Borbemerkungen. 341
Leijtung an Erfillungs Statt. Vgl. 8 364 Abi. 1. Dagegen foll jeder Weg
jur Erzwingung des wirtjhaftlid gemipbilligten Srfolge3 verjagt fein, alfo
aud derjenige durch Begründung einer neuen Verbindlichkeit (Novation); „der
Makel, welcher dem Kreditverhältnis al3 foldem antlebt, bleibt aljo auch für
die novierte Schuld beftehHen“, folange fie Hidt fachlich getilat fit. Bal. Dern-
burg a. a. OD. S. 304.
9) Die Ab{idht, zu novieren — der animus novandi — muß feftgeftellt werden.
Auf Grund der 1. 8 Cod. de novat. 8, 41 nahın vieljadh die frühere gemeinrechtlidhe
Praxis, wenn au irrtümlich (vgl. Kuhlenbed, Der She S. 146, Erkenntnis des
DL. Celle) an, daß diefe Abfiht bejonder8 erklärt jein müffe. Diez Erfordernis
antfält nunmehr, da die 1. 8 Cod. de novat. hefeitigt ift; 3 genügt, daß die
Ablicht der Novation ftilihweigend, in {lüiffiger Deutlichkeit fundgegeben
worden ft.
Da die ältere Schuld durch die neue, weldhe an deren Stelle gefekt wird, voll-
jtändig befeitigt wird, erlöfden au mit der Novation die Borrechte, Pfand
rechte, jomie Sicherheiten anderer Art, welche für die urfprünglide Forderung
beftanden. Bal. RGE. Bd. 10 S. 53. Dies fhließt jedoch nit auS, daß diefe
Sicherheiten für die neue Schuld wieder beftellt werden, e& müfien aber dann
bie Borausfjekungen einer Neubeitelung vorhanden fein. Dernburg, Bürgerl.
X. II S. 304.
Im Gegenfaß zum früheren Rechte, weldhe3 im Falle eines Kontoforrentz
vertrag? bei Anerfennung des Saldos und deffen Bortrag auf die neue
RehHnung Novation annahın (NGE, Bd. 10 S. 53), beftimmt jegt HS.
8 356 Wo. 1, daß „der Gläubiger, wenn eine Forderung, die dur Pfand,
Bürgfhaft oder in anderer JWeije gefichert Lit, Im die laufende Rechnung aufs
genommen wird, durch die Anerkennung des RehdnungSabfHluffes nicht gehinbert
wird, aus der Sicherheit injoweit Befriedigung 3U juchen, al3 fein Guthaben
au8 der aufenden Kennung und die Forderung fi deden“. Dernburg,
Bürgerl. N. II S. 305, folgert Hieraus mit Kecht, dab Aufnahme einer Forderung
in den Kontokorrent (und Vortrag des Saldos auf neue Rechnung) Leine
Ytobation (an fih) mehr bewirkt, Dies {cHließt jedoch nicht aus, daß inı einzelnen
Halle, wenn diejeS NechtZge[Häft nachweisbar animo novandi vorgendmmen
wird. dennoch eine Novation auch durg Saldovorirag fejtgeftellt werden kann,
Staub, Komm. z. HGB. 8. Aufl. zu & 355 Anm. 2—4, 8 356, Anm. 1
Hält übrigen (mit Regelsherger in Iherings Sahıb. Bd. 46 €. 1 ff. Bd. 49
3. 408, 409) daran fejt, daß ungeachtet des S 356 am novatoriichen Charakter
des Abrehnungsgefhäftes nicht? geändert ift, & 356 vielmehr lediglich in Durch»
brechung der Iogijhen Konfequenz den Forthbejtand der Sicherheiten troß Er.
(Bien? der Hauptverbindlichteit kraft pofitiver Auznahmevorichrift angeordnet
habe. Val. dagegen Ennecceru8, Sehrb. 4./5. Aufl. I, 2 8 298 S. 198 Nr. 4,
Anm. 18, Kein, VBertraglihe Nenderung des Inhalt? eines Schnldverhältniffes
S. 18 f.
Das Schuldverfprehen (8 780) und Schuldanerfenntni? ($ 781), auch wenn €8
auf Grund einer Abrechnung erteilt wird, bewirkt ebenfall8 an ih feine
Novation; der Gläubiger kann alfo Jomwohl aus dem neuen wie auZ dem alten
Schuldverhältniffe Magen, th jieht die Einrede der Recht3 kraft nicht entgegen,
wenn er mit der Klage au3Z dem neuen RechtZgrunde abgemwiefen, auf das alte
Schuldverhältnis zurücdgreift. (Val. hHiezu au Borbem. VII vor 8780). Dagegen
wirft eine Zahlung als ErlöihungSgrund für Beide Obligationen dur Z we ds
erreidgung. Bal. Dernburg a. 0. D.:; Mein, Unteraang der Obligation
SS. 89 KE
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