366 Il. AbdjHnitt: Erlöfchen der Schuldverhältnife.
Gefjebes ein, der Oläubiger kann vielmehr in”diefem Falle nur die Annahme der Leiftung
ablehnen, obre in Verzug zu geraten. Weil
Nimmt aber der Gläubiger die Zahlung an, To ift fein Proteft gegen die Beiiim-
mung des Schuldners wirkungslos (protestatio facto contraria); die Zahlung ilt alf9
BU HART auf die Gauptforberung anzurechnen, wenn der Schuldner dieje Anrechnung
ausdrücklich beftimmt hat, der ©läubiger aber tie mit dem Bemerken, fie als Binszahlung
zu verrechnen, behält.
„3. Durch die Vorfehriften des 8 367 wird das Recht des Gläubiger8, eine an
Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leiftung als Teilleiftung überhaup
abzulehnen, nicht berührt. gl. hierüber die Anm. 3 und 4 zu S 266. . .
3, Die Vorfdhriften des S 367 find dispofitiv. Vereinbaren die Parteien eINE
andere Reihenfolge, {jo hat e8 hei der vereinbarten Anrechnung fein Bewenden.
. 4. 8 367 findet auch Anwendung auf die Senn durch einen Dritten S 267),
ferner auf die Hinterlegung und auf die Leiftung im Wege der Zwang8V ollitredung:
ur ft bei lebferer ein Beftimmungsrecht des Schuldners ausgeichlofien, die Borichtt
de8 Ubj. 2 $ 367 alio nicht anwendbar. Bol. M. I, 88. Ne
Sür die Nufredhnung ift die entivredhende Anwendbarkeit de S 367 ausdrücklich
anerfannt in S 396 Ybf. 2.
S 368.*)
Der Gläubiger Hat gegen Empfang der Leiftung auf Verlangen ein {Orift
liches EmpfangSbefenntnif (Quittung) zu ertheilen. Hat der Schnldner cin recht
liches Intereffe, daß die Yuittung in anderer Form ertheilt wird, fo kann er bie
Srtheilung in diejer Form verlangen.
@, I, 269; IL 817: IM, 362,
u ee ARE und Inhalt der Quittung. Die Quittung ift 08
[chriftliche Bekenntnis des Gläubiger8 über den Empfang der Leitung. Sie ijt von einem
bloßen „Empfangsichein“ zu unterjcheiden ; fie gibt „Aufichluß über die an den Empfang
9 fnüpfende Hecht8 folge“, mährend der reine EmpfangS/hein mur die Tatjache N
mpfang8 einer Leiftung, nicht aber die Erfüllung einer Schuld bekundet. Vgl
Bacmann, Ueber die rechtliche Bedeutung der Quittung, Arch. f. bürgerl. N. Bd. 31 S. 46 E
Daß der 5 368 fihH nur auf EmpfangSbekenntniffe der KEN nicht au
alle EmpfangSfheine bezieht, ergibt fidh aus der Zitelüberfchrift. Eine Beltimmung darüber,
mas die Quittung enthalten muß, gibt das Gefeß nicht. Allein aus ihrem Zwecke, dem
Schulbner als Beicdheinigung über die bewirkte SG zu dienen, wird gefolgert werden
dürfen, Daß fie das Schuldverhältnis, auf welches die Leiftung {ich gründet, ferner Segel
ftand, Ort und Beit der Leiftung mit binreidhender Deutlichkeit erkennen lajlen muß-
2. Form. Für die Quittung ift fOhriftlidhe Form vorgefchrieben. Zufolge S 126
muß fie allo vom Ausiteller eigenhändig durch Namensunterfchrift vder mittelit geridhtlid
pder notariell Geglaubigten HandzeihenZ unterzeichnet werden. Die di, der
Unterfchrift des Gläubiger3 im Wege der mecdhanifchen Vervielfältigung ent!pricht iefer
Ze IE, Der Schuldner kann eine Quittung mit Ioldher Unterfchrift zurüd“
weten. „31, 339.
.. *%) Siteratur: Reindold, Quittungskojten und Quittungspflicht. Vergleichende
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