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leben, und ihr gesunder Sinn sie als korrekt auffassen. Die Gesetz-
gebung hat hier entschieden die pädagogische Aufgabe, der Bevölkerung
zu zeigen, was die Staatsgewalt als den Verhältnissen entsprechend
ansieht, und sie dadurch zur allgemeinen freiwilligen Handhabungder testa-
mentarischen Bestimmungen hinzuleiten. Der Bauer wird sich leichter
dazu entschliessen, im Testamente eine Bevorzugung des Sohnes aus-
zusprechen, dem er das Gut übergeben will, wenn das Gesetz dieses
als das Natürliche ausspricht. Es würde sich deshalb unserer Ansicht
nach sehr wohl haben rechtfertigen lassen, die allgemeine Bestimmung in
dem bürgerlichen Gesetzbuche auszusprechen, dass in dem Intestaterbfalle
der Uebernehmer einen bestimmten Vorzug in Anspruch nehmen kann.
Von Miaskowski glaubte denselben Zweck durch den Fortfall
des Pflichtteils bei Grund und Boden erreichen zu können. Indessen
ist dagegen einzuwenden, dass gerade der Bauer zu selten testa-
mentarische Bestimmungen trifft, als dass dadurch viel zu erreichen
wäre. Ausserdem aber ist zu beachten, dass eine solche Freiheit der
Verfügung dem Gerechtigkeitsgefühl unserer Zeit widerspricht, und ein
Schutz gegen Willkür, Härte und Unverstand des KErblassers doch
erfahrungsgemäss ausserordentlich wünschenswert ist,
Zweckmässiger erscheint der neuerdings in Preussen einge-
schlagene Weg der Einrichtung einer Öffentlichen Höferolle,
in welche die beteiligten Grundbesitzer ihre Besitzungen eintragen
lassen können, wodurch diese im Intestaterbfalle einem bestimmten
Anerbenrechte unterliegen.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Freiwilligkeit hierfür nicht
ausreicht. In den Provinzen, in welchen nicht von Alters her das
Anerbenrecht Gewohnheit war und die Höferollen eingeführt sind, ist
30 gut wie gar kein Gebrauch davon gemacht.
Von der hierher gehörigen Gesetzgebung ist besonders zu erwäh-
nen das Höferecht in der Provinz Hannover von 1874 ergänzt
1880 und 84; die Landgüterordnung für Westfalen von 1882 und
1898. Ausserdem bestehen ähnliche Gesetze für die Provinzen Bran-
denburg, Schlesien, Schleswig-Holstein, Kassel. In Bayern
uud Hessen sind schon früher Gesetze über die Festlegung soge-
nannter Erbgüter erlassen, ohne indessen einen Erfolg zu haben, da
die Errichtung derselben dem freien Willen überlassen war, und die Be-
völkerung einen Gebrauch davon nicht machte. Mit grösserem Erfolge ist
in Mecklenburg-Schwerin durch Gesetz von 1869 für die bäuerlichen
Erbpachtgüter Geschlossenheit und Unverschuldbarkeit ausgesprochen.
Ein sächsisches Gesetz von 1843 spricht die Unteilbarkeit der
Stammgüter gegenüber den „walzenden“ (d.h. veräusserlichen) Grund-
stücken aus. Auch im Baden’schen bestehen nach Edikt von 1808 eine
grössere Zahl geschlossener Hofgüter. In Oesterreich (Jahrb. für Nat.-
Öek., Bd. IX, 1889) sind durch Reichsgesetz von 1889 besondere Erbteilungs-
vorschriften für landwirtschaftliche Besitzungen mittlerer Grösse erlassen,
die aber Durchführungsvorschriften durch Landesgesetz vorraussetzen,
Die Bestimmungen des neueren Anerbenrechts, so weit sie be-
sondere Beachtung verdienen, erstrecken sich auf folgende Punkte:
Unter das Gesetz fallen und können daher in die Höferolle ein-
getragen werden, in den drei Provinzen Schlesien, Brandenburg
and Westfalen nur Güter, welche mit mindestens 60—75 M. Grund-
Tortfall des
Pfhichtteils.
Ges. über
Höferecht.
Einzelbe-
stimmungen.