8 407.
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a) Sit der Nechtsitreit Jhon vor der Abtretung recdhtshängig geworden,
|0 bat die Wbtretung auf den Prozeß keinen Einfluß. Der neue Gläubiger
ift nicht berechtigt, vIne Zujtimmung des Schuldner$ den Prozeß als Haupt-
partei an Stelle des bisherigen Oläubigers zu übernehmen oder eine Haupt-
Intervention zu erheben, Tritt der neue Gläubiger als Nebenintervenient
auf, fo Ündet 8 69 3%BO. feine Anwendung. (S 265 Abi. 2 ZPO). Das
cechtSfrä I Urteil wirft auch für und gegen dem neuen Gläubiger.
8 325 8BO.).
b) Fit nach der Abtretung ein Rechtsjtreit zwijhen dem Schuldner und dem
bisherigen Gläubiger über die abgetretene Forderung vechtShängig ge-
worden, fo it zu untericheiden, ob der Schuldner beim CEintritte der
Rechtshängigkeit die Abtretung gekannt hat oder nicht.
x) Bat der Schuldner die UNbtretung nicht gekannt, fo muß der
neue Gläubiger das über die Forderung ergangene rechtSfräftige Urteil
gegen fih gelten lafjen. (S 407 bl. 2). .
Hat der Schuldner vie Abtretung gekannt, Io kann er fih gegen
etwaige Anfprücde des neuen Glöäubiger8 dadurch fchliben, daß er Die
Sachlegitimation des bisherigen Gläubigers beftreitet und nach SS 72 |.
35RO. dem neuen Gläubiger den Streit verfündet. Tritt der leßtere
1 den Streit ein, Jo fommt 8 75 ZPO. zur Anwendung. Tritt der
neue Gläubiger nicht in den Streit ein, 5 erübrigt dem Schuldner
noch das Kecht der Hinterlegung, foferne er fidh in entfchuldobarer
Ungemwißheit darüber befindet, wer der berechtigte Gläubiger ift.
S. Bem, 2, b zu $ 372).
Die unter 8 aufgeführten Befugniffe Itehen dem Schuldner felbit-
gerftändlih aud dann zu, wenn Derjelbe von der AWobtretung erft
za dem Eintritte der RehHtshängigfkeit Kenntnis er=
‚angt hat. Der Schuldner hat alfo in diejem Falle die Wahl, vb
2x ‚den YrozeB mit dem bisherigen Gläubiger durchführen und fich
dent neuen Gläubiger gegenüber fraft der Beftimmung des S 407
Mbf. 2 auf das Urteil berufen oder ob er von den unter 8 aufgeführten
Befugniffen Gebrauch machen will.
3) Der neue Gläubiger kann, wenn der ale erit nad) der Mb-
tretung rechtahängig geworden {ft (ohne Unterfchied, ob der Schuldner
beim Eintritte der Rechtshängigkeit die Abtretung gekannt hat oder nicht),
bi8 zur CV Enticheidung des RechtSfireitS die Hauptinterbention
zrheben (S 64 SS X). Er kann auch dem Schuldner als Nebenintervenient
heitreten (8 66 3BRO.). BeideS8 dürfte nach der Fafjung des $ 407 Ubi. 2
nicht zu bezweifeln fein. Hier ijt lediglich beftimmt, daß der neue Gläubiger
das Urteil gegen ficdh gelten Lafjffen muß; daß auch im übrigen die
Abtretung gerade fo zu behandeln fei, al3S wäre fie erft nach dem Eintritte
der MechtShängigkeit erfolgt vgl. S 265 Abi. 2 und 3 ZRO.), kann aus S 407
M0f. 2 nicht Geiolant werden. Chenfo Planck Bem. 2 zu 8 407 mit Nach-
trag S. 21, Dertmann Dem. 2, a a 8 407.
Bal. ZRO. 8265 Ab]. 2: „Die Veräußerung oder Abtretung hat auf
ben Prozeß keinen Einfluß. Der Kechtsnachfolger it nicht berechtigt, obne
Buftimmung des Gegners den Prozeß al8 Hauptpartei an Stelle des Hecht8-
vorgängerS zu übernehmen oder eine Hauptintervention zU erheben. Tritt
der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, Io findet der S 69 Keine
Anwendung.“
| 3BO. 8 265 Abi. 3: „Hat der Kläger veräußert oder ee 10
ann ibm, fofern das Urteil nach $ 325 gegen den Mechtsnachfolger nicht
wirkffam fein würde, der Einwand entgegengefeßt werden, Daß er ZUr Geltend-
machung des Anfpruch3 nicht mehr AEE jet.”
er S 407 Ab). 2 BGB, dehnt die Vorfhrift des S 265 Nbl. 3 der
3%0D. auf den Fall aus, daß die Abtretung zwar {bon vor der Rechts-
Ha el ift, Schuldner aber erft nach der Rechtshängigfeit davon
enntnis erhält. ,
Sowohl zur Hauptintervention als zur Nebeninterbention ift der neue
Släubiger zwar befugt, aber nicht verpflichtet. E83 ift ihm unbenommen,
auch Pu Rücklicht auf den anhängigen Kechtsitreit feinerfeits den Schuldner
einzuflagen.
Re IV, Den Beweis, daß der Schuldner, bei der Leiftung, bei der Vornahme des
Öt8ge{häfts, beim Eintritte der Rechtshängigkeit die Motretung gefannt babe, muß der
rl