8. Titel: Verfprehen der Leiftung an einen Dritten. $ 328. 281
athalten. DochH kann der Vertrag zugunften eineS Dritten auch verfdhiedenen
Qmeren dienen: alsdann ijt e8 Tatfrage, weldher Zweck der vormwiegende ift.
Sine allgemeine Vermutung bat das RO. au für den Fall, daß die
Veiftung lediglich im Interefje des Dritten verabredet worden it, für den
Rechtserwerbh des Dritten nicht aufgeftellt. Val. NOS. Bd. 11 S. 241 (die
Sparkafjeneinlage auf den Namen minderjähriger Kinder it nicht obne
weiteres dahin aufzufaflen, daß für das Kind fotort ein Anfpruch ent{tebht),
Yipr. d. OLG. Bd. 2 S. 474 7. Vertrag mit einer Gemeinde über Waffer-
fteferung begründet nicht ohne weiteres einen AUnfpruch der einzelnen Se:
meindealieder gegen den Nromittenten); Rundfchau für den Bezirk des OLG.
Srankfurt a. I. 1907 S. 26 (Vertrag zwifchen Stadtgemeinde und Slektrizitäts-
mwerß); NGE. in Sur. Wicdhr. 1907 S. 73 Alnlegung eines Banffontos zu=
gunften‘ des Kläger8).
Sowohl in De zu a, wie in Fällen zu b Kann die Berechtigung des
Dritten ebenfo wie bei ausdrücklicher YBeftimmung an ch VBorausjeßungen
gebunden, bedingt, befriftet oder ae fein. BeifpielSweife {ol Der
Aurfpruch des Kutfcher8 oder Reitknecht3 auf Trinkgeld erft mit Ausführung
der Fahrt bzw. des NittS entjtehen, der Mieter die bei einem Nerkaufe des
Haujes vom Käufer übernommenen Verpflichtungen erft geltend machen
am (önnen, wenn dem Käufer das Eigentum übertragen ift.
Di - Umfang der Haftung des Verjprechenden gegenüber dem Dritten:
u lelbe beftimmt ih nach der causa des Vertrags, nicht nach der allein für das Vers
Butme „3Dilden dem Veriprechenzempfänger und dem Dritten maßgebenden causa der
ndung. Val. Vorbem. 111, 3 S. 277 1. |
na g Sandelt e3 {ich um einen entgeltlidgen Veräußerungsvertrag, fo finden
Oaffet 5 die Vorfhriften der SS 433—444 entipredhende Unmendung. Der Berfprechende
Dürde, Dritten gegenüber ebenfo, mie er dem Verfprechensempfänger gegenüber haften
die 3mi wenn bdiefer den geleifteten Gegenftand felbit empfangen hätte, auch dann, wenn
liche lden dem Dritten und dem Berjprechensempfänger beitehende causa feine Entgelt
ipredh Ondern etwa eine causa donandi ijt. Das etwaige jelbitändige Necht des Ders
enSempfänger8 nach $ 335 bleibt underührt. .
Vertr Handelt e8 {io dagegen um einen unenfgeltlidhen Bertr ag zwildhen den
Maß agicOhließenden jelbit. 10 A der Schuldner auch dem Dritten gegenüber nur nach
gabe der 88 519-524. Val. BPlang Bem. 4 zu $ 328.
Beripc tz Nedht des Dritten auf die etwaige Vertragsurkunde: Solange der
auf Krechensempfänger nach 8 335 die actio directa behält, hat der Dritte nur ein Recht
Sec der Mertragsurkunde nach S 810.
wird $ at der Verfprechensempfänger jelbft fein Recht mehr gl. Ben. zu S 335), Io
Val De Dritte nah 8952 CSigentümer der über die Forderung ausgeftellten Urkunde.
- Dernburg 11 8 106, Vi; land Bem. 5 zu S 328.
IL. Die rechtlidgen Wirkungen im einzelnen:
L Die NRechtsijtellung des VBerfpredenden (Promittenten):
8) Im Falle eines unehten Vertrages zugunften eine8 Dritten (VBorbem. II, a
S. 276) gilt nicht8 Befonderes. , . ,
Ye Halle eine8 echten Vertrages zugunften eines Dritten fiehe 8 334 und
em. dazıt.
Die Recht8jtellung des Berfprehenszempfänger8 (Bromiflar8) :
a) Im Falle eines unehten Vertrages im Sinne der Vorbem. 1, a gilt auch
bier nicht3 Bejonderes. Cine Mahnung des Dritten GBegünftigten) it
wirkungslos, vgl. RKOEC. Bd. 3 S. 186, Bd. 27 S. 35, auch Eylenburg S. 26.
AM. M. Gelwig S. 93 ff.) , .
Yandelt e8 jichH um einen edhten Vertrag zugunften des Dritten, fo ift zu
untericheiden zwijchen dem Fall einer Fun ulativen und au8iOließlichen
Berechtigung des leßteren: ,
;) Sm Falle glei mäßiger KorderungsSbereh tigung des
Promifar8 und des On (Aunmulative Serena der im
Aweifel anzunehmen ijt (Vermutung des S 335), bleiben dem Kromiiar
alle Anfprücdhe und Necht2behelfe, Die fich aus dem allgemeinen Hecht
der Schuldverbältnifie und der befonderen Causa des Bertrages ergeben,
unberührt. InsSbefondere kommen 1M Kalle der A e der
Zeiftung die 88 275, 323 zur Anwendung; ebenfo im Salle des Ver-
zuge8 des Lromittenten die SS 284, 326. Musgefchloffen ft jedoch der
Yüctritt obne Genehmigung des Dritten, vol. Sem. 3, c, ß zu & 334.
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