280 MH. Abionitt: Schulbverhältnifie aus Verträgen. u
AUS
auf edhte Berträge zugunfien Dritter im Sinne der Borbemerhmg I, b. Dak echte Ver
träge zugunijten eines Dritten zuläffig find, d. bh. daß der Vertragijchliekende jelber 4
echt auf Bewirkung einer an einen Dritten bedungenen Leiftung erwirbt, wenn Die
Vorausfjehung des $ 241 Vorbem, 8, S. 9, 10), d. hb. cin {Öukmwürdiges Interefle vorhanden
‘ft, wird als felbitverftändlidh vorausgefeßt.
Vorausgefebt wird ein obligatoriider Vertrag, ein Vertrag, durch den
eine Zeiftung bedungen wird. Die Leiltung kann in einem Tun ober
Unterlalfen beitehen. € fann alfo beifpiel8meife auch ein Vermieter ugun!
eines andern Mieter3 einen Mieter verpflichten, gewifle Handlungen, 3. ©
das Kavierfpielen in beftimmten Stunden zu unterlafien, mit der Wivkund
daß der andere Mieter unmittelbar gegen den Verpflichteten aus deu Miet
vertrage auf Deere EL dEn fann. Der Vertrag wird nur zwifchen dem
Veriprechenden u11D dem A (Promittenten und Lromifar)
abgeichlotfen. Sine BYBeitrittserNärung bes Begünitigten (Dritten) if nic
erforderlich, nicht einmal eine Benachrichtigung desfelben.
Einer befonderen Forum bebarf der zugunften eines Dritten gefhlofene Ver“
trag al8 folder nicht (PB. I, 769), Die Frage, vb für die Beobachtung Der
zorm nur das Verhältnis unter den VertragsfichlieBenden oder auch x
Verhältnis zu dem Dritten zu berücfichtigen it, wird im Gefebe nid
beantwortet (We. 11, 270). ‚ ©rundfäßlich wird der Anficht Dertmannus (Bem. 1
zu 8 328) beizupflichten fein, daß für den etwaigen Formzwang nur die caus?
des VerfprechenS dem DU Da gegenüber, nicht die causa der Leiltung
an den Yritten maßgebend it. Haben jedoch die Vertragsfchliekenden, fediglid
um die gefeßlidhen Sormborfchriften zu umgeben, ein Sen Sormzwang unter
worfeneS Kechtägefchäft in Die gm eineS von ihnen nicht mirklich 96“
wollten VBertragsS zuguniten eines Dritten eingefleidet, fo finden
die 8$ 117, 140, 125 Aumwendung. (Val. NGE. Bd. 10 S. 280.) #
Nach Pland (Gem. 7) beftimmt „nach dem Inhalte des BertragS ,
ob derfelbe an eine beftimmte Form gebunden it,
Die unmittelbare Berechtigung des Dritten auZ dem Vertrage fankt
wirffam bedungen werden. Die Beftimmung des $ 328 i{t rein dispofitiv-
Die Parteien können alio das Recht des Dritten heliebt9
begrenzen; fie fönnen dem Dritten ein unentziehbares Necht bemwilligenr
fie fönnen das Recht an beftimmte Borausfebungen Inlipfen, auch fugpenfiD
oder refolutiv bedingen oder befrilten; fie Können fich die Behranis DDLS
rn das echt des Dritten ohne deflen Zuitimmung aufzuheben vder
zu ändern. N
. Eine ausdrückliche Vereinbarung ift nicht erforderlich, es genügt
daß die Abficht der Bertragsteile Konkludent fei; die unmittelbare Berechtigung
de3 Dritten kann alfo auch ftillfohmweigend bedungen werden. Val. RKOSC-
Bd. 2 S. 54, Bd. 7 S. 131, Bd. 11 S. 174, Bd. 16 S. 126, Bd. 29 S. 173.
9) Aw einenle (Eonkludente) Berechtigung des Dritten vorliegt, ift Frag“
der Ausfegung im einzelnen Zal. Val. Bem. 2.
2, Wann erwirbt der Dritte ein numittelbares Recht? Abf. 2 gibt ojfenbar
nicht nur eine Auslegungsregel für den Hall, daß eine befondere illihweigenDe
OU des Dritten behauptet wird, fondern auch eine ergänzende Rechtöregel
für den Fall, daß weder ausdrücklich noch {tillfhmweigend eine hefondere Beftimmung
vorliegt. In Ermangelung befonderer Anhaltspunkte ift:
A) zunächft zu entfcheiden, ob und wieweit die unmittelbare Berechtigung des
Dritten dem Sinne des Bertrags, d. h. dem entfpricht, was die Parteiel
nad) den Umftänden des Falles gewollt haben mürden, wenn {ie beim
Vertragsabichlulfe die hefreffende Frage fich vorgelegt hätten. Dabei {ft DOr
allem die Berfehrsanffaffung zu berüchfidhtigen (Crinkgelder, Halitergeld)-
ROE. in Iur, Widhr. 1905 S. 707 Ziff. 7.
Sodann gewährt einen befondern Anhaltspunkt der Z wecd des Vertrags.
Val. Sacubeziy Bem. S, 101, Ennecceru8 4./5. Aufl. Bem. 1,2 S, 85, Die
wirt{chaftlide Bedeutung des Vertrags age eines Dritten liegt vor
allem darin, Daß ev eine Zuwendung aus dem Vermögen des Berfpregenden
an den Dritten ermöglicht, ohne die Notwendigkeit der doppelten Ueber“
tragung des Vermögensgegenftandes zunächft vom VBerfprechenden an den
Seriprehungsemplänneh, dan von diefeın an den Dritten. .
Aus diefem Gefichtspunkte werden in der Regel, wenn auch nicht
immer (vgl. Plan, Borbem. 1 3u S 328), folche Verträge eine CA
des Dritten fchlüjfig eridheinen laffen, die eine Fürforge für den Dritten
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