EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 598
die Sozialversicherung nicht oder doch nur in einer sehr unvoll-
kommenen. Weise eine. Auslese der Wagnisse aus. Ausserdem
und unter einem ganz anderen Gesichtspunkte muss die Sozial-
versicherung, während eine gewerbliche Unternehmung stets
ihren Geschäftsbetrieb nach Belieben auf solche Zweige oder
solche Bezirke beschränken kann, in denen sie eine Quelle befrie-
gender Erfolge findet, ihre Dienste zu jeder Zeit und an jedem
Orte für jedes Wagnis zur Verfügung stellen, dessen Deckung
ihr das Gesetz auferlegt, und in bestimmten Gegenden oder bei
Wagnissen bestimmter Art sich bequemen, selbst mit dauerndem
Verlust zu arbeiten.
Beim Versuch, diese Vorzüge und Nachteile gegeneinander
abzuwägen, sieht man, wie schwierig es sein würde, auf nur
theoretische Erwägungen eine abschliessende Würdigung zu grün-
den, und wie wenig verständig es sein würde, in roher Weise die
Beiträge der Sozialversicherung mit den Tarifprämien einer
gewerblichen Unternehmung zu vergleichen. Aus dem Vorstehenden
ist nur festzustellen, dass in jedem Falle, wenn man lediglich
die allgemeinen Kosten in Betracht zieht (indem man üblicher-
weise unter diesem Ausdruck die verschiedenen Zuschläge zu-
sammenfasst, die zu dem Betrage der eigentlichen Leistungen
hinzutreten), diese Kosten im Verhältnis zu den gesamten Aus-
gaben in der Regel bei der Sozialversicherung viel geringer sein
müssen als bei der gewerblichen Versicherung.
Es bleibt jetzt noch übrig, die hauptsächlichen Bestandteile,
die unter den Verwaltungskosten der sozialen Pflichtversicherung
gegen Krankheit auftreten, aufzuzählen. Diese Kosten enthalten
namentlich :
die planmässige Tilgung der Kosten der Einrichtung, der
Unterhaltung und Erneuerung der Ausstattung (gegebenen-
falls mit Ausnahme der sanitären Einrichtung und Aus-
rüstung);
die Bezüge des von den Anstalten beschäftigten Verwaltungs-
personals; die sozialen Aufwendungen der Krankenkasse
für ihr Personal;
die Kosten der Feststellung des Eintritts des Versicherungs-
falles und die Kosten der Krankenkontrolle ;
4. die Kosten der Regelung von Streitfällen, welches auch
die zuständige Gerichtsbarkeit sein möge;
die Kosten, welche die Tätigkeit der verschiedenen vom
Gesetz geschaffenen Überwachungsorgane erfordert.
KRANKENVERSICHERUNG
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