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V. Abihnitt: Sqhuldübernahme,
b) aber aud die ihm felbft zuftehenden Einwendungen, 3. B. aus dem Ö
trage, geltend zu machen, auch mit ibm zuftehenden Geagenforderungen AUT“
zurechnen.
. ‚Nebernahme einer red t8hängigen Schuld begründet für den bisherigen Beklagte
den Einwand der mangelnden Pafjfivlegitimation; nach &$ 325 ZRO. wird aber, wenn er
Beklagte biejen Einwand unterläßt und verurteilt wird, das Urteil auch dem Nebernehmer
gegenüber rechtSfräftig; der ®läubiger kann {ih auf ®rund des S 727 ZRO. eine DD Sn
itredbare Ausfertigung &e8 Urteil8 gegen den Üebernehmer erteilen lajfen. Val. Dane
{amp, ©. Yur.3. 1901 S. 530, gegen Staub, Komm. z. HOB. Anm. 26 zu 8 17. ie
jerner EnnecceruS, Lehrb. 4./5. Xufl. S. 221, Seuffert? Komm. 3. ZBRO. 8 3251 a, MendelS
john, @renzen ber Mechtsfraft 1909 S. 426 f., 509, Gellwig, Kechtötrait S. 18 ff, Satoh
in. ©. SJur.3. 1905 S. 212. And. Un]. Gaudpvy-Stein z. AWO. 8325 IM, DLG. Darmita
in Sell. Ripr. Bd. 8 S, 19. 4
3, MAbitrakte Natur der Schuldübernahme: Der Schuldübernahmevertrag,
ebenfo wie der Erlaßvertrag und die Übtretung ein abftraktesS Rechtagejchäft, in aan
EN unabhängig von feinem Rechtsgrunde {. Vorbem. IL, A, 1 zum zZwEILE
Buche S. 9).
In der Kegel wird der Schuldübernahme ein hefonderes Recdhtsverhältnis zwi
dem Schuldner und dem Uebernehmer zugrunde liegen. Zunächft kann auch diefes Ne ee
verhältnis wiederum abftrakter Natur fein, nämlich Delegation. Bal. Bem. 1, CS, & Mn
S. 282. Der Schuldner kann dem MNebernehmer die Nebernahme delegieren, 191 De ;
Öläubiger delegieren, um dur das, wa8 er vom Uebernehmer zu fordern hat, den län
biger zu befriedigen. Diefer Delegation und überhaupt jedem fonftigen Vertrage, der Sn
Nebernahne führt, fan zugrunde liegen eine causa solvendi, credendi, donandi. u
diefe Nechtsverhältniffe oe dem Nebernehmer und dem Schuldner berühren nur den
etwaigen NRegreß des erfteren gegen lekteren.
Die abftrakte Natur des Schuldübernahmevertrag3 IOhneidet dem Uebernehmer den
Gläubiger gegenüber jede Einrede ausS der causa der Nebernahme ab. Auf feinen
wall N Der Nebernehmer an und für a einen Unfpruch auf Bahlung der getilate:
Schuld gegen den UrfdOhuldner. Val. ROS. Bd. 2 S. 262, . VE
Unter Umftänden aber kann, auch wenn nicht. die befondere causa zwifchen Mebc x
nehmer und Urfchuldner ein Regreßrecht begründet (3. B, auf Orund eines Auftrags, Sei
miglidhen Sejhäftsführung), ein Unfprud de3 Nebernehmer3 gegen den Urichuldner weg
ungerechtfertigter Bereicherung begründet fein (88 812 ff).
3. Buläffigfeit der Schuldübernahme: Die DET ift bei allen
ER ältniffen zuläflig. Einer dem 8 399 ent{prechenden infOränkung hedan 5
e3 für die Schuldibernahme nicht, weil hei diefer ftet3 die Zuftimmung des Gläubige?
erforderlich ift. Dem Gläubiger, der zufolge $ 364 eine andere al8 die geicdhuldete Seiftund
an Erfüllungs Statt annehmen fann, muß e8 auch unbenommen fein, eine Sculdübernn0mk
jelbft in Jolden Zählen zu vereinbaren oder zu genehmigen, in welchen die Leiftung Dur
el anne als den urlorünalidhen Schulduer nicht vbne Veränderung ihres Kuba
erfolgen Kann.
Selbftyerftändlich aber feßt die Schuldübernahme eine gültige Schuld vor
Nicht unzuläffig ift au die Nebernahme zufünftiger Schulden mit der Wirkung, da ®
der Nebergang gleichzeitig mit der Entftehung der Schuld erfolgt. Unvolltommen e
erbindlichleiten (Borbem. S. 8) Können übernommen werden in dem Sinne, daß ihr
Wirkffamfkeit gegen den Nebernehmer ebenfo befchränkt bleibt, wie gegen den Urfchulonet-
Wengen Nebernahme redhtShängiger Schulden {. Bem. 1, lebter Äbi. oben. ,
4, Tragweite der Schuldübernahme: Ob die übernonmene Schuld fich auf Di
Hauptleiftung befchränkt oder ob au die Nebenleiftungen (Binfen, Kolten) mit über
nommen werden, ift eine jeweil8 für den einzelnen Kall zu enticheidende Tatiraae. VI
MM. U. 146 und Anm. 2 zu 8 401.
S 415,7)
Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart,
io hängt ihre Wirkjamfkeit von der Genehmigung des Gläubiger8ab. Die Genehmigung
fann erft erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die SO”
*) Literatur: Val. Mittei8, Zur Kritik des 8 123 BGB. in LB. Kahrg. 3 (1909
Sn yer im „Recht“ Kahra, 18 S, 626: Wer ft N SE Ren in deß