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II. AbiOnitt: Schuldverhältnifje auZ Verträgen.
Eine Nenderung oder Aufhebung des Rechts des Dritten if
nur mit deflen Zuftimmung möglich, wenn fich nicht aus dem Bertrage
5. h. der Willenserklärung, den Unıftänden oder dem Zwecke ein in
behalt bieles NechteS ergibt (Abi. 2). Daß der Veripredhende daz Ned
des Dritten nicht ohne ‚Zuftimmung des Verfprechensempfänger3, daß
au leßterer e8 nicht vobne En VBerfprechenden aufheben oder
ändern fanı, it Jelbjtverftändlich. Sin Bor behalt des zulegt hezeichneten
Recht8 wird jedoch vermutet im Falle der Bebensverfidherung
(Capitalverficherung). Val. BVG. S 166: „Bei einer Kapitalverjicherung
ijt im Zweifel anzunehmen, daß dem Verficherungsnehmer die Befugni3
vorbehalten ift, obne Zuftimmung de8 Verficherers8 einen Dritten als
BezugsSberechtigten zu bezeichnen jomwmie an die Stelle des fo bezeichneten
Dritten einen andern zu feßen. Die Befugnis des Verficherungs“
nehmerS, an bie Stelle des hezugsSberechtigten Dritten einen andern 3
jeßen, gilt im Zweifel aud dann vorbehalten, wenn die Bezeichnung
des Dritten im Vertrag erfolgt ift.“ Dem VBerficherer gegenüber Hin
natürlich die Ernenmmg und der Widerruf zu erklären; für die Cr
färung fann eine beftimmte Form (CoOriittorm) vereinbart werden.
Aug im Sale der Ernennung des Bezugsberechtigten in einer Ver“
ligung von Todes wegen (& 332) wird der Verficherer für deren
Heachtung nur haftbar, wenn fe ihm in ausreichender Weile 3UT
Renntnis gelangt.
Im Falle einer au8f{Gließlidhen Berehtigung des De“
günfti £ ten bat der Berfpredhensempfänger feine lage auf Leiftung
an den OYritten, kann aber doch unter Umftänden, wenn er ein rechtliches
Sntereffe Hat, auf ©rund des 8 256 AO, gegen den Verjprechenden
auf Sejtitellung des Rechtsverhältnifies Magen. Bol ROE. Bd. 4
S. 437, Bd. 5 S. 392, Georgi S. 80, Chrenzweig S. 146, Euler“
burg S. 36.
Die RecdhtSftellung des Begünitigten Dritten): ,
a) Bei gleihmäßiger Berechtigung neben dem Promifiar hat der Dritte dies
jelben Aniprüche, wie der Promifar, insbefondere alfo Direkte Klage auf
Seiltung gegen den Verfprechenden, Schadenserfaß wegen vertretbarer Unmdg-(ıchfeit,
Berzugs ufw. Val. II, 2, b, «. Die SS 428, 429 finden wegen Der
Analogie diefer fubjektiven Anfpruchstonkurrenz mit der Gefamtgläubigerihaft
zntjpredhende Anwendung, (Ausgefchloffen ift eine Unmendung des $S 430)
Bei ausfchließlidher Berechtigung des Dritten erlangt leßterer allein
die Anfprücdhe aus dem Vertrage, ähnlich dem Vrinzival aus der direkten
Stelvertretung. Im übrigen vgl. HM, 2, b, 8.
4. Befondere Anwendungsfälle: Zu erwähnen i{t der Frachtvertrag, val. HOB-S
435. Au das Verhältnis zwijchen dem Abfender und Empfänger einer Boltiendung
ut von EN die den publizitijhen Charakter des Voftrechtz überfehen, na
Analogie des BertragS zuguniien eines Dritten fonftruiert worden; e8 würde aber
(ediglidh ein unecter Vertrag im Sinne der Vorbem. I, a S.276 in Frage fommen Können. Ein
Jelbitändiges Klagerecdht des Adrefjaten einer Poftfendung, auch einer Poltanweijung AO.
die Loft Hit aus S 328 nicht hHerzuleiten. Val. L3, 1908 S. 718 (Landg. Seipzlg); &.
Bd. 43 S. 98 ff. Et rcch. Bd. 57 S. 270, Gellner, Die Rechte des Empfängers
einer Poftfendung, Diff. Jena 1907. Boftordnung S 33 ff. N
.., Wegen des Verfuchs, auch die fog. Tarifverträge als Verträge zuguniten
Dritter zu fonfirwieren vgl. Brenner, Zur volfswirt/haftlidhen und rechtlichen Hedeutung
der Zariverträge in Bl. f. RA..Bd. 72 S. 180 ff.; vol. auch VBorbem. IV, 8 vor $ 611.
UNeber Hinterlegung zuguniten des Gläubiger8 vo Vorbem. 4 vor den SS 372 ff.
hp}
& 329.*)
BVerpflichtet ih in einem Vertrage der eine Theil zur Befriedigung eines
SGläubiger8, de8 anderen Theile, ohne die Schuld zu übernehmen, {o Yt im
Zweifel nicht anzunehmen, daß der Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben
'oll, die Befriedigung von ihın zu fordern.
€. I, 318 26%. 1; IL, 281: IH, 328.
N Qiteratur: Hellwig, Verträge auf Leitung an Dritte S. 159