Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 598 
die Sozialversicherung nicht oder doch nur in einer sehr unvoll- 
kommenen. Weise eine. Auslese der Wagnisse aus. Ausserdem 
und unter einem ganz anderen Gesichtspunkte muss die Sozial- 
versicherung, während eine gewerbliche Unternehmung stets 
ihren Geschäftsbetrieb nach Belieben auf solche Zweige oder 
solche Bezirke beschränken kann, in denen sie eine Quelle befrie- 
gender Erfolge findet, ihre Dienste zu jeder Zeit und an jedem 
Orte für jedes Wagnis zur Verfügung stellen, dessen Deckung 
ihr das Gesetz auferlegt, und in bestimmten Gegenden oder bei 
Wagnissen bestimmter Art sich bequemen, selbst mit dauerndem 
Verlust zu arbeiten. 
Beim Versuch, diese Vorzüge und Nachteile gegeneinander 
abzuwägen, sieht man, wie schwierig es sein würde, auf nur 
theoretische Erwägungen eine abschliessende Würdigung zu grün- 
den, und wie wenig verständig es sein würde, in roher Weise die 
Beiträge der Sozialversicherung mit den Tarifprämien einer 
gewerblichen Unternehmung zu vergleichen. Aus dem Vorstehenden 
ist nur festzustellen, dass in jedem Falle, wenn man lediglich 
die allgemeinen Kosten in Betracht zieht (indem man üblicher- 
weise unter diesem Ausdruck die verschiedenen Zuschläge zu- 
sammenfasst, die zu dem Betrage der eigentlichen Leistungen 
hinzutreten), diese Kosten im Verhältnis zu den gesamten Aus- 
gaben in der Regel bei der Sozialversicherung viel geringer sein 
müssen als bei der gewerblichen Versicherung. 
Es bleibt jetzt noch übrig, die hauptsächlichen Bestandteile, 
die unter den Verwaltungskosten der sozialen Pflichtversicherung 
gegen Krankheit auftreten, aufzuzählen. Diese Kosten enthalten 
namentlich : 
die planmässige Tilgung der Kosten der Einrichtung, der 
Unterhaltung und Erneuerung der Ausstattung (gegebenen- 
falls mit Ausnahme der sanitären Einrichtung und Aus- 
rüstung); 
die Bezüge des von den Anstalten beschäftigten Verwaltungs- 
personals; die sozialen Aufwendungen der Krankenkasse 
für ihr Personal; 
die Kosten der Feststellung des Eintritts des Versicherungs- 
falles und die Kosten der Krankenkontrolle ; 
4. die Kosten der Regelung von Streitfällen, welches auch 
die zuständige Gerichtsbarkeit sein möge; 
die Kosten, welche die Tätigkeit der verschiedenen vom 
Gesetz geschaffenen Überwachungsorgane erfordert. 
KRANKENVERSICHERUNG 
Ss
	        
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