Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

3. Titel: Aufrehnung. S 394. 
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Öerechtigten eb z HE ws . , . ba 
oben ift, für die Zeit von dem Beginne de3 der Klage diefes Berechtigten 
VorauSgehenden ‚lebten Vierteljahrs ab zu entrichten A . 
der © Die Einkünfte, N zur Beftreitung eines Dienftaufmvandes beftimmt find, und 
vo. erbiS der Offiziere, Militärärzte und Detlitärbeamten {ind weder der Pfändung unter: 
irn no bei der Ermittlung, ob und zu welchem Betrage ein Dieniteinkommen der 
ündung unterliege, zu berechnen.“ 
de $ 851. „Eine Forderung ift in Gemange le Dal edeen Borfdhriften 
T Bländung nur infoweit unterworfen, als fie TE Det Tb ift. 
und Eine nach $ 399 des BOB, nicht übertragbare Forderung kann injoweit inet 
nt zur Einziehung überwiefen werden, al3 der gefchuldete SGegenitand der Bfändung 
N erworfen it.“ 
dur $ 852. „Der Milihtteilsanfpruch ift der Pfändung nur unterworfen, wenn er 
© Vertrag anerkannt oder rechtsbängig geworden ft. 
Ani Das PU gilt für den nach 8 528 des BOB. dem Schenker zuftebenden 
Tu auf Herausgabe des Gefhenfes.“ 
fein Das Gefeg betr. die Beidhiagnahme der Arbeits: und Dienftlöhne lautet in 
& jebigen Sajlung: 
Welch $ 1. „Die Vergütung (Lohn, Gehalt, Honorar ufw.) für Arbeiten oder Dienfte, 
dief $ 0uf rund eine3 Arbeits= oder Dienitverhältniijes geleiftet werden, darf, fofern 
Ben Verhältnis die SESrmerhbstätigkeit des Vergütungsberechtigten vollftändig 
Bofe bauptfäcdh li in Anjpruch nimmt, zum Zwede der Sicherftellung oder 
der ung eines ®1äubiger8 erft dann mit Befchlag belegt werden, nachdem die Seiftung 
gef Ybeiten oder Dienfte erfolgt und nah dem der Tag, an weldhem die Vergütung 
(ante ei, bertragS- oder gewohnheitSmäßig zu entridhten mar, abge: 
N ijt, ohne daß der VergütungsSberechtigte diefelbe eingefordert hat.“ 
trag $ 2. „Die VBeitimmungen des S 1 können nicht mit rechtlidher Wirkung dur Ber 
AuSgefchlofen oder bejchränkt werden. a , 
Re ‚Soweit nad diefen Beftimmungen die Befhlagnahme unzuläffig ift, ft auch et 
obne 18 8 5 g Sad Anweihung, Berpfändung, oder durch ein anderes Nechtsgefchäft 
ice Wirkung.“ 
zuf $8, „is N Beroltluna ift jeder dem Berechtigten geblührende VermögenSborteil an- 
Den, Auch madct e8 feinen We ob diejelbe nach St oder Stück berechnet wird. 
ander SIE die Vergütung mit dem Preije oder Wert für Material oder nıit dem Erfaß 
Diefes Auslagen in ungetrennter Summe bedungen, fo gilt als Vergütung im Sinne 
Not ‚Gejebe8 der Betrag, weldher nach Abzug des Preifes oder des WerteS der 
“alien und nach Abzug der Auslagen übrig bleibt.“ 
L $ 4. „Das gegenmärtige Sch findet feine Anwendung: 
Tr auf den Gehalt und die Dienithezüge der öffentlichen Beamten; 
* auf die Beitreibung der direkten perfönlihen Staatsfteuern und Kommunalabgaben 
Die derartigen Abgaben an Areis:, Kirchen-, Schul- und fonftige Kommunalverbände 
mit eingefchloffen), {ofern Diefe Steuern und Wbaaben nicht vor länger al8 Drei 
Monaten fällig geworden find; . 
auf die Beitreibung der den Verwandten, dem Chegatten und dem früheren Che- 
Batten für die Hr nach Erhebung der Klage und für das diefem Zeitpunkte voraus- 
Jehende legte Bierteliahr kraft Gejeßes zu entridtenden Unterhaltsbeiträge; . 
infoweit der Gejamtbetrag der Beralitung (88 1, 3) die Summe von 1500 ME für 
daS Jahr überfteigt.“ 
Date: Sta „Auf die Beitreibung der zugunijten eineS unehelihen Kindes von dem 
Daltag jür den im 8 4 Nr. 3 bezeichneten Beitraum fraft Gefebes zu entrichtenden Unter- 
Beftz eiträge findet diefes Gefeb nur infoweit EEE als ber Schuldner zur 
wende 9, Tetneß notdürftigen Unterhalt und zur Erfüllung der ihm feinen Vers 
Unte en, Jeiner Chefrau oder {feiner früheren Chefran gegenüber gefeblih obliegenden 
Get altöpflicht der Vergütung (58 1, 3) bedarf. Hierbei werden ausfchließlih Die 
Beit ungen berücfichtiat, meldhe vermöge einer foldhen Ve für Den nämlichen 
Unter uam oder, fall8 die Mlage zugunijten des unehelihen Kindes nach der Klage eines 
Bere tSberechtigten erhoben ijt, für die Beit von dem Beginne bes ber Klage biefes 
tiaten vorangaehenden lekten Nierteliahre8 ab zu entrichten finh. 
3 
i ü sSredt des $ 273 
DBeltritten i durch 8 394 auch dos Zurüdbehaltun 
Gef en pe tee: De rage it zu verneinen. Vgl. Bam, 13 A 
And insbel. auch Bem. 11, 2 zu 8 614, Beitung der Anwaltsfammer © 9 
38 (DS Naumburg): Aufrechnung und Zurücbehaltung find I en En 
“Bungen und ihren Wirkımaen durchaus nerichtedene Mechtsgebilde, AU. MM. Wallroth, Die
	        
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