Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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II. Wichnitt: Erlöjhen der Scqhuldverhältniffe, 
die Obligation verlangt zu ihrem Beftande zwei jelbjtändige getrennte illen, 
eine Perjon kann immer nur Träger eine8 Willenz fein. Die {heinbor 
DurcHbrechung diejer Redhtslogik in den Fällen weiter unten zu c, d, e, £ rechtfertigt 
1 durch die praktijHe MRückfiht auf Konkırrierende Mechte bzw. Pflichten dritter 
Berjonen oder die Widerrufliqhkeit der Bereinigung, welde eine paffivt 
Sehundenheit des Schwldverhältniffes (vgl. Kuhlenbed, Bon d. Band & 
B6S. I S. 73; KheringS Yahıb. Bd. 10 S. 387 ff.) zur Folge haben. DIE 
jelbe gilt für den ber confusio im Gebiete des Sadenrecht3 entiprechendelı 
wenn au feineSweg3 identijdHen Begriff der KMonfolidation (Bereinigung 5e$ 
Eigentum8 mit dinglihen Rechten, nemini res sua servit), der ebenfalls je“ 
bare Ausnahmen zuläßt (Eigentimerhypothel, Eigentümergrundhulb). gl 
dazırı SG. Hartmann, Jahrb. }$. Dogmatik Bd. 17 Nr. 2. 
Die confusio kann eintreten fjowohl auf Grund einer GejamtrechtänachTolg& 
wie auf Srund einer Sondernadhfolge (Singwlarfukzeffion); insbefondere if 
auch die Zeffion einer Forderung an den Schuldner zuläffig und bewirkt Unter“ 
gang der Forderung durch confusio. Wird der Schuldner durh Sejeß Nieß“ 
braucher der Forderung, fo tritt Keine confusio beziglig der Hauptforderung 
jondern nur während der Dauer des Nießbrauchs bezüglich der Bingforderunge 
An. Bgl. Kehbein, Komm. II S. 265, Bem. 2, a zu 88 362—8371. 
Keine confusio, fonbern Aufredhnung ift anzunehmen, wenn A MM % 
berfauft und B jeine eigene Forderung an A in Anredhnung auf den Kaufprei® 
übernimmt. RGES. Bd. 5 S. 321. Ebenfo Handelt e8 fichH nit um confust®: 
wenn ein Pacdhtgut an den Pächter verkauft wird, vielmehr {fit die8 ein Falk d* 
Ronfoltdation, da Eigentum mit Pachtforderung und Vadhtjhuld nicht 
derfelben Berfon zufjammentreffen kann. €. d. OTr. Bd. 46 S. 118. 
Bei einem Gefamt{Huldverhältni3 wirkt, foweit fich nicht auS dem Schuldve*“ 
jältni8 ein andereS ergibt, die confusio nur {ubjeftiv, d. h. nur der einzel 
Bejamtfhuldner, der unmittelbar von der confusio betroffen ft, wird befreit: 
die übrigen bleiben verpflichtet (S 425 Ab]. 2), Dagegen wirkt die confusio 
bei der Gefamtgläubigerjdhaft objektiv; wenn 3. B. ein Gejamtglänbig* 
den Schuldner beerbt, erlöfgen die Rechte der übrigen Gläubiger gegen den 
Schuldner (S 429). Ueber den Grund dieles Unterichtede3 fiehe die Bem. 132 
zu $8 429, 
Xu8 dem SGefichtshunkte der Widerruflihleit erklärt fidH der RechtZjaß de3 $ 2143, 
demzufolge, wenn Nacherbfolge eintritt, die infolge des Erbfalz durd BT 
zinigung von Recht und Verbindlichkeit (confusio) oder von Recht und Belaftung 
'consolidatio) erlo[denen Recht2nuerhältnife al3 nicht erlofden gelten. 
Der Sefidhtspunkt der pafjiven GebundenhHeit (vgl. KuhHlenbed, Bon de 
Band. z. BGB. IS. 93, II S. 208 ff.) {hließt die confusio au in den File“ 
der 88 1975, 1976 (Nacdhlakvermwaltung, Nachlakkonkur8), S$ 1991 Abi. 2 (Einrede 
der Unzulänglichteit des Naclafje8), & 2377 (ErbjhHaft3kauf), endlihH im ale 
de3 S 2175, d. h. wenn der Erhlaffer eine iHm gegen den Erben zujtehend® 
Horderung oder ein Hecht vermadıt Hat, mit dem eine Sache oder ein Recht 
5e8 Erben belaftet ift. 
Sn allen diejfen Fällen, in denen Dritte durgG die co? 
Iusio in ihren Redten gefhäbigt würden, gilt die Forderung 
injoweit nicht al® erlojden, al® daS Recht des Dritten IM 
Betracht kommt. Val. auch Ennecceru3, Lehrb. (4./5. Aufl.) I, 1, 8 70, I 5, 
8 299 Biff. 4. 
Die Obligation auZ einent InhHaber- oder Orderpapier erlijcht nicht 
definitiv, wenn ein joldeS Wertpapier in die Hände des Ansfteller3 D3- 
Abeptanten zurücgelanat. Val. RGE. Bd. 18 S. 8. Die yaffive rechtlid® 
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