1. Titel: Erfüllung. 88 368—370.
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Die Koften der Quittung hat der Schuldner zu tragen und vorzuijchießen,
Tofern Mit aus dem zwijchen iHm und dem Gläubiger beftehenden Rechtsver-Dältnijje
fich ein Anderes ergiebt.
Treten in Folge einer Nebertragung der Forderung oder im . Wege der
Erbfolge an die Stelle des urjprünglihen Gläubigers mehrere Gläubiger, 10
fallen die Mehrkoften den Gläubigern zur Lait.
€ I, 270; II, 318: III, 363. ; ® ‘ , Sn ii 5 z
4. Soft ittung: Die Erteilung der Quittung erfolgt im Intereile de
Sthuldners, ta DEn Dot Duler er Süalbaer die Koften der Yuittung zu fragen
zn DOrzufchießen, e8 mlßte denn ein Anderes vereinbart fein oder font fih aus en
Wilchen dem Öläubiger und dem Schuldner beftehenden Kechtsverhältnis ergeben, So
ID bei einem Schuldverhältnijfe, das ausfchließlich im Intereffe des Sue N
Zangen ft, wie 3. B. bei der unentgeltlichen Berwahrung S 690) fich aus der An €
Öuldverhältnifies ergeben, daß die Koften der Quittung dem Gläubiger zur Qaft fa ie
u Us Kolten der Quittung kommen beifpielsweife die etwaigen Auslagen für re
berfendung der Quittung, für eine öffentliche Beglaubigung elle Milben .
4..% Sandes lide Beitimmungen, mwonadh ftaatlihe Gebühren ir
Areittungen über Dienfembintte von Beamten 20. vom Gläubiger zu Kt jind, werden,
MN dem öffentlichen Rechte angehörend durch das BOB. nicht berührt
et ‚1, 90). Yu die öffentlid-redHtliden Beitimmungen. über die Haftung für
blege AergejcOriebene Stempelgebühren aller bei Aufnahme einer Urkunde Beteiligten
unberührt. en
„8 Di i des AOf. 2 murde erft von der IL Komm. aus VBilligkeits-Heriden
Beigefeen Deil Die bier HE Mebhrkoften durch Umftände verurfacht find,
Gänge A der Öläubigerfeite eingetreten und von dem Willen des Schuldners unabind.
(®. I, 340.) .
Der Schuld im den Fällen des AUbf. 2 nur denjenigen Koftenbetrag vor-MT
ießen, en ener a Teenn des urfprün en Gläubigers entftanden wäre,
en War jedem der @läubiger den der röße einer Forderung entfprechenden
Ya Sal. auch Lur, Notwendiakeit der Streitgenoffenfhaft S. 43 gegen Schollmener
Die Anfi i -Senle8, Anm. 2 zu 8 369, daß bei FTeilübertragungen der
© 1.2 nicht EMO ME dürfte nach dem Wortlaut und dem Grunde der Be-Minung
Nicht haltbar fein. Cbhenfo wie hier Dertmann Ben. 4 und Pland Bem. TE
tin Yır Diejenigen Mebhrkoften der Yuittung ann EU ablehnen, welche HE
Me SVerbielfältigung der Verfonenzahl auf der Gläubigerfeite veranlaßt werden. Sonftige
Berloften, die durch die Zwede der OYuittung bedingt werden, 3. 53. die Koften HT
S Mlaubigung der Löjchungsfähigen Quittung über Auszahlung einer Gypothek, muß En
Quuloner zahlen und zwar au dann, wenn diefe Koften infolge befonderer Per
Sana beit des ®läubiger8) höher als gewöhnlich find. (Gamburg, 28. November s
Ni. Ber. 2 MO 04 5 O6 Bine © QM 0 6 © 9715
S 370.*)
Der Yeberbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leiftung zu em
| Tanıgen, fofern nicht die dem Leiftenden bekannten Umftände der Annahme einer
Olchen Ermächtigung entgegenitehen.
© H, 319; IIL, 364.
a nubete z = : . Di Il. Qomm.
1. Bermutete B naht des Quittungsüberbringers : Die erft von der 11. X
Se ommene Beltiumung des 8 370 entipridht dem aufgehobenen Art. HEHE br
Sa Se geht von dem ODE ke nn SE en SE ng Ar tragen
i i ritten der Yu . .
babe, (. ET EU "n den Yeberbringer der Cnittuna {it alto auch dann
s *) Qi . ittungsempfänger in der Berliner Seitgabe für
SG tet Ga, 0007856 Mm 16 fr 2 elan® im Mr 70 ol
3 Bd, 95 6. 161 ff.
Staudinger, BGB. a (@uhlenhen, Necht der Schuldverhältntffe). 5./6. Null.