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I. AbjOnitt: Inhalt der Schuldverhältnifie.
Standpunkte der relativen (fubjektiven) Neftimation. Nur ausnahmaweife findet im modernen
Recht eine Begrenzung der Schadenserfaßpfliht auf den objektiven (gemeinen) Sachwert {latt,
3. B. bein Frachtvertrag, HESS. S 430, im Verfiherungsbertrag. Daher gilt auch für das
BGB. grundfäßgli die relative Neftimation, al Schaden gilt das yerfünliche (fubz
jeftin-individuelNle) Interefje an der NidhtbefhHädigung, Diefer Srundfag fällt teilmeije zufjammen
nit der {Hon bet den Gloffjatoren Üblihen Unterfheidung zwifdhen fog. unmittelbarem und
mittelbarem Schaden (damnum circa rem und extra rem). Jn der Regel ijft alfo au der
jog. mittelbare Schaden zu erfegen d. h. der durch den weiteren Kaufalvertrag des fhädigen-
den Ereigniffe® innerhalb der Vermögensfphäre des Verleßten vermittelte Schaden. Nur wo
das Gefeß ausdrücklich den Schadenzerfaßg anf den gemeinen Wert heichränkt, ijt die objektive
Nejtimation anzuwenden; da BGB. fchreibt dieje vor, wenn e8 vom Erjaß de8 Werte8 ipricht
88 102, 256, 290). Der mittelbare Schaden, das Interefje begreift nicht nur den 199.
effektiven Schaden oder pofitiven Schaden, der in der Beeinträchtigung des {don vor-
handenen Bermögensftandes befteht (damnum emergens), fondern aud) den entgangenen
Bewinn (Iucrum cessans), f. & 252, Cine Grenze findet übrigens auch die relative Neftimation,
der mittelbare Schaden am Prinzip de3 jog. adäquaten Kaufalzufammenhangs (vgl. unten IID,
mweldeS Prinzip im BOB, alerdingSs nur in S 252 fülr den entaanagenen Gewinn einen
zefeßlichen AuSdrud erhalten Hat.
2,*) Eigenes und fremdes Intereffe: Zunächjt erjdheint e8 felbftverftändlih, daß auch
bei relativer Neftimation der Befchäbigte immer nur fein eigene8 Interefje in Rechnung
öringen fann, daß jedenfalls feine eigene Vermögen3- bzw. Intereffeniphäre die äußerfte
Yrenze de in mittelbaren Schaden verfolabaren Kaufalzufammenhanas bildet. Dies {chliebt
jedoch nicht au3, daß
a) bei einem und demfelben Häbigenden Ereignis die Intereffen mehrerer
Berfonen foinzidieren (Moinzidenzintereffe). Beifpiel: Dem Bauunter-
nehmer A wird die rechtzeitige Herfielung des BauZ durch Lieferung [hadhafter
Matertalien jeiten8 des T (Tertiu&) unmöglich gemacht. AI Gejhädigter er[dheint
ofer in erfter Sinie der Bauherr B. AWber da3 Intereffe des A Loinzidiert mit
demjenigen de3 B, da A diefem ex locato Haftbar ijft. Soweit A Htiefitr
5aftet, fann er zweifelloS das Interefie de8 B als fein eigenes gegen T
geltend machen. In Wahrheit ift hier nur ein einziger Schaden und eine
Ainzige gefhäbigte Berjon vorhanden. Ein joldhes Koinzidenzintereffe Hiegt
aud) bann bor, wenn das eigene Intereffe des A nur in feiner Erfaßpflicht
defteht, 3. 5. wenn dem Unternehmer, dem Verwahrer, dem Mieter anver-
‚raute Sachen befjdhädigt werden. Nach dem Srundjaß der Naturalherftellung
beichränft fi jedoch der Erfaßanfpruch des A gegen T, fofern e8 fich nicht
um Verlegung einer Perfon oder Sache Handelt, auf Befreiung von feiner
Haftpflicht gegenüber dem T, bei Entziehung von Gegenjtänden auf Rüd-
leiftung derjelben an T. Vogl. Regel8berger, Jherings Yahıb. Bd. 41 S. 251 ff.,
Denwig, Verträge zugunjtien Dritter S, 82 ff., Dertmann, Recht der Schuldverh.,
2. Yufl. S. 238, v. Zhur, Griünhut3 Ztfhr. Bd. 25 S. 541.
Uebrigens findet au hier dem T gegenüber eine Begrenzung der
Erjagpiliht dur das Prinzip des adäquaten Schadenserfaßes (vgl. unter III)
itatf und zwar nicht nur bei Fonkurrierendem Verjchulden des A, in welchem
Falle S 254 Ubf. 2 auZdrücklich darauf hHinweijt. Beifpiel: Der Unternehmer
A hat dem B die rechtzeitige GHerfielung unter einer hohen Vertragsitrafe
beriprochen. Ob A von T auch Befreiung von diejem Anfhpruch verlanaen
*) Ziteratur: Burchardt, Der SchabenZerfaßanfpruch des Forderungsberechtigten
uf{w., Tübingen 1901; Crome S. 74, 76; Fildher, Der Schaden nah BGB. S. 76 ff. }
Hellwig, Verträge uuf Leiftung an Dritte S. 82 ff; v, Thur, Yur. Wichr. Bd. 43 S. 582 ff.,
Bb. 47 S. 88 ff.; Negelsberger, Ihering8 Jahıb. Bd 41 S. 251 fl.} v. Thur, Grün-
aut3 Rtichr. Bd. 25 S. 259 ff.: Dertmann. 2. Aufl. S. 23 ff.