Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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II). Aöjnitt: Erlöfdhen der Schuldverhältnifie. 
ant{prechende Anwendung nur zZuläflig, wenn ein pP vo 
verfahren auf rund eines einheitlichen Titels über mehrere gleichartige 
Seiltungen au8 verfchiedenen Schuldverhältnifjen bzw. aus einem Schuld- 
verhältniffe im weiteren Sinne eingeleitet it und der Erlös des Verfahrens 
nicht zur Tilgung diefer mehreren Leiltungen ausreicht. Bal. Schollmeyer 
Bem. 6 zu 8 366. 
Sn der Regel dagegen wird eine ZwangsSvollitrechung auch auf Orund 
eineS bejonderen, auf eine beftimmte Forderung gerichteten Titel8 erfolgen, 
und natürlich it, wenn mehrere befondere Zwangsbolftrecungstitel gegen 
denjelbden Schuldner für denjelben Gläubiger vorliegen, der Gerichtsvollzieher 
yur befonbderen getrennten Erledigung jedes einzelnen verfiel fo daß in 
diejen Zällen die Zahlung Ger Berfteigerungserlös) nur auf die Ur Bmwangs- 
vollitrecung ftehende Forderung, deren Durchführung der Gläubiger beitimmt 
hat, zu veredhnen i{ft. 
Auch in dem Falle, daß der Gläubiger gemäß S 1233 Abf. 2 den 
Verkauf eineS für mehrere auf gleichartige Leitungen gerichteten Pfandes 
bewirken läßt, it Ab], 2 des S 366 entjprechend anwendbar. Val. Bland 
Dem. 5 zu 5 366; a. Me. freilih Schollmeyer a. a. D., Dernburg 1 $ 117 
Bem. 5, Rehbein Bem. 15 zu SS 362—371, ROES. Bd. 13 S. 191 ff. 
. Endlich it S 366 auf Leiltungen, welche durch Hinterlegung er“ 
jolgen, entjpredhend anwendbar. M., IL, 88. 
Bezüglich der ANufredhnung |. 8 396 Ab. 1. 
Wi R2. Die Regeln des S 366 finden feine Anwendung, wenn die Parteien im voraus 
vereinbart haben, daß fünftige Zahlungen auf eine beitimmte Forderung anzurechnen 
And; in einer folden Vereinbarung liegt ein U 8 fowohl des Gläubiger$ mie Des 
Schuldner3 auf $ 366. Val. Derndburg, Bürgerl. N. II S. 298. 
Streitig ift jedoch auch in diefem Falle, ob, wenn der Schuldner, unbekümmert um 
die borauSsgegangene Vereinbarung, die Anrechnung der Zahlung auf eine andere Forderung 
beitimmt, der Gläubiger gleichwohl die Zahlung diefjer Beltimmung Seien auf bie ver“ 
einbarte Schuld anrechnen darf (Dernburg, Bürgerl. 3. II S. 298 Bem. 4) oder ob der 
Gläubiger in foldem Falle nur berechtigt wird, die Sein abzulehnen, ohne in Annahme“ 
verzug zu und im üorigen einen Schadenserfakanipruch wegen VBertragsverleßung 
erlangt (Bland Bem. 2 zu S 366). Da das Angebot und feine Bedeutung ausfchließlic® 
vom Sehuldner abhängt, iit die PWlanckjche Yuffahung richtiger und der En don Derndburg 
a. a. ©. gemachte Borwurf der Künftlichfeit unbegründet. Val. auch VDLG. Karlsruhe in 
Bad. Kipr. 1902 S. 190. Vol. auch Enneccerus, Lehrb. 4./5. Aufl. I, 2 S. 157 Nr. 3. 
(Die di des Schuldner8 bezieht fih nur auf die von ihm beftimmte 
Sorderung und wird dadurch, daß er verpflichtet war, zunächit eine andere Sorderung, zu 
‘ilgen, in ibrem Wejen nicht verändert.) MU. M. jedoch NOS. Bb. 66 S. 57 #; Kur. 
Wichr. 1907 S. 328. 
3. Das Beitimmungsredt des Schuldnersi: 
a) An eriter Stelle it alfo ftet3 maßgebend eine Beitimmung, weldhe der 
Schuldner bei der Leitung trifft. Diefes einfeitige Beftimmungs- 
vecht des Schuldners war fhon im römifchen Recht als Aonfequenz der 
rechtlidhen Natur der Erfüllung anerkannt. Vol. I. 1 D. de solut. 46, 3: est in 
arbitrio solventis dicere, quod potius debitum voluerit solutum et quod 
dixerit, id erit solutum: possumus enim certam legem dicere ei quod 
solvimus. Bol. Kretfchmar, Erfüllung S. 39 ff. Die Beftimmung bedarf 
nidht der ausdrücdlighen Erklärung, {te kann audh au8 den Umftänden 
erhellen, 3. B. wenn die vom Schuldner gezahlte Summe ihrem Betrage nad 
Ko mif einer der mehreren Forderungen übereinftimmt. Val. Seuft: Arch. 
Bd. 54 Nr. 146, Mipr. d. OLG. Bd. 8 S. 45, RKOE. in Yur. Wicr. 1904 S. 58. 
Die Beltimmung ft ein einfeitiges empfangsbedürftiges Rechtsgefchäft. _ 
Der Gläubiger hat kein Widerfpruchsrecht. Nimmt er die Leiftung 
an unter der Erflärung, auf eine andere Schuld anrechnen zu wollen, 10 
erlijcht troß jeines Wider]pruchs die vom Schuldner bei der Leittung be“ 
zeichnete Schuld. Lehnt der Öläubiger die im Übrigen ordmungsmäßige 
Vetitung nur aus dem Grunde ab, weil er mit der Beitimmung des Schuldners 
nicht einverftanden ift, fo gerät er in Unfjehung der vom Schuldner bezeich“ 
heten Forderung in Annahmeverzug S 293). Sin Beitimmungsrecht des 
SläubigerS, wie foldhes unmittelbar nach dem Beltimmungsrecdhte des 
Schuldners vom en echte anerkannt war I and. Bd. 2 
3 55 Biff. 4, b, Windfcheid, Band. Bd. 2 8 343), Ht dem BOB. Fremd.
	        
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