Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

410 II. Äbjchnitt: Erlöfhen der Schuldverhältniffe. 
Sterbefafien, insbefondere aus KAnappichaftötafien und Kaffen der Knappiehalt® 
vereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch gefchuldete Beiträge aufaerechnet 
werden. 
G. I, 288: 1, 338; 1IL 388. 
i, Berbot der Aufredhnung gegen Die der Pfändung nicht untermworfenek 
Korderungen. In €. I S 288 war beftimmt, daß die Aufrechnung gegen die im $ 1 
Geßt 8 850) AO. bezeichneten Forderungen injoweit nicht ftattfinde, als Diele SHorderunge 
der Biändung nicht unterworfen ind. N 
Die IL Komm. hat diefe Borfchrift verallgemeinert und die Aufrechnung gegenüßs 
allen unpfändbaren Forderungen (R. I, 375), alfo auch gegenüber den in & 850 3BO. 
nicht namentlich aufgeführten Forderungen ausgefchloffen. 
Die in Frage kommenden Beftimmungen der Paragraphen der ZPO. lauten: 
$ 850. „Der Pfändung find nicht unterworfen: Omi 
der Arbeits oder Dienftlohn nach den Beftimmungen des Reichsgefeße8 vom 21. SUN 
1869 (BundeSgefeßblatt 1869 S. 242 und 1871 ©. 63, ROÖOBL 1897 S, 159); 14 
die auf gejeblicher Vorfohrift beruhenden Alimentenforderungen und die nad 8 S 0 
des BGB. wegen der Entziehung einer foldjen a entridhtende Geldrenit ; 
die fortlaufenden Einkünfte, welche ein Schuldrer aus Stiftungen oder Jonit, 
Srund der Zürforge und Sreigebigfeit eine8 Dritten bezieht, injoweit der SchOulde 0 
zur Beftreitung de3 notdürftigen Unterhalt für fich, feinen Chegatten und fein 
noch unverforgten Kinder diejer Einkünfte bedarf; 
die aus Kranken-, Hilfs= oder Sterbekaffen, insbefondere au Knaypfchaftskaflen 
md Kafjen der AnappfdhaftSvereine zu beziehenden Hebungen; 
der Sold und die Invalidenpenfion der Unteroffiziere und der Soldaten; sr 
das Dienfteinfommen der Militärperfonen, welche zu einem mobilen Truppenteil ode 
zur Befabung eines in Dienft geftellten Kriegsfahrzeuges gehören; 7 
die Benfionen der Witwen und Waijen und die denjelben auzZ Witwern- und Bailen 
fallen zufommenden MD die Erziehungsgelder und die Studienitivendien, 10W 
die Benfionen invalider Arbeiter; n 
das Dienfteiniommen der Offiziere, Militärärzte und Deckoffiziere, der Beamte N 
der Geiftlichen fowie der Nerzte und Lehrer an Öffentlichen AUnftalten; die Tri 
diefer Perfonen nach deren Verjeßung in einftweiligen oder dauernden, Kur eitanın 
jowie der nach ihrem Tode den Hinterbliebenen zu aemährende Sterbe- 9 
nadengehalt.“ 
” ni in den Fällen Nr. 7 und 8 das Dienfteinfommen, die Penfion. ben 
die Tonftigen Bezlige die Summe von fünfzehnhundert Mark für das Jahr, 10 ift De 
dritte Teil des MehrbetragsS der Pfändung unterworfen.“ 5 
„Die nach S$ 843 des BGB. wegen einer Verlehung des KörperZ oder der Gefun 0 
heit zu entrichtende Geldrente it nur foweit der Pfändung unterworfen, als der Getamt 
beitrag bie Summe von fünfzehnhundert Mark für das Sahr überfteigt.“ > 
„In den Fällen der beiden vorhergehenden Abjäge ijt die Pfändung ohne Rn 4 
fit auf den Betrag zuläffig, wenn fie Cd der den Verwandten, dem Chegat 
und dem früheren Chegatten für die Zeit nach Erhebung der Klage und für das Diele 
Beitpunkte vorausgehende legte Vierteljahr kraft GejekeS zu entrichtenden Unterhal 1 
beiträge beantragt wird. Das gleiche gilt in Anfehung der zuguniten eines uneheli Ze 
®indes8 von dem Vater für den bezeichneten Zeitraum Kraft Gefebes zu entrichtend” 
Unterhaltsbeiträge; diefe Morjchrift findet jedoch injoweit Feine Anwendung, als ‚Om 
Schuldner zur Beftreitung feines notbürftigen UnterhaltS und zur Erfüllung der ie 
feinen Verwandten, feiner Chefrau oder feiner früheren Chefran gegenüber gefeblid ct 
(iegenden Unterhaltspflicht der Bezüge bedarf. Hierbei werden ausfchließlich die Leitung il 
berückfichtigt, welde vermöge einer jolden Unterhaltspflicht für den nämlichen Heitz) 
oder, falls die Alage zuauniten des unehelihen Rinbes nach der Alage eines Unterba 
R 
bei Xohnforderungen und ZurüchehaltungSrecht; Fuld, dajelbjt Bd. 66 S. 77 und 101; 
op. Martini in Bad. Rechtipr. 1901 S. 157: Verhältni8 de 8 115 GewO. zu $ 394 BOB. 
Fran de in Bl f R. i Thür. Bd. 28 S. 1: Aufrechnung gegen Lohnforderung des Gefindes 
zu 8 394 BGB.; Sinzheimer, Sohn und Aufrehnung, Ein Beitrag zur Lehre v. gewerbl. 
Arbeitsvertrag auf reich3rechtl. Grundlage. Berlin, Karl Heymann, 1902; Cordes, Qu 
cenung und Zurücbehaltung gegenüber Sefindeforderungen in Jur. Wir. 1907 S. 388) 
SZromherz in D. Iur.8. 1907 S. 1248 (Mechtsgültigkeit der dem & 594 entgegenitehende* 
Sefindeordnungen).
	        
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