„A
IV. AbjOnitt; Nebertragung der Forderung.
aleih. 8 ift gleichgültig, auf weldem Wege der Schuldner die Kenntnis
erlangt bat. _
Hurderungen, die dem Schuldner zwar {chon vor erlangter Tenntnis v9
der Abtretung zuftanden, die aber erft nach Erlangung der Kenntnis und
jpäter als die abgetretene Forderung fällig geworden {ind. ,
. Der mit „oder“ beginnende Schluß des Ausnahmefabes (Ausnahme b) ft nur N
Verbindung mit dem unmittelbar davorftebenden Teil des Ausnahmefakes zu verftebS
d. b. er will nur eine (neu) erworbene Forderung treffen. Bal. Simonfohn a. a. &-
S, 250. Eine Gegenforderung, für die zur Zeit der Kenntnisnadme von der MNbtretung
bereit8 der rund gelegt war, die 9 alfo als eine Folge der damaligen Befchaftenbe 0
des Schuldverhältites fennzeichnet, auf daS die Alage {ih gründet, ift keine neueworDen
Horderung, auf welche die einichränkenden Schlußbeftimmungen der 88 406 und 392 Un
wendung finden.
. Daher liegt keine der Ausnahmen im Sinne von a oder b vor, wenn die Forderung
des Schuldner8 vor defjen Kenntnis von der Abtretung zwar fhon vorhanden und F
Jich fällig, aber noch nicht gleichartig war 3. B. ich noch nicht in eine unbedinate Se
Forderung umgewandelt Hatte. „9
Sn den bisherigen Auflagen mar freiliG mit Planck Bem. 2 zu & 402, Rehbein S
zu 8 408 unter ET Ad auf NOS, Bd. 26 S. 206 gefagt worden, daß die Yu
rechnung ausgefchlofen fei, wenn der Schuldner zu der Zeit, wo er von der Abtretung
Kenntnis erlangte, nicht aufrechnen konnte, weil die ich gegenüberjtehenden Forderunge
damals noch TEE waren. Allein jene Ent{hHeidung, die übrigens auf Anwendung
der Beftimmungen des preuß. ALCR. beruht, Derltößt gegen den in Bem. 2, b zu & 387 herbot“
gehobenen Srundfaß. Val. jekt ROGE. in Kur. Wichr. 1910 S. 147 Zi. 8 (6 genäd
daß die Forderung bes Zebenten an den Beklagten, d. h. den cessus, al8 bedingte Gel >
forderung der Sn des Beklagten, cessus, gegenüber geftanden hat und, als der Bes
Magte, cessus, nach erlanater ®ennini8 von der Abtretung in der Klagbeantwortung De
Aufrechnungserklärung abgab, zu einer unbedingten Geldforderung geworden if). See
au ROS. in Sur. Wichr, 1910 S, 389 Ziff. 3 (Gleichartigkeit der Forderungen |
nur erforderlich Yür die Zeit, wo die Nufredhnung erfolgt). ROT. Bd. 73 S. 138.
‚. 3, Im Fell einer medhrfaden Nebertragung kann der Schuldner unter den
gleichen BorausfeBungen einem {päteren Öläubiger gegenüber auch mit einer ihm eg
einen ‚Depitidhennläubiger zuftebenden Forderung aufrechnen. (M, Il, 131.) Val. Bem.
zu N
4. Die Haftung de3 hisbherigen Gläubiger3 gegenüber dem neuen
Gläubiger dei wirkfam erfolgter Aufrechnung beftinmt fih nach dem zwifchen diele
beiden beftebenden obligatorifchen VBerhältnijie. (S. Vorbem. II, 1 S. 422.) x
a) Wenn der Schuldner mit einer vor der Äbtretung erlangte?
fälligen Gegenforderung aufrechnet, {o gelten nach S 389 die auf”
erechneten Zurderungen al8 vor der Zeffion TON Den Daher hat in diefem
Kalle der HZedent dem BZeffionar die abgetretene Forderung gar nicht DE
ichafft und kommen demgemäß die S8 437, 445, 515, 5923, 757, 1624 NAD.
jur Anwendung, 5
Nenn der Schuldner mit einer nach der Abtretung fällig
gewordenen oder nach diefem Zeitpunkte erlangten Gegen“
[ DEE aufrechnet, fo ijt der Sn auf Roften des Beffionar$ von
‚einer Schuld an den aufrechnenden Schuldner befreit und haftet all den
Son 4 der Bereicherungsklage (& 816 Abi. 3). Mal. Schollnıener
S, 377, 378.
5. Die Beweislaft für das Vorhandenfein der in 8 406 aufgeführten, bie Yuf
cechnung ausfchließenden Tatjachen trifit den neuen Ö©läubiger.
6, Die Vorfchriften der SS 406, 468 find auch entiprechend anıyendbar in den Fallen
der SS 720, 2019 Ubi. 2, 2111 Abi. 1. .
7, 8 406 gilt auch für die Mebertragung Fraft Gejeßes (S& 419). Für De
Zuläffigfeit der Aufrechnung gegenüber einem @©(äubiger, welchem die Forderung dur
gerimtlide Unordnung überwiefen wurde, it S 392 maßgebend, da die gerichtlidt
leberweifung einer Forderung fet8 eine Befchlagnahme jur VBorausfeßung hat.
Beftritten ft, ob Kenntnis des gefeßlidhen Nebergangs aNaMEDmER N wen?
der Schuldner bie Zatfachen kennt, an die derfelbe Kraft Gejebes gefnüpft ift. ejahenD
land $ 406 Bem. 5, ROSS. Bd. 60 S. 200 ff, 204; a. MM. Lang, Das Mufrech“
nungSrecht 1906 S, 28, der hier die Berufung auf Unkenntni3 der rechtlihen Beftin“
mungen nicht ausfchließt. In der Tat begründet der error juris feineSweg8 eine DIaC
sumtio juris et de jure der Menntni8, fondern höchitens den Bormurf der Kabhrlafiigtet