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ILL, Abjhnitt: Erlöfchen der Schuldverhältnifie.
Daher entfallen mit diefem Zeitpunkt bei nachträglihem an
IOluß des Rücknahmerecht8 nicht nur der fhon nach S 379 Abi. 2 gehemm
Anfpruch des Gläubiger8 auf Zinfen und Erjaß der nichtgezogenen Nußungel
iondern auch:
x) Jämtliche ee moSfolgen,
8) die Möglichkeit der Verwirkung einer Bertragsitrafe, ,
y) Pfänder und Bürgen gelten von diefem Beitpunkte an als befreit.
Wal. Ennecceru8, Lehrb. 4./5. Aufl. S. 168, 1, I. , ie
d) Die Hinterlegung eine8 Teile8 der gefchuldeten Sache wirkt nur W
eine Teilleiftung. Gierüber |. S 266 und 8 362 Anm. 1. %
e) Wegen der Hinterlegung durch einen Gefamt{huldner vgl. Bem. 83
$ 422, für einen Gefamtgläubiger vgl. Bem. 5 zu $ 429. 9
„Die Borfchrift des 8 378 ift mi anwendbar auf die Hinterlegung au3 8 853 3% er
interlegung durch Drittjehuldner auf Verlangen eines Gläubiger8 bei Pfändung ol
SGeldforderung für mehrere Gläubiger); lebtere gilt {Ohlechthin als En gg. DO
NOE. Bd. 59 S. 14, Bd. 49 S. 357, Kipr. d. OLG. Bd. 4 S, 372, Öd. 14 S. 184 1
3. Berechtigung des Gläubigers zur Empfangnahme. Außer der in Dem. .
aufgeführten Wirkung at die SO noch die weitere Wirkung, daß der a
biger zur Empfangnahme der hinterlegten SA wird, DIE
Wirkung ergibt Jich als felbitverftändlidh jhon daraus, daß die Hinterlegung „für ©
Sfläubiger“ erfolgt (S 372); fie ift aber auch wenigitens indirekt im Gelee zum Zt m
druce gebraßt, nämlih in S& 373, welcher ein unbedingtes Mecht des GläubigerS 4
Empfange der hinterlegten Sache al8 die regelmäßige Wirkung der Hinterlegung vorall
feßt, ferner in S 382, wo von dem NMechte des Oläubiger8 auf den hinterleaten Beitrag
aeiprochen wird. ,
3, Wirkungen der unredtmäßigen Hinterlegung. Der Schuldner erwirbt
durch eine unrechtmüßige Hinterlegung. nicht die in den SS 378 und 379 aufgefithrien
Vorteile. Dagegen geftaltet fichH feine Rechtslage, wie folgt:
a) Solange die Rücknahme noch nicht ausgefhloffen ift, kann der Schuldnet
ungehindert die hinterlegte Sache zurüchnehmen.
b) S% die RKücdnahme ausgefhHloffen, Io tit zu unter[heiden: x
x) Der Gläubiger nimmt die hinterlegte Sache als Erfüllung an. Dan e
fanıt zwar nicht die Wirkung des S 378 eintreten, weil für diefe eine
cechtmäßige Hinterlegung vorausgefeßt wird, wohl aber liegt in dielen
Sale Criüllung im Sinne der $S 362 ff. vor. Das Schuldverbältnt
zrlifcOt alfo nicht mit dem Beitpunkte der Hinterleauna, fondern Mt
dem hatte der Annahme. x
Der Gläubiger verweigert die Annahme. Dann kant der Souldn
von ihm die Einwilligung in die Kücnahme auf Grund des $ 812
verlangen, da einerfeitz der ®läubiger auf Roften des Schulbnets
das echt auf die hinterlegte Sache ($ 382) erlangt Hat, anderich
4 BE Schuldner mit der Hinterleauna bezweckte Erfolg ul
eintritt.
4. Sachenrechtlihe Wirkungen der Hinterlegung: |. Bem., 4 zu 8 379.
8 379.
Sit die Rücknahme der hinterlegten Sache nicht ausgejchloffen, jo kann Der
Schuldner den Gläubiger auf die hinterlegte Sache verweifen. .
Solange bie Sache hinterlegt ift, trägt der Gläubiger die Gefahr und it
der Schuldner nicht verpflichtet, Zinfen zu zahlen oder Erlaß für nicht qezogen®
Nugungen zu leiften.
Nimmt der Schuldner die hinterlegte Sache zurück, fo gilt die Hinterleaung
als nicht erfolgt.
&. I, 275, 276} IL, 8327 WB. 2; II, 873, ,
A. SEAT bei vorhandenem NRücdnahmeredht. In der Beil
von der Hinterlegung bis zum TuS luite des Rücdnahmerecht8 (8376 Abi. 2
beiteht das Schuldverhältnis8 mit den zu jeiner Verftärkung dienenden NMebenrechten
Pfandrecht, Bürgfchaft) Fort. Eine SERIE fan allerdings während der Dauts
der Hinterleaung nicht verwirkt werden. weil für die MNerwirkung der VBertraagitrate
3)