Object : Das Gemüse in der Kriegswirtschaft

strebungen  erwähnt  werden,  welche  hie  Gewinnung  von  Nahrungsmitteln ­
  aus  der  Organisierung  der  Sammlung  und  Verwertung ­
  von  Wildgemüsen  und  Pilzen  zum
Gegenstände  haben.  Hier  ist  es  vornehmlich  die  unter  Führung
der  Reichsstelle  ins  Leben  gerufene  „Wildfrucht",  eingetragene
Genossenschaft  mit  beschränkter  Haftpflicht  gewesen,  die  in  enger
Fühlungnahme  mit  dem  beim  Kriegsamte  errichteten  „Kriegsausschuß ­
  für  Samniel-  und  Helferdienst"  die  Einsammlung,  den
Absatz  und  die  Verwertung  der  Pilze  und  Wildgemüse  organisiert
hat.  Näheres  über  diesen  Zweig  der  Gemüseversorgung  ist  aus
Len  „Grundzügen  und  Anweisungen  der  Wildfrucht"  zu  ersehen,
die  durch  deren  Geschäftsstelle  in  Berlin  W  35,  Karlsbad  6,  zu
beziehen  sind.
Mit  der  Einrichtung  der  Sammelstellen  und  Großmärkte,
der  Organisation  einer  zuverlässigen  Berichterstattung  über  Zufuhren ­
  und  Preise  auf  den  Märkten  und  den  später  zu  besprechen-'
den  Maßnahmen  für  eine  Regelung  der  Verarbeitung  von  Gemüse ­
  war  nach  der  anfänglichen  Auffassung  der  Reichsstelle, ­
  die  durchaus  im  Einklang  mit  den  Absichten  der  Bundesratsverordnung
  vom  18.  Mai  1916  stand,  zunächst  alles  getan,  was
bezüglich  des  Geniüses  im  Hinblick  auf  dessen  Eigenart  zurzeit
geschehen  konnte.  Im  folgenden  wird,  zu  zeigen  sein,  daß  nach  und
nach  immer  tiefer  einschneidende  Maßnahmen  erforderlich  wurden,
die  zwar  schon  damals  erwogen  und  zum  Teil  für  wünschenswert
erachtet  worden  waren,  deren  Durchführung  man  aber  zu  jenem
Zeitpunkte  im  Hinblick  auf  die  Schwierigkeit  der  zu  bewirtschaftenden
  Ware  und  den  Mangel  geeigneter  Organisafton  über
das  ganze  Reichsgebiet  nicht  für  möglich  hielt.
Die  weitere  Darstellung  soll  zunächst  die  Regelung  des  Verkehrs ­
  mit  Frischgemüse  zeigen,  während  die  Gemüsedauerwaren
in  einem  besonderen  Abschnitt  zusammenhängend  behandelt
werden  sollen.
IV.  Die  Regelung  des  Verkehrs  mit  frischem
Gemüse.
A.  Das  Wirtschaftsjahr  1916.
1.  Die  Verordnung  vom  15.  Juli  1916.
In  den  Besprechungen  mit  Sachverständigen  aller  Erwerbszweige ­
  und  aus  allen  Teilen  des  Reiches,  welche  die  Reichsstelle
gleich  irach  der  Aufnahme  ihrer  Tätigkeit  abhielt,  wurden  zahl-
            
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