Full text : Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

285

II. AbfOnitt; Schuldverhältniffe aus Verträgen.

Auch die Beftimmung zugunften „der Hinterbliebenen“ if
a Sie it nicht gleichbedeutend mit derjenigen „zugunften der
rben”, Nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch, auch in einer Heide
bon Hürforgegefeben find unter dem Ausdruck „Hinterbliebere X
nächften Familienangehörigen, die Nachkommen und der überlebenDde
Chegatte verftanden. Bol. Rehbein 11 S, 220, bayr. Oberft. LO. iM
ÖL f. RA. Bd. 66 S. 498. u al
Hat dagegen der Verfiherungsnehmer feine db habt 2 al
bezugSberechtigt bezeichnet oder den Verlicherungsichein auf den Snhaber
geitellt, {o fällt der Uufprudh in den Nachlaß; er fällt zwar den Erben
zu, diefe erwerben ihn aber aus dem Nachlaß. Gager und Behrend,
„. Neichsgef. über den Verficherungsvertr. Nr. 2 zu S8 167. of
Cin unmwiderruklidhes Recht erhält der begünftigte Dritte im Zweite!
erft init dem Tode des Verficherten. Val. auch S 166 Sab 2 des NG. Uber
den Verficherungsvertrag: „Die Befugnis des WVerlicherten, an die Stelle
des DEE I Sin Dritten einen andern zu jeben, gilt hei einer Kapital“
verfiherung im Zweifel auch dann vorbehalten, wenn die Bezeichnung D@
Dritten im Vertrag erfolgt ift.“ Vol. 8 331. (Die Kegel des 8 331 ill
Po cn AWortlaute nach nicht die abgekfürzte Lebensverficherung, allein
ie richtige Meinung ft auch hier die, daß bei Lebzeiten des Berticherten
der Begünftigte noch gar Kein Recht erwerben fol und daß alfo für IM
jeder Htechtserwerb unterbleibt, wenn die Leiftung vor dem Tode des Verl“
ficherten zu erfolgen hat; tritt die Fälligleit diefer Leiftung dagegen erft mit
diefern Zode ein, {0 erhält der DBeglnftigte nunmehr {tet3 das recht, fowob
bei der lebenslänglichen wie bei der abgefürzten Lebensverficherung.)
8 fann Jedoch vereinbart werden, daß der Dritte foforf ein Recht
aber ein widerrufliches, erhalten fol; dann ftebt fein Necht unter eine?
Yefolutivbedingung. YUuch die Möglichkeit, daß eine A Bee
zeichnung des Öritten“ vorliegt, it vorhanden. Val. Chrenberg a. a. DO. „384.
Sndes muß im Zweifel angenommen werben, daß der Verficherungs“
nehmer bis zum Eintritte des Berficherungsfalls überhaupt allein verfüigung®
berechtigt bleibt. Er kann die Benennung des Bezugsberechtigten widerrufen
und ändern, auch die Berlicherungsfumme zurückfaufen, {ich von dem Ver“
ficherer Darlehen auf Ddiefelbe erteilen laffen, feine Unfprüche verpfänden.
Der Bezugsberechtigte, auch Chefran und Kind, hat kein Recht, die Ver“
ficderung gegen eg hang ber Prämienreferbe oder des Nücklaufswertes A
5 zu sieben. Bol. Seuitert3 Arch. Bd. 35 Nr. 165, Bolze I Nr. 1130, V
Mr. m
Zu beachten ift, daß das Verfügungsrecht des VerfiherungsnehmerS
alfo auch fein Widerrufsrecht ein „Höchfjtperjönlidhes“ Hecht ift. Val.
Emminghaus in 28. aha. 1 (1907) S. 38, der dafür auch ohne weitere
Sutellenangabe eine ROT. vom 21. März 1894 (Urt. d. 4. ZS.) anführt; e8 kann
nicht von den Rechtanachfolgern des Verficherungsnehmer3, insbefondere nit
vom Konkursvermalter weder bei Lebzeiten noch im Nachlaßkonkurs ausgeitbt
werden. Der Konkursverwalter kann im Konkurs über das Vermögen des
VBerficherungsnehmerS den Zeitwert der Verficherung, die zuguniten, Der
unwiderruflich oder zwar widerruflih, aber unmwmiderru en begün tat
Chefrau abgefchloffen ift, ebenfowenig vor Eintritt des Verficherungstalls
mie nach defjen Eintritt angreifen. Denn in dem einen Falle Kann er d08
Widerrufsrecht ebenfowenig ausüben, wie in dem andern. „Dort nicht, weiß
die einzige Berfon, die e8 fann, lebt. Hier nicht, weil die einzige Ber]on, die
e8 fonnte, nicht mehr vorhanden ift.“ Val. au ROGE. vom 12. Dezember
1892 in Seuffert® Arch, BD. 48 Nr. 284. U. M. freilich RGE. in Seuftert?
Urch. Bd. 47 Ver. 225 S. 336, EChrenberg, Wichtige Vrobleme in Iherings
Sahrb. Bd. 41 S. 393, Brecher, Die Intereffenkonflikte bezüglich der Lebenzver“
jidherungSfumme, Wien 1902, Val. jedoch gegen diefe Emminaghaus a. a. D.
Vebterem it darin beizupflichten Daß au3 8 331 BOB. ein Widerrursredt
der Gläubiger bei Lebzeiten des Berlidherungsnehmers nicht begründet werden
fann. Nebrigen8 wird diefer Orundjaß der „Smmunität der Verficherung
(Sieg des Rechts der HZamilie über das Recht der ®läubiger) in der au
(ändifchen Gejeggebung und Rechtspflege Jaft allgemein anerkannt. Val.
Smminghau8 a. a. ©. S. 33. VYedenfall8 i{t  utc leur tiem. baß der Ver“
icherungsnehmer auf das Widerrufsrecht ED EE fan und Daß IM
diefem alle der Bezugsberechtigte einen unbedinaten, durch {pätere Ver“
"ägungen des Verficdherungsnehmers8 nicht mehr entziehbaren Aniopruch erlanat-N


            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.