der Unmöglichfeit: Die Beftimmungen des S 325 gelten fowohl im 
Halle der nachträglich eintretenden objektiven al8 der nachträglich eintretenden Fa 
eYkinen Ummößlichleit (I. Bem. 8 & 8 323), ferner zufolge des S 325 Abf. 2 auch iM 
Salt einer {dhomn Det Entftehung des Schuldverhältnifie8 vorhandenen fubjektiven Unmödg-“ 
fitfeit f. Borbem, I, 6, c zu den SS 275—283 S, 133). 
6. Borausjegungen der VBertretungspfliht: Unter welden Vorausfebungen der 
SoOuldner die Unmöglichkeit zu vertreten Hat, ergibt {ich aus den 88 276—279. 
Val. Borbem. I, 6, c, aa—cc S, 133 f. 
Si fireitig, ob die Unmöglichkeit die Folge eine8 vom Schuldner zu vertretenden 
Umftandes it, {o trifft nach S 282 die Beweislait den Echuldner. 
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