Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

14 II. Abihnitt: Erlöfdhen der Schuldverhältnifje. 
L. Beitimmungsrecht bei Mehrheit aufredenbharer Aftiv- oder Bafiiv- SO 
derungen: Beim VBorhandenfein einer Mehrheit von aufrecdhenbaren Forderungen auf gi 
einen oder auf der anderen Seite kann der Nufredhnende beftimmen, mit weldh $ 
Horberung und gegen welche Forderung aufgerechnet werden fol. Die Beftimmung Per 
zugleid mit der Nufredhnung erfolgen (arg. Sab 2 des 8396 Abi. 1) und in SB 
Di Sr wie diele durch Erklärung gegenüber dem anderen Teile. (8 38 
„Der andere Teil kann aber der vom Aufredhnenden getroffenen ut 
timmung widerfpreden, nur muß der Widerfpruch A (8 121) et 003 
werden. Das erft von der IL Komm. in das BOB. eingeführte Widerfpruchsrecht ve 
Släubiger8 fol den leßteren hauptfächlich dagegen jchüßen, daß ihm der AufreQn0n 
durch die Wahl einer jüngeren Forderung die Möglichkeit entzieht, eine berjährte Got rn 
a deren Aufrechnung nach $ 390 Saß 2 zuläilfig wäre, zur Aufrechnung zu vermendel- 
%. I, 369, ®. VI, 166, 167. 
Dem Wortlaut nach: „hat der eine oder andere Teil mehrere zur Aufrehnk 
geeignete Forderungen“, mürde das Widerfpruchsrecht auch dann gegeben fein, wenn 
aufredhnende Teil mehrere Forderungen hat und eine derjelben zur Aufrechnung Di i 
wenden will. Mit Necdht aber halten fait fämtliche Schriftfteller (vgl. u. a. Dernburs 1 
S. 335, BPland Bem. 3 zu $ 326, Scholmeyer Bem. 2 zu 8 396, DVertmann Bem. 1 BE 
S 396, NRehbein S. 357, Breit S. 136, Goldfhmidt S. 226, 231, das Wideri pruc m 
recht nur in dem Falle für begründet, daß der Aufredhnende unter Ken 
mehreren Forderungen feines Gegner8 (des Aompeniaten) eine Wahl trefier 
will; welche von feinen eigenen mehreren Zorderungen der Aufrecdhnende (Rompenfant) 206 
Aufrechnung verwenden will, bleibt feinem Belieben vorbehalten. Der Wortlaut des 8 as 
beruht lebiglidh auf redaktioneller Ungenauigfeit. Nur für den all, daß der Aufrechnen x 
dem mehrere Ca zuftehen, die Forderung nicht bezeichnet, mit der ex aufreNe 
will, alfo nur für den Fall, daß er „die Aufrechnung ohne foldhe Beftimmung erklärt } 
jindet der $ 366 Abof. 2 entiprecdhende Unwendung auf den Fall mehrerer Forderungen a4 
leiten des Yufrechnenden, Val. des näheren Bem. 3. N 
And. Anl. Goldmann-Lilienthal S. 435, Ennecceru8, Lehrb. 4./5. Aufl. 1,25 239 
S. 186 Anm. 2. (Leßterer hält den Widerfpruch des Gläubiger8 gegen die Mufrechnurg 
der vom Schuldner bezeichneten Forderung nur dann für wirkfam, wenn er dabei 5 8 
da8 Borhandenfein einer anderen oder mehrerer anderer Forderungen ic 
Schuldners hinmweilt und findet hierin eine genügend heftimmte Erklärung, gegen die 
andere Zorderung des Schuldner8 oder eine von den mehreren aufrechnen zu wollen;, 
fei fein ®rund vorhanden, diefe Aufrechnungserflärung des Gläubiger8 für men’ 8 
wirffam zu halten, al3 die des OD a und daraus ergebe fich die Unmendbarkeit D° 
3 366 Wolf. 2 auch auf diefen Fall.) Gegen Ennecceru8 dürfte daran fejtzuhalten ve 
daß der bloße Hinweis des Gläubigers auf eine andere Forderung, mit welcher > 
Schuldner aufrehnen fönnte, doch etwas anderes bedeutet, al3 eine Aufrechnung 
erflärung des Öläubiger3 jelbit. Yın übrigen mag, wie Dertmann Bem. 1 zu 8 8 % 
richtig hervorhebt, der mehriacdhe Schuldner, wenn er cin berechtigtes Ynterefje Ddaral 
hat, Daß die Reihenfolge des $ 366 bj. 2 gewahrt merde, felbit die Mufrechnung Sie 
fären; unterläßt er dies, fo Kanıt er jich nicht befchwert fühlen, wenn der Gegner 9! 
Ansmabl trifft. Wie hier, auch Pland Bem. 3, Breit im Sächt. Arch. Bd. 10 S. 136- 
2, Mehrheit aufredenbarer Raffibforderungen: Soweit das Wideripruhst 
recht gegeben i{t, alfo bei DEE Horderungen des8jenigen, dem gegenüber aufgered)ne 
wird (des Kompenjaten), wird die Aufrechnung nicht mehr als einfeitiges Rechtsgefhi 
behandelt, fondern e8 {ft folgende Konitruktion zugrunde zu legen: 
a) die Nufredhnungserflärung tft ein Antrag über einen Nufrechnungsvertraß 
ber bei nicht undverzüglichem Wideripruch al8 angenommen ailt (qui tace! 
consentire videtur); 
b) wirb der Antrag durch undverzüglihen Widerfpruch abgelehnt, fo Kommt find 
eines Yufredhnungsvertrag3 eine gefebliche Unrechnung nach Makaabe D° 
S$ 366 bl. 2 zuftande. 
Widerfpriht der andere Teil nn {Ouldhafte Verzögerung oder unter“ 
(äßt der aufrechnende Teil bei der Aufrechnungserkflärung die Beftunmur® 
ber Forderungen, fo findet die BVorichrift des 8 366 Ubi. 2 entfprechen 
Unwendung D. h.: P 
a) Bon ben mehreren Zorderungen des andern Teiles ME 
zunächft die fällige Forderung, dann die dem andern Teile gering®% 
Sicherheit hietende. dann die dem Aufrechnenden läftigere, dann DI
	        
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