Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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V. Abihnitt: Sqhuldübernahme, 
b) aber aud die ihm felbft zuftehenden Einwendungen, 3. B. aus dem Ö 
trage, geltend zu machen, auch mit ibm zuftehenden Geagenforderungen AUT“ 
zurechnen. 
. ‚Nebernahme einer red t8hängigen Schuld begründet für den bisherigen Beklagte 
den Einwand der mangelnden Pafjfivlegitimation; nach &$ 325 ZRO. wird aber, wenn er 
Beklagte biejen Einwand unterläßt und verurteilt wird, das Urteil auch dem Nebernehmer 
gegenüber rechtSfräftig; der ®läubiger kann {ih auf ®rund des S 727 ZRO. eine DD Sn 
itredbare Ausfertigung &e8 Urteil8 gegen den Üebernehmer erteilen lajfen. Val. Dane 
{amp, ©. Yur.3. 1901 S. 530, gegen Staub, Komm. z. HOB. Anm. 26 zu 8 17. ie 
jerner EnnecceruS, Lehrb. 4./5. Xufl. S. 221, Seuffert? Komm. 3. ZBRO. 8 3251 a, MendelS 
john, @renzen ber Mechtsfraft 1909 S. 426 f., 509, Gellwig, Kechtötrait S. 18 ff, Satoh 
in. ©. SJur.3. 1905 S. 212. And. Un]. Gaudpvy-Stein z. AWO. 8325 IM, DLG. Darmita 
in Sell. Ripr. Bd. 8 S, 19. 4 
3, MAbitrakte Natur der Schuldübernahme: Der Schuldübernahmevertrag, 
ebenfo wie der Erlaßvertrag und die Übtretung ein abftraktesS Rechtagejchäft, in aan 
EN unabhängig von feinem Rechtsgrunde {. Vorbem. IL, A, 1 zum zZwEILE 
Buche S. 9). 
In der Kegel wird der Schuldübernahme ein hefonderes Recdhtsverhältnis zwi 
dem Schuldner und dem Uebernehmer zugrunde liegen. Zunächft kann auch diefes Ne ee 
verhältnis wiederum abftrakter Natur fein, nämlich Delegation. Bal. Bem. 1, CS, & Mn 
S. 282. Der Schuldner kann dem MNebernehmer die Nebernahme delegieren, 191 De ; 
Öläubiger delegieren, um dur das, wa8 er vom Uebernehmer zu fordern hat, den län 
biger zu befriedigen. Diefer Delegation und überhaupt jedem fonftigen Vertrage, der Sn 
Nebernahne führt, fan zugrunde liegen eine causa solvendi, credendi, donandi. u 
diefe Nechtsverhältniffe oe dem Nebernehmer und dem Schuldner berühren nur den 
etwaigen NRegreß des erfteren gegen lekteren. 
Die abftrakte Natur des Schuldübernahmevertrag3 IOhneidet dem Uebernehmer den 
Gläubiger gegenüber jede Einrede ausS der causa der Nebernahme ab. Auf feinen 
wall N Der Nebernehmer an und für a einen Unfpruch auf Bahlung der getilate: 
Schuld gegen den UrfdOhuldner. Val. ROS. Bd. 2 S. 262, . VE 
Unter Umftänden aber kann, auch wenn nicht. die befondere causa zwifchen Mebc x 
nehmer und Urfchuldner ein Regreßrecht begründet (3. B, auf Orund eines Auftrags, Sei 
miglidhen Sejhäftsführung), ein Unfprud de3 Nebernehmer3 gegen den Urichuldner weg 
ungerechtfertigter Bereicherung begründet fein (88 812 ff). 
3. Buläffigfeit der Schuldübernahme: Die DET ift bei allen 
ER ältniffen zuläflig. Einer dem 8 399 ent{prechenden infOränkung hedan 5 
e3 für die Schuldibernahme nicht, weil hei diefer ftet3 die Zuftimmung des Gläubige? 
erforderlich ift. Dem Gläubiger, der zufolge $ 364 eine andere al8 die geicdhuldete Seiftund 
an Erfüllungs Statt annehmen fann, muß e8 auch unbenommen fein, eine Sculdübernn0mk 
jelbft in Jolden Zählen zu vereinbaren oder zu genehmigen, in welchen die Leiftung Dur 
el anne als den urlorünalidhen Schulduer nicht vbne Veränderung ihres Kuba 
erfolgen Kann. 
Selbftyerftändlich aber feßt die Schuldübernahme eine gültige Schuld vor 
Nicht unzuläffig ift au die Nebernahme zufünftiger Schulden mit der Wirkung, da ® 
der Nebergang gleichzeitig mit der Entftehung der Schuld erfolgt. Unvolltommen e 
 erbindlichleiten (Borbem. S. 8) Können übernommen werden in dem Sinne, daß ihr 
Wirkffamfkeit gegen den Nebernehmer ebenfo befchränkt bleibt, wie gegen den Urfchulonet- 
Wengen Nebernahme redhtShängiger Schulden {. Bem. 1, lebter Äbi. oben. , 
4, Tragweite der Schuldübernahme: Ob die übernonmene Schuld fich auf Di 
Hauptleiftung befchränkt oder ob au die Nebenleiftungen (Binfen, Kolten) mit über 
nommen werden, ift eine jeweil8 für den einzelnen Kall zu enticheidende Tatiraae. VI 
MM. U. 146 und Anm. 2 zu 8 401. 
S 415,7) 
Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, 
io hängt ihre Wirkjamfkeit von der Genehmigung des Gläubiger8ab. Die Genehmigung 
fann erft erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die SO” 
*) Literatur: Val. Mittei8, Zur Kritik des 8 123 BGB. in LB. Kahrg. 3 (1909 
Sn yer im „Recht“ Kahra, 18 S, 626: Wer ft N SE Ren in deß
	        
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