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V. Ubfdnitt: Schuldübernahme.
deren Wirkffamkeit von_ der Genehmigung des Gläubiger abhängt. Der
$ 415 bildet alfo eine Spezialanwendung des & 185.
‚Cine (iljhweigende Genehmigung {ft jedenfall in der Anftellung der. WA
von feiten des SGläubiger8 genen den Uebernehmer zu befinden. NGE. Bd. 19 S. 288
Bd. 33 S. 184. dem
3. Solange die Genehmigung nod) nicht erteilt it, hat der zwifchen, dem
Schuldner und dem Uebernehmer gefchlofene Nebernahmevertrag eine doppelte Wirkung‘
a) Der Nebernehmer wird durch den DBertrag paffiv gebunden un I
Weife, daß er, Jobald die Genehmigung des a an 6 <
desS bisherigen Schuldners in das Schuldverhältnis eintritt. ungleich W
der Nebernehmer dem bisherigen Schuldrer obligatorif OD verpflid en
den Gläubiger rechtzeitig, d. i. mit dem Eintritte der HZülligkeit der ordern
($ 271), zu befriedigen. Lektere Wirkung kommt dem Vertrage ne en
im Bmeitel zu, fofern alfo nicht ein anderer Wille der Vertragiehlie “er
erflärt oder aus den Umftänden zu entnehmen {{t. So kann 3. B. von den ng
trag{Oließenden gewollt Jein, daß im Sale der Verweigerung der Genehmigh
auch die obligatorifche Gebundenheit des Nebernehmers wegfallen foll. , in
Verpflichtung des Üebernehmers, dem bisherigen Schuldner die Senehmigıt
des Gläubiger zu verfchaffen, wird durch den Vertrag nicht begründet. ,
4. Cinwilligung (vorherige Zujtimmung, S 183)? Da die Genehmigung Mt Die
Intereffe des Gläubiger? erfordert wird, ift nach Analogie des S 185, welcher für at
ehanolung des Schuldübernahmevertrags zum Vorbild gedient hat A. B. 1, 411) ie
nehmen, daß auch eine vor dem Vertragsabjchlulje oder gleichzeitig mit diefem ertel S
Sinwilligung des Gläubiger8 die jolgrtige volle Wirkfamkeit der Schuldübernahme
derbeifthrt. Chenfo M. II, 145 und Planck Bem. 1 Aof. 2 zu 8 415. Et Tan
‚Einwilligung bis zum AbfOluffe des Vertrags widerrufen werden (8 183). al. NE fe
Bd. 60 S, 416, Sur. Wichr. 1906 S, 303, MNecht 1906 S. 681. 3 gemitgt, daß he
Sinwilligung allein dem Schuldner gegenüber erklärt it (a. M. Schollmeh®
S. 400). Auch die Genehmigung braucht ja nur dem Schuldner gegenüber erflärf werde X
Renntnis des Nebernehmers8 von der Einwilligung ift ebenfalls an Yich nicht in
forderlich; immerhin Kann bdiefe Kenntnis ein wertvolles Beweismoment bilden, ut
e8 fich um die a Hrage Handelt, ob bloße Srfüllungsübernahme oder befreien
Schuldübernahme gewollt it. ROSE. in Sur. Wichr. 1906 S. 304. , dem
Schollmeyer Bem. 2 ift der Anficht, daß die Einwilligung des Gläubiger8 3U a
zwijdhen Schuldner und Nebernehmer erft noch abzufhlieBenden YNebernahmeverfr
(& 183) nur dann mit der (nachträglichen) Genehmigung gleiche Wirkung Haben Sn
wenn fie im Einverjtändnis mit dem Schuldner und Üebernehmer erklärt fei. Vol. iD
gegen jedoch Bland Bem. 5 und Dernburg $ 156 V Bd. 2 S. 405. Der Üebernehmer wi a!
eineSwegS dadurch benachteiligt, dak im Falle einer Toldhen Einwilligung (yorherig®)
Yuftimmung) die Chufodternaum? Jofort mit dem Aoichluffe des Bertrags mwirkffam WE
Sin „UNeberlegungSrecht“, mie Schollmeyer a. a. D. annimmt, hat dem Nebernebmer DEF
Saß 3 Ubi. 1 de8 S 415 nicht gewährleiftet werden follen. 2
. 5, Bor Mitteilung der Nebernahme an den Gläubiger wird deflen Gr
ittmmung DE en übrigens nicht wirkjam d. bh. die befreiende Schn 8
übernahme joll immer nur mit Wiffen und Willen des Schuldners und Nebernehme .
Re werden. Die Genehmigung kann wirkffamnı erft erfolgen, wenn einer der Berirag
Oließenden, der Schuldner vder der Nebernehmer, dem Gläubiger die Schuldibe an
nahme mitgeteilt Hat. AS Orund diejer Vorfehrift wird in M. Il, 144 Anger FR
dem Gläubiger folle nicht das Mecht beigelegt werden, durch eine von den en
IchlieBenden gar nicht veranlaßte Genehmigung in das zwijchen ihnen beredete Vertrag ä
verhältnis einzugreifen und ihrem Rechte zur nachträglichen Aufhebung oder ANenderur®
des Vertrages zu präjudizieren, Auch Könnten die Vertragiehließenden durch das nmel %
gefchränfkte ‚Zugriffsrecht des Oläubiger8 in große Ungelegenheit geraten, wenn „tie nt
Unfenntnis von der erteilten Genehmigung den Vertrag unter fc aufbeben oher Amder
mürben. Im Übrigen vgl. Bem. 9. ,
6. Aufhebung bzw. Aenderung des Nebernahmebertrags: Bi zur Bis
nehbmigung fönnen die Barteien den Vertrag ändern oder aufheben. er
AHenderung oder Aufhebung kann aber nur durch den iübereinftimmenden Willen det Te
nr O | Ofen bewirkt werden. Der einfeitige Rücktritt eineS bderfelben it X
wirkfan.
7, Wilfürlihe Befriftung des Genehmigungsrecht8. Yeder der Bertraß®
iOhließenden hat das Recht, den Gläubiger unter eG einer Sril de
Crilärung über die Genehmigung aufzufordern. Sür die Sörilt it eine beitimm
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