Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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IT. AbfOnitt: Schuldverhältnifje aus Verträgen. 
ob umgelehrt in biefem Falle der Gegner das Verfchulden des BZurüctretenden zu ermweifen 
bat. Aus inneren Öründen OT man Ki mit NOS. 3S. V vom 13. Sanıuar BCE 
NOS. Bd. 56 Nr. 68 S. 261, RGE. vom 23. Sanuar 1904 bei Gruchot, Beitr. Bd. 48 S. 896 I 
Seuff. Arch. Bd. 59 Nr. 101 S. 179, Dertmann, 2. Aufl. Bert. 7 zu S 351 S. 208, We 
zu ent/cheiden haben, daß der Rückgewährpflichtige (Zurüctretende) jeine Schuldlofigket 
m Deweijen hat. Dafür fpricht unter anderm auch S 282, Val. auch ROS. in Sur 
Ir. 1908 S, 478 Ziff. 8, Seuff. Arch. Bd. 63 S. 399. 
8 352. 
Der Rücktritt it ausgefchloffen, wenn der Berechtigte die empfangene Sache 
durch Verarbeitung oder Umbildung in eine Sache anderer Art umgeftaltet hat. 
GE I, 480 Mr. 3; IL, 302 Mr. 2; IIL, 346, 
1, Ausioluß der Rückkrittshefugnis wegen eigenwirtfdaftlider 1mmwand“ 
lung der Cage. Das Verhältnis des Werte3 der m De Umbildung 
zum Werte des Stoffes (f. S 950) it hier ohne Einfluß. Der Rücktritt ift au8gefchloffen, 
au wenn der Wert der Verarbeitung oder der Umbilbung erheblih geringer ijt al? Der 
Wert des Stoffes, jofern nur die Umgeftaltung in eine Sadhe anderer Art vorliegt. 
„., ‚Eine VBerfhuldung, wie im S 351, wird für die Verarbeitung oder Umgeftaltung 
nit borausgefjest. Auch bei entfehuldbarem Irrtume des Berechtigten, {ei e3 über fein 
Rücktrittsrecht, jet e8 in N der umgeftalteten Sachen Verwechfelung), bleibt das 
Iücktrittsrecht ausgelhloffen. € würde eben gegen Treu und Glauben veritoßen (S 242) 
vom Gegner die Kücdnahme der völlig veränderten Sachen zu beanfpruchen, unter De 
vufung auf den eigenen Irrtum. Val. Bem. 1 zu 8 351. 
2, Dem Zwede der Beftimmung ent{prechend wird der Umgeftaltung durch den 
Berechtigten der Zall gleichgeftellt merden miffen, daß ein Dritter. welchem der Des 
rechtigte die Sache zur Bewahrung anvertraut hatte (verfhuldet oder unverfchuldet), Die 
Umgettaltung vorgenommen hat, (BB. VI, 163 und Ben. 4 zu 8 351). 
3, Cbenfo ® der Mücktritt ausgefchloffen, wenn die Umgeftaltung zwar nicht die 
ganze empfangene Sache, ‚aber einen erheblichen Teil derfelben betroffen bat (3. I, 175). 
urde nur ein unerhebliher Teil umgeftaltet, fo ift der Rücktritt zuläffig, der Zurüd- 
tretende aber nach Maßgabe des 8 347 {Oadenserfabpflichtig; 
4. Die Wandelung ift im Falle der Umgeftaltung night ausgefchlojfen, 
Sean der Mangel ich erft bei der Umgefjtaltung gezeigt hat. S 467. Dal. I S 487 
5. Die Vorfchrift hat dispofitiven Charakter. Die Varteien fönnen bereinbaren, 
daß troß Umgeftaltung der Rictritt Hattbaft ten Hall, ve 
6. Verwendungen, Das BOB. enthält keine ausdrüclihe VBorfchrift für den 
Hall, daß der Rücktrittsberechtigte, ohne die Sache in eine Sache Ee (or ide 
Dder verarbeitet zu Haben, Verwendungen auf diefelbe gemacht Hat, deren Erjaß den 
andern Teil unverhälinismäßig belaften würde. € ijft fein Grund vorhanden, in diefem 
Halle mit Dertmann Bem. 2 zu S 352 den S 352 entfprechend anzuwenden und das Rüd- 
trittsrecht auszufchließen. Nach SS 347, 994, 996 kann der MRückfrittsberechtigte mur für 
die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen Eriaß verlangen und auch für 
biefe nur dann, wenn die Verwendung dem Intereffe und dem wirklichen oder mutmaßlichen 
Willen des andern Teiles entiprodhen hat oder von diefent enehmigt wird; andernfalls 
ijt Der andere Teil nur verpflichtet, basjenige, was er infol e der erwarb erlangt, 
dem Rücktrittsberechtigten nad) den Vorfhriften über die Srtnaf abe einer ungerecht“ 
jertigten Bereicherung herauszugeben. Jm übrigen bleiben die  BorfOriften über das 
KOHLE IN (jus tollendi) anwendbar (S 997); das Recht der Abtrennung ijt daher 
auSgefOlof en, wenn A Nıußen Hat oder wenigitens der Wert erlebt 
wird, den der Beftandteil nach der AWbtrennung für den Berechtigten haben würde. Vgl. 
zuch Wiand Bent. 1 zu S 352. 
$ 353, *) 
Hat der Berechtigte den empfangenen S®egenitand oder einen erheblichen 
Zheil des Gegenftandes veräußert oder mit dem Nechte eines Dritten belaftet, {0 
*) Siteratur: Zeiler, Einfluß der Weiterberäußerung der Kauffadhe, inZbhejondere 
zine® gefauften Tieres, auf das Wandlungsrecht des Käufer8 in Sur. Wichr. 1908 S, 292 ff.
	        
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