Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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V. AbiOnitt: Scnldübernahme, 
Der 8 416 findet aber Anwendung bei Veräußerung eine8 mit einer Gypotbel 
belafteten Erbhbaurecdhtes. Vgl. Pland Bem. 1. Dagegen % MM. Schollmener Bem. 2, b 
zu $ 416, Rehbein Bem. 20 zu 88 414-419. 
x Vorgemerkte Hypotheken? Die Anwendbarkeit des 8 416 auf bloß vorgemerfte 
Hypotheken wird von ‚Dertmann, 2. Aufl. S. 291, Rehbein S. 427, Oberneck 11 S. 295 mif 
echt bejaht; eS genügt, daß zur Be der Nebernabhme die Hypotheken erft beding! 
Geftanden. Wenn Dagegen ihre Entitehung zwar vor dem EigentumsSübergang, aber erf 
in die Zeit nad dem Bertragihluß fällt, jo it $ 416 unanmendbar, der Erwerber, kann 
fie algdanı nur durch befonderen Nachtragsvertrag übernehmen. DVertmann, 2. Aufl. S- 291. 
Wenn die Hypothek vor der Eintragung des ESrwerbhers erlifcht, 1o tritt nad 
allgemeinen Grundfägen für den Erwerber die Nflicht zur vollen, durch Anrechnung nic 
mehr Sefchränkten Preiszahlung ein. Bal. RGE, bei GOruchot, Beitr. Bd. 31 ©. 936, 
Dertmann a. a. ©. 
. V. Bei Veräußerung und Erwerb in der Ziwangsbverfteigerung und Nebernahme 
der Hypothek durch den Erfteher findet 8 416 nach S 53 des Awangsverfteigerungs“ 
gefebeS enifpredhende Anwendung; als Beräußerer gilt der Schuldner. 
‚VI. Zür die MebergangsSzeit bi8 zur Anlegung des Grundbuchs ift zu hemerfen, 
daß die Beitimmungen des S 416 nicht unter Art. 189 ESG. fallen und daher Jofort MU 
dem Inkrafttreten des BGB. Geltung haben. Nur für die Mitteilung des VBeräußerers 
welde nach S 416 Abf. 2 Saß 1 erft erfolgen fann, wenn der Erwerber als Eigentum! 
in das ©rundbuch eingetragen ift, ent/cheidet ftatt des BHeitpunkteSs der Eintragung 7 
Grundduche der Zeitpunkt, .in welchem DdaZ Eigentum nach den bisherigen Gejeben, IM 
den Erwerber HOT it. Val. Art. 189 EG., Art. 175 Nr. 30, Art. 177 bayrifes 
AG. 3. BOB. und die Verh. der N. d. AWbg. des bayrifhen Landtags 1898/99 Beil 
Bd. 20 Abt. II, 35. Brot. d. Zul Gef Auge. S. 595, abgedr. in Becher, Mat. Abt. V 
S. 167; ferner bayır. Oberit, ®. vom 23, September 1904, Samml. (n. 5.) Bd. 5 ©. 441, 
Zeit 1904 S. 546, DE 582, 2 R HM EM 69 S. 58 Seuff. Arch. Bd. 60 S ® 
Hanf. SGer.3. eibl. amburg), Dertmann, 2. Yufl. ©. 293 Bem. 9. Z. Hi 
jedoch HE Bd. 58 S. 384. 
„. VIL Beweislait: Den Nachweis der Anzeige im Sinne de8 8 416 hat der Ver 
ünßerer zu führen bzw. Denen der fie behauptet. Den Gläubiger Irifft die Beweidlai 
N KO sa der feh3 Monate feine Weigerung erklärt hat. Val. Oberneck, 4. Aufl. 
SS. „ 308. 
8 417, 
Der Nebernehmer kann dem Gläubiger die Einwendungen entgegenjebel 
welche fi aus dem RechtsverhHältniffe zwijhen dem Gläubiger und dem bisherigen 
Schuldner ergeben. Eine dem bisherigen Schuldner zuftehende Korderung Iank 
er nicht aufrechnen. 
Aus dem der Schuldübernahme zu Grunde liegenden Rechtsverhältniffe zwi]he 
dem Yebernehmer und dem bisherigen Schuldner fann der Uebernehmer dem 
Släubiger gegenüber Einwendungen nicht herleiten. 
€, I, 316; II, 360; III, 411. . © 
Wirkungen der Schuldübernahme: Bei der Schuldüh ind folgende 
rechtlide Beziehungen zu unterfcheiden: Sul Sübeeabme Ab 4 
I. Der abitrakte Schuldübernahmebvertrag, ; 
Wie der Schuldübernehmer das Zuftandelommen diefes Vertrags und damit eilt 
Schulditbernahme beftreiten kann, {o fann er natürlich fih auch aller Einwendungen 
bedienen, die das Zuftandelommen Dderfelben entweder aus befonderen Gründen aus 
On oder feine Wirkfamkeit wieder aufheben (rechtShindernde oder vedhtövermihter 
Tatjachen). Hieher geben insbejondere der Einwand mangelnder Gejchaftsfahigteit 
eine8 der Vertragfeohließenden, Anfechtung des Vertrags wegen Krrtums, aralıftiger 
Täufhung, Zwang. | 
| x Sale einer Anfechtung wird der Unterfchied einer Schuldübernahme nach 8 414 
durch Vertrag mit dem Gläubiger, und nach S 415, durch Vertrag mit dem Schuldner 
unter Beitritt des Gläubigers, erheblich. 
a) Im Sale einer Schuldübernahme nach 8 414 muß die Anfechtungserklärung 
dem Gläubiger gegenüber abgegeben werden. 
») Im Zalle einer Schulditbernahme nad $ 415 muß die Anfechtungzerflärung 
dem Schuldner und dem Gläubiger aegenüber abaeaeben werden.
	        
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