88 407, 408.
44.7
bt Borausgefeßt wird hiebei, daß der Schuldner bei der Leiltung 20. die frühere
Tetung nicht gekannt hat.
Arm Streitig ift, ob auch der S 406 im Falle mehrfacher Zeffion zur ent{precdhenden
u endung fommen muß, 5. 5. ob der Schuldner dem früheren Zefjionar gegenüber {ih
EG auf eine dem {päteren Beifionar EN vor erlangter Renntnis der erften Heffion
Sr U Aufrehnung berufen darf. Schollmeyer Bem. 1 zu $ 408 verneint die Frage.
ol erujt fich dafür darauf, daß der S 406 in S 408 nicht erwähnt, und zwar auf Grund
gender Verhandlungen der I. Komm. mit Mbficht übergangen ift.
8u dem damaligen $ 305 (jeßt S$ 408) lag nämlich ein Antrag vor,
L. die Beftimmungen zu fallen:
„Wird eine bereit8 an einen anderen übertragene Jorderung an einen
Dritten von dem bisherigen Gläubiger abgetreten oder durch gerichtlihe Anz
ordnung übertragen, jo finden dem früheren Erwerber gegenüber zuguniten des
Schuldner3, welcher mur von der fpäteren Nebertragung unterrichtet war, Die
Borfchriften der SS 303, 304 Gebt SS 406, 407) entiprechende Anwendung.“
in Aof. 1 diefer Zaffung am Schluffe zu feßen: , ,
N „Die Borfchriften der SS 303, 304 (jebt 406, 407), die Vorfchriften des
3 303 (406) jedoch nur in AUnfehung folder Gegenforberungen, welche Der
Schuldner gegen den Dritten nach Kenntnisnahme von der an ihn erfolaten
.Uebertragung ermorben hat, entjprechende Anwendung.“
der al Die Protokolle bemerken dazu (1 S. 303): „Diefem VBorfchlage gegenüber machte
eltat niragiteller zu 2 das Bedenken geltend, eS gehe zu weit, wenn dem Schuldner hienach
Hi tet jein {oll, alle diejenigen KOREA dem erften Erwerber gegenüber zur
age Omung zu bringen, melde ihm gegenüber dem zweiten Heffionar zu der Zeit zu“
alle en, al8 er von der erften Nebertragung Renntini8 erlangte. Hiedurch werde nicht
DerD. der gute Glaube des Schuldner3 gefchüßt, Jondern ihm auf Kojten des erften Er-
aß er8 der Forderung, d. h. des wahren ®läubiger8, infolge des zufälligen Umftandes,
N tet bie {pätere Nebertragung eher erfahren habe als bie frühere, ein EEE ne
Ser teil zugewendet. Der Kiückficht auf dem guten Glauben des Schuldner gefchehe
% Wge, wenn im die Aufrechnung mit folden Gegenforderungen geftattet werde, welche
tx „Segen den zweiten Beffionar nad Kenntnisnahme von der an diefen erfolaten Neber-
ung erworben habe.“
mx Diejer Ausführung wurde von anderer Seite miderfprochen. Wollte man überhaupt
Fü Halle des S 305 Gebt S 408) den S 303 Gebt S 406) für ent{prechend anivendbar er=
SUN fo wäre e8 mwillKirlich, zu unterfcheiden zwijchen DONE weldhe der
nn Wldner zwijdhen der Kenntnisnahme von der jpäteren und der von der früheren VNeber-
Ta) erworben, und foldhen, welche ihm zur Zeit der Kenntnisnahme von der zweiten
der iragung gegen den zweiten Beffionar Ihon zugeftanden Hätten. Yıurch in AUnfehung
deu eöteren habe ex fih auf die ihm zuerft bekannt gewordene fpätere Nebertragung
Beim nel wenn er die Geltendmachung der inzwifdhen vielleicht verjährten oder unein-
%9b Slißh gewordenen Gegenforderung im Vertrauen auf die Aufrechnungslage unterlafien
io fe Wenn man den 8 303 (jeßt S 406) nicht unbejchränkt für anwendbar erklären wolle,
diefer eS beffer, ihn mit dem Entwurf überhaupt nicht hieher zu übertragen. UNuf rund
Antrag er brungen entfchied fich die Mehrheit für die Wealaffung des $ 303 (406) in
doß vie bmeichend von Schollmeyer (mit NMamdohr a. a. DO. S. 683) bin ih der Anficht,
darf Ne UT des S 406 in $ 408 fein Argument gegen die entfpredhende Unmwend-
des Ste des 8 406 bilden darf. Die Protokolle ergeben nur, daß man die Unterfheidung
Dend Niragiteller8 zu 2 nicht für gerechtfertigt hielt, der doch felber die ent{prechende Aus
auf barkeit im Rahmen feines Antrags für zuläffig erachtete. Neberhaupt aber ftebe ich
dur Standpunkte, daß die analoge Auzdehnung einer Beftimmung des BGB. nicht
Den; einen ausdrücklichen Hinweis auf ihre Zuläjfigkeit bedingt it. Vielmehr gilt
ratreolten8 für das Bivilredht immer noch der Auslegungsarundjaß: ubi eadem legis
des dem dispositio Die Aufredhnungserklärung ift überdies eine Mecht8handlung
S. 30 ulnerS, ie ein Surrogat der Leitung bildet. Val. Borbem. zu SS 387-—396,
ad 07. Wenn nach dem auf S 407 verweijenden S 408 der neue Gläubiger eine Leiftung
üG en zweiten (Bijeudozefftonar) gelten Iaflen muß, wenn alfo der gutgläubige Schuldner
fan 7 Barzahlung an den ar -Jih nicht berechtigten Nachzeffionar, wirkjam befreien
EG {fo Ut nicht einzuiehen, marum er dasfelbe nicht auch durch eine Aufrechnungs-
ng sang {oll erreichen können. Sowiefo würde S 406, der nur von der Aufrechnung
nm oderungen gegen den alten Gläubiger den erjten Zedenten) Ipricht, nicht unmittelbar
Tat bar eriheinen. Denn hier handelt e8 fich ja um die niemals {treitig gewefene
Being mit ren gegen den 3 jionar. In S 408 wird nun der zweite
Me Dat ganz allgemein in Anfehung der LVeiftungen, dem LE ®läubiger Für
Zeit der Unkenntniz des Schuldners von der Heifton gleidhgeltellt.
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