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IL AbfOnitt: Schuldverhältniffe aus Verträgen.
lativen Sch u ld übernahme ift diefer Fall noch infofern verfchieden, al8
die Nebernahme Ser bloßen Erfüllung nicht aleichbedentend ijt mit
Uebernahme der Schuld. Doch ijt diejer Unterfchied mehr von reik
theoretifchem, al8 praktifchem Intereffe; denn jowohl bei der berech-
tigenden Erfüllungsübernahme, als auch bei der fumulativen Schuld
itbernahme jtehen dem Nebernehmer alle Einwendungen zu, die HD
au3 dem YNechtsverhältnifje zwifchen dem erften Schuldner und dem
Släubiger ergeben. Val. S$ 334 mit S 417 Sag 1. N
Die Erfüllungsibernahme bildet ftet3 einen Teil der Schuldüber-
nahme; eine Erfüllungsübernahme gilt daher al8 gewollt, menn das (Er
fordernis der Schuldiibernahme (Genehnrigung des Öläubiger®) nicht erfüllt
wird. Val. $ 415 Abi. 3. (Ein Jall der fog. conversio actus juridich-
Doch ift leßtere Beltimmung nur dispofitiv; wenn anzunehmen ift, daß bei
Cenntnis der Nichtigkeit der Schuldübernahme auch die Erfüllungsübernahme
nicht gewollt {ein würde, findet 8 415 Ubi. 3 keine Anwendung. Val. 8 141-
8 330.
Wird in einem Sebensverficherungs« oder einem Leibrentenvertrage die
Bahlıng der Verfidherungsfumme oder der Leibrente an einen Dritten bedungen,
jo ift im Zweifel anzunehmen, daß der Dritte unmittelbar das Recht erwerben
jolt, die Leijtung zu fordern. Das Sleiche gilt, wenn bei einer unentgeltlichen
Zuwendung dem Bedachten eine Leiftung an einen Dritten auferlegt oder bei
einer Bermögens- oder Sutsiübernahme von dem Nebernehmer eine Leiftung an
einen Dritten zum Zwede der Abfindung veribrochen wird. .
6, II, 282: III, 324
I. Bermutung für unmittelbaren Rechtserwerb des Dritten: Der 8 330 gibt
eine NuSlegungsSregel, indem er in vier befonderen Füllen vorfchreibt, daß iM
Zweifel durdh den Vertrag eine unmittelbare Berechtigung des Dritten a8
gewollt angenommen werden Joll. Die vier Fälle find:
L der SebenSverficherungsvertrag, in dem die Zabhlımg der Verficherungs“
jJumme an einen Dritten bedungen wird; ,
der Leibrentenbertrag, in dem die Zahlung der Leibrente an einen Dritten
Hedungen mirb;
bie unentgeltlide Zumendung, bei der dem Bedachten eine Leiftung., an
Melon gtten auferlegt wird (lex rei suae dicta, donatio sub modo und
ähnliches);
der Vermögens: und ©utsübernahmevertrag, bei dem von dem
Uebernehmer eine Beiltung an einen Dritten zum Zwede der Wbfindung ver“
[prodhen wird.
Wie aus den Vorbem. I S. 276 erfichtlich, Ka e3 fi um SZälle, in denen
bereit3 die gemeinrechtlidhe Theorie und Praxis die Zuläffigkeit eineS berechtigenbden Ber*
tragS zuguniten Dritter annahın.
I. Sm einzelnen:
Zu 1. Sebensverfiherungsbertrag.*) € gehören hieher alle diejenigen Formen
der Kabital- und KRentenverficherung, bei welchen die Leiftung des Verficherer8 in der
Art von dem Seben einer Berfon abhängig gemacht wird, daß die feitens des Verficherers
zu tragende Gefahr aus der Ungewißheit der Dauer diefes Leben8 entivprinat. Au den
>
*) Siteratur: Rüdiger, Die Rechtslehre vom LebenäverfiherungsSvertrag, Berlin
1885; Hed, Die LebensSverfidherung zugunften Dritter, Berlin 1890; Chrenberg, Wichtige
Brobleme des LebensverfiderungSrecht8, inZbejondere der Anjpruch auf die Leben8verficherung®
jJumme. Mit Rücficht auf da3 BGB, erörtert in Ihering3 Yahrb. Bd. 41 S, 341; Hilfe,
Btjhr. f, Verfiderungsrecht Sb. 5 S. 237 ff.; Fuld, ebenda S. 965; U. Stahl, Die Be
rechtigung des Dritten bei der Verlicherung deS eigenen LebenZ zuguniten eine8 Dritten,
Diff. Freiburg; EmminghHanu2, Die Anjprüche der Ehefrauen an der LebenSverfigherungs“
jumme des Chemanne3 im Todesfalle und im Nachlafkonkurs. Gibt es ein Eintrittärecht der
Srau im lepteren Falle, 23. Jahrg. I S. 29 f.; Berliner, Die Lebenzverfiherung zuguniten
Dritter, 3. Jahrg. 3 S. 115, 198, 283, 366; Gößmann, Die Bezeichnung des Bezug?“
berechtigten in Btichr. f. Berl. Wifjenihaft Bd. 9 S. 139, 331.