Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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IL AbfOnitt: Schuldverhältniffe aus Verträgen. 
lativen Sch u ld übernahme ift diefer Fall noch infofern verfchieden, al8 
die Nebernahme Ser bloßen Erfüllung nicht aleichbedentend ijt mit 
Uebernahme der Schuld. Doch ijt diejer Unterfchied mehr von reik 
theoretifchem, al8 praktifchem Intereffe; denn jowohl bei der berech- 
tigenden Erfüllungsübernahme, als auch bei der fumulativen Schuld 
itbernahme jtehen dem Nebernehmer alle Einwendungen zu, die HD 
au3 dem YNechtsverhältnifje zwifchen dem erften Schuldner und dem 
Släubiger ergeben. Val. S$ 334 mit S 417 Sag 1. N 
Die Erfüllungsibernahme bildet ftet3 einen Teil der Schuldüber- 
nahme; eine Erfüllungsübernahme gilt daher al8 gewollt, menn das (Er 
fordernis der Schuldiibernahme (Genehnrigung des Öläubiger®) nicht erfüllt 
wird. Val. $ 415 Abi. 3. (Ein Jall der fog. conversio actus juridich- 
Doch ift leßtere Beltimmung nur dispofitiv; wenn anzunehmen ift, daß bei 
Cenntnis der Nichtigkeit der Schuldübernahme auch die Erfüllungsübernahme 
nicht gewollt {ein würde, findet 8 415 Ubi. 3 keine Anwendung. Val. 8 141- 
8 330. 
Wird in einem Sebensverficherungs« oder einem Leibrentenvertrage die 
Bahlıng der Verfidherungsfumme oder der Leibrente an einen Dritten bedungen, 
jo ift im Zweifel anzunehmen, daß der Dritte unmittelbar das Recht erwerben 
jolt, die Leijtung zu fordern. Das Sleiche gilt, wenn bei einer unentgeltlichen 
Zuwendung dem Bedachten eine Leiftung an einen Dritten auferlegt oder bei 
einer Bermögens- oder Sutsiübernahme von dem Nebernehmer eine Leiftung an 
einen Dritten zum Zwede der Abfindung veribrochen wird. . 
6, II, 282: III, 324 
I. Bermutung für unmittelbaren Rechtserwerb des Dritten: Der 8 330 gibt 
eine NuSlegungsSregel, indem er in vier befonderen Füllen vorfchreibt, daß iM 
Zweifel durdh den Vertrag eine unmittelbare Berechtigung des Dritten a8 
gewollt angenommen werden Joll. Die vier Fälle find: 
L der SebenSverficherungsvertrag, in dem die Zabhlımg der Verficherungs“ 
jJumme an einen Dritten bedungen wird; , 
der Leibrentenbertrag, in dem die Zahlung der Leibrente an einen Dritten 
Hedungen mirb; 
bie unentgeltlide Zumendung, bei der dem Bedachten eine Leiftung., an 
Melon gtten auferlegt wird (lex rei suae dicta, donatio sub modo und 
ähnliches); 
der Vermögens: und ©utsübernahmevertrag, bei dem von dem 
Uebernehmer eine Beiltung an einen Dritten zum Zwede der Wbfindung ver“ 
[prodhen wird. 
Wie aus den Vorbem. I S. 276 erfichtlich, Ka e3 fi um SZälle, in denen 
bereit3 die gemeinrechtlidhe Theorie und Praxis die Zuläffigkeit eineS berechtigenbden Ber* 
tragS zuguniten Dritter annahın. 
I. Sm einzelnen: 
Zu 1. Sebensverfiherungsbertrag.*) € gehören hieher alle diejenigen Formen 
der Kabital- und KRentenverficherung, bei welchen die Leiftung des Verficherer8 in der 
Art von dem Seben einer Berfon abhängig gemacht wird, daß die feitens des Verficherers 
zu tragende Gefahr aus der Ungewißheit der Dauer diefes Leben8 entivprinat. Au den 
> 
*) Siteratur: Rüdiger, Die Rechtslehre vom LebenäverfiherungsSvertrag, Berlin 
1885; Hed, Die LebensSverfidherung zugunften Dritter, Berlin 1890; Chrenberg, Wichtige 
Brobleme des LebensverfiderungSrecht8, inZbejondere der Anjpruch auf die Leben8verficherung® 
jJumme. Mit Rücficht auf da3 BGB, erörtert in Ihering3 Yahrb. Bd. 41 S, 341; Hilfe, 
Btjhr. f, Verfiderungsrecht Sb. 5 S. 237 ff.; Fuld, ebenda S. 965; U. Stahl, Die Be 
rechtigung des Dritten bei der Verlicherung deS eigenen LebenZ zuguniten eine8 Dritten, 
Diff. Freiburg; EmminghHanu2, Die Anjprüche der Ehefrauen an der LebenSverfigherungs“ 
jumme des Chemanne3 im Todesfalle und im Nachlafkonkurs. Gibt es ein Eintrittärecht der 
Srau im lepteren Falle, 23. Jahrg. I S. 29 f.; Berliner, Die Lebenzverfiherung zuguniten 
Dritter, 3. Jahrg. 3 S. 115, 198, 283, 366; Gößmann, Die Bezeichnung des Bezug?“ 
berechtigten in Btichr. f. Berl. Wifjenihaft Bd. 9 S. 139, 331.
	        
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