Object: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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leben, und ihr gesunder Sinn sie als korrekt auffassen. Die Gesetz- 
gebung hat hier entschieden die pädagogische Aufgabe, der Bevölkerung 
zu zeigen, was die Staatsgewalt als den Verhältnissen entsprechend 
ansieht, und sie dadurch zur allgemeinen freiwilligen Handhabungder testa- 
mentarischen Bestimmungen hinzuleiten. Der Bauer wird sich leichter 
dazu entschliessen, im Testamente eine Bevorzugung des Sohnes aus- 
zusprechen, dem er das Gut übergeben will, wenn das Gesetz dieses 
als das Natürliche ausspricht. Es würde sich deshalb unserer Ansicht 
nach sehr wohl haben rechtfertigen lassen, die allgemeine Bestimmung in 
dem bürgerlichen Gesetzbuche auszusprechen, dass in dem Intestaterbfalle 
der Uebernehmer einen bestimmten Vorzug in Anspruch nehmen kann. 
Von Miaskowski glaubte denselben Zweck durch den Fortfall 
des Pflichtteils bei Grund und Boden erreichen zu können. Indessen 
ist dagegen einzuwenden, dass gerade der Bauer zu selten testa- 
mentarische Bestimmungen trifft, als dass dadurch viel zu erreichen 
wäre. Ausserdem aber ist zu beachten, dass eine solche Freiheit der 
Verfügung dem Gerechtigkeitsgefühl unserer Zeit widerspricht, und ein 
Schutz gegen Willkür, Härte und Unverstand des KErblassers doch 
erfahrungsgemäss ausserordentlich wünschenswert ist, 
Zweckmässiger erscheint der neuerdings in Preussen einge- 
schlagene Weg der Einrichtung einer Öffentlichen Höferolle, 
in welche die beteiligten Grundbesitzer ihre Besitzungen eintragen 
lassen können, wodurch diese im Intestaterbfalle einem bestimmten 
Anerbenrechte unterliegen. 
Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Freiwilligkeit hierfür nicht 
ausreicht. In den Provinzen, in welchen nicht von Alters her das 
Anerbenrecht Gewohnheit war und die Höferollen eingeführt sind, ist 
30 gut wie gar kein Gebrauch davon gemacht. 
Von der hierher gehörigen Gesetzgebung ist besonders zu erwäh- 
nen das Höferecht in der Provinz Hannover von 1874 ergänzt 
1880 und 84; die Landgüterordnung für Westfalen von 1882 und 
1898. Ausserdem bestehen ähnliche Gesetze für die Provinzen Bran- 
denburg, Schlesien, Schleswig-Holstein, Kassel. In Bayern 
uud Hessen sind schon früher Gesetze über die Festlegung soge- 
nannter Erbgüter erlassen, ohne indessen einen Erfolg zu haben, da 
die Errichtung derselben dem freien Willen überlassen war, und die Be- 
völkerung einen Gebrauch davon nicht machte. Mit grösserem Erfolge ist 
in Mecklenburg-Schwerin durch Gesetz von 1869 für die bäuerlichen 
Erbpachtgüter Geschlossenheit und Unverschuldbarkeit ausgesprochen. 
Ein sächsisches Gesetz von 1843 spricht die Unteilbarkeit der 
Stammgüter gegenüber den „walzenden“ (d.h. veräusserlichen) Grund- 
stücken aus. Auch im Baden’schen bestehen nach Edikt von 1808 eine 
grössere Zahl geschlossener Hofgüter. In Oesterreich (Jahrb. für Nat.- 
Öek., Bd. IX, 1889) sind durch Reichsgesetz von 1889 besondere Erbteilungs- 
vorschriften für landwirtschaftliche Besitzungen mittlerer Grösse erlassen, 
die aber Durchführungsvorschriften durch Landesgesetz vorraussetzen, 
Die Bestimmungen des neueren Anerbenrechts, so weit sie be- 
sondere Beachtung verdienen, erstrecken sich auf folgende Punkte: 
Unter das Gesetz fallen und können daher in die Höferolle ein- 
getragen werden, in den drei Provinzen Schlesien, Brandenburg 
and Westfalen nur Güter, welche mit mindestens 60—75 M. Grund- 
Tortfall des 
Pfhichtteils. 
Ges. über 
Höferecht. 
Einzelbe- 
stimmungen.
	        
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