Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

88 899, 400. 
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$ 851 3RO.: „Eine nicht übertragbare Forderung ift der Pfändung nicht unter- 
DEN ‚Cine nach 8 399 des BOB. nicht überkragbare Forderung kann 
ex infoweit Beh und zur Sinziehung überwiefen werden, al8 
Ra egenitand der Leiftung der Pfändung unterliegt. Die Pfändung eines 
An btredhtes und die Anordnung einer Berwaltung zur Ausübung des Pachtrechtes 
Dee läffig, au wenn dem Vächter nicht geftattet ift, die Ausiitbung des RechteS einem 
Mtfen zu überlaffen.“ 
übert 4. Wirkung des Abtretungsverbot8: Die Nebertragung einer nach S 399 un- 
; on Tagbaren Forderung it re ht Lich un wirkfam nicht bloß für die Bertragfdhließenden, 
CO ern en SR Ute gegenüber. Val. Brüchnann a. a. OD. S. 438 ff. gegen 
ne Sem. 3 zu 8 399, Nehbein Bem. 11 zu 8 399. 
im Cine Heilung der ichtigfeit der Motretung kann auch nicht durch einfache Bır- 
ed des Schuldners erfolgen, fondern feßt einen Vertrag mit leßterem voraus. 
Diet fann man in der Geltendmachung der Forderung durch den Heffionar einen durch 
ek dem Schuldner übermittelten Antrag im Sinne der 88 145 ff. erblicden, den Schuldner 
an Omen fann, wenn ihm nicht vorher oder Jpäteltens AS mit der Geltendmachung 
Sal Siderruf des BU 0 (8 130 bi. 1 Sag 2. Brücmann a. a. OD. S. 440. 
- Tedoch & 405 Bem., II und hier Bem. 3. 
die 11 Hatte der Schuldner eine Urkunde über die Forderung ausgeftellt, weldhe 
dem Nübertragbarfeit der Forderung nicht erwähnt, To kann da3 pactum de non cedendo 
dan Neuen Gläubiger, der die Forderung mit Beziehung auf die Urkunde ermarb, nur 
für N entgegenaefebt werden, wenn eS ihm zur Zeit feines Erwerbs bekannt war oder be- 
Ant fein mußte. 
5, Eine gegen die Borfchriften des 8 399 verftoßende Abtretung ift nicht wuter 
allen Umitänden nichtig. Sie wird in allen Fällen, wo die Unübertragbarfkeit 
neh dem Intereffe des Schuldners dient, wirkfam, wenn der Schuldner fie ge 
Bette 5. b. feine U Buftimmung erteilt. Diefe Genehmigung wirft auf den 
MM Sa Der Selen zurück (88 184, 185). Vol. Blank Bem. 3 zu $ 399, Rehbein Bem. 13 
Sat Sofern jedoch die Unzuläffigkeit der AWotretung durch befondere im Sffentlidhen 
erelje gegebene Borfchriften beftimmt ift, it die Abtretung abfolut nichtig (S 400). 
jr 6. Andere Abtretungsverbote find in befonderen Gefegen enthalten. Val. Bem. 1 
8 304, 8 400, Reichsbeamten-®. & 6, Neichsmilitär-®. 8 45, Ein].®. Art. 80, 81. 
der 7. Die Beftimmung de3 8 399, welde zunächit nur von der Yotretung einer Forz 
amt d. 1 von der Nebertragung durd Vertrag Ipridht, findet pe 8 412 auch 
Prechende Anwendung auf die Nebertragung einer Forderung Iraft Gefjebes. 
8 400. 
‚ Cine Forderung kann nicht abgetreten werden, Joweit fie der Pfändung 
MOL unterworfen ift. 
& I, 296 261. 1; 11, 8344: HI, 394. 
R I. Die Beitimmung, daß eine Forderung nicht abgetreten werden fann, foweit 
4 vv Yfündung nicht MeteLwWorTen ift, ent{pricht jener des S 394 über die Uus- 
ac Bung der Aufrechnung gegen eine unpfändbare Forderung. Welche Forderungen Ser 
undung nicht unterworfen find, darüber f. Bem. 1 3u & 394 (ZBO. S 850). Auch SS 
Ant zur Mücnahme der Ginterlegten Sache ift nad S 377 Abof. 1 unpfändbar und Ddes- 
Gl auch unübertragbar. S. Bem. 1 zu S 377. . 
Bei 2. Eine Forderung kann, foweit fie unpfändbar ift, zufolge $ 412 auch nicht fraft 
Res auf einen andern übergehen. Öfligen 5 Geftimmt 8 851 
} u üglih der Neberweifung durch geridhtlidhe Anordnung ul 
Not. 1 EEE Eee N Erle befonderer Borfchriften der Bländung 
M 10 au der Neberweijung, da diefe ftet8 eine Pfändung der Sorderung, zur Boraus- 
bung Bat) nur injoweit unterworfen ijt, al8 die U Okt _—_- 
Sür di u eridhtlide Anordnun ; 
5 851 Mt. DD En aß eine TuS 399 WE Ant übertragbare SorDerUNg info- 
Deit Sepfändet und zur Einziehung überwiefen werden Kann, al3 der gefhuldete G egen- 
And der Pfändung unterworfen it. 
N 3, St eine Forderung nur zum Teile der Pfändung entzogen ({f. 8 850 W6f. 1 
T. 3, A612 und 3 2RO.), Io ift der pfändbare Teil übertragbar.
	        
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