1. Titel: Verpfligtung zur Leiftung. Vorbemerkungen zu den 58 249-255. 39
richtig bemerkt, den Gläubiger unter Umständen noch zu einem weiteren Ber:
jahren nad) 8 283 nötigen.
Der Gläubiger ann nad 8 251 Geldentihäbigung verlangen, joweit
die Herftelung nicht möglidh oder ZUt Entfqhädigung nidht genügend ift. Zu
beachten ijt vor allem, daß die eigentlide Naturalreftitution den Schaden
immer nur zeitlig begrenzen kann, feine Weiterbermwiclung hemmt und den bis
dahin entfiandenen Schaden unberührt läßt. Bal. Degenkolb, Archiv f. 5.
ztpifijt. Praxis Bd. 76 S. 21 fj. Richtig bemerkt land, Komm. II (3) S. 21
Erl. d: „Nur für die Zukunft muß ein gleicher Zujtand hergeftellt werden, wie
er beftanden Haben würde, wenn der zum Schadenzerfaß verpfligtende Umftand
nicht eingetreten wäre. Für die Nachteile, welde der Gläubiger
dadurch erlitten Hat, daß der fraglige Zuftand in der Zwiidhen-
zeit night beitand, it immer Erjag in Geld zu feiften.“ Im
übrigen {ft e3 Tatfrage, inwieweit eine Wiederherftelung, beifpiel2weije Heilung
rörperliher Verlegung oder Reparatur einer Sache, al? möglich oder ge
mügend zu erachten ijt. land, Komm. II (3) S. 22d meint, daß durd
Lieferung einer anderen Sache, mag diejelbe auch genau von derfelben Art und
Güte fein, mie die entzugene, niemal8 der Herftelungspflicht genügt werde,
vgl. dagegen Dertmann Erl. 2 zu 8 249, ferner, daß eine außgebefjerte Sache
itreng genommen niemals denfelben Wert Habe, wie eine unbefchädigte. Diefe
Behauptung dürfte zu weit gehen, wenngleid fie in den meiften Fällen zu»
treffen wird. Aber vgl. in erfterer Hinfigt 1. 9 pr. 1. 60 pr. D. Jocat. 19, 2,
Die Frage it nad Treu und Glauben nit Nückficht auf die VerfkehrSfitte zu
prüfen. Val. Windjheid-Kipp II S. 60.
3. Der Grjakpflichtige kanıt die NMaturalreftitution ablehnen und fih durch Geld
entihädigung befreien, wenn „die Herftellung nur mit unverhältnismähigen Auf:
wendungen möglich ift“ (S 251 Sat 2). Beijpiel: Die Reparatur einer Maijcdhine älteren
Syftem3 kann unverhältnismäßig mehr foften, als Bahlung de3 Geldbetrags, der Zur Un:
jhaffung einer möglicherweife weit befferen Mafichine neuen Syftem3 genügt. In diejem
Sal würde daZ Verlangen des Gläubiger nach Raturalherftelung eine undilige an Schilane
ftreifende Belaftung des Erfjagpflidhtigen daritellen. Val. Bem. 5, bh zu 8 251.
H. Umfang des Schadenserinkes. Giaene8 und fremdes Interelie bei Sıhadenderfaß
aus Berträgen:
1. Der Umfang des Schadenzerjaßes fanıt in doppelter Weife Lemefjen merden, ent:
weder objektiv oder abfolut, d. hH. rein nach dem objektiven Geldwert des gefhuldeten,
beidäbdigten, vernichteten Objett8, {o daß alfo die rein individuellen Momente diejfe8 heftimmten
ForderungsSverhältnifie& gar nit mit in Rednung kommen (objeftive Neftimation); oder
aber relativ oder fubjektiv, fo daß der relative Wert einer Leiftung von diefem Bes
Hagten an jenen Mläger, die nachteilige Einwirkung der unterbliebenen Leitung oder des
begangenen Deliltz auf diefeS beftimmte Vermögen ermittelt werden muß (relative Nefti:
mation). Die objektive Nejtimation gelangt jtet3 zu demfelben Kefultat, möge der Gläubiger
biefer oder jener fein; fie befränkt {ih fediglig auf den zunächjt betroffenen Punkt: die
Sache; die Rücwirkung diefes Punktes auf das ganze Vermögen — gerade der Umftiand,
der eine Verjchiedenheit des Schaden3 in den einzelnen Fällen begründen fönnte — ift für
fie völlig gleichgültig. Die relative Nejtimation Hingegen verfolgt die Schwingungen der in
Frage {tehenden Tatiache innerhalb diefe8 bejtimmten Vermögens, und je nach den bejonderen
Vorausiegungen reihen dieje oft weiter, oft weniger weit. Bol. D. Shering, SGeift des röm.
Rechts NS. 111 ff., wo die befonderen legislativen und praktifgen Vorzüge jowohl der
einen wie der anderen Aıt der SchadenSberednung erörtert find. Während da3 ültere
römtidhe Recht (val. v. Ihering a. a. DO.) und das ältere deutiche Recht fih in der Regel mit
der objettiven NMejtimation begnügten (vgl. wegen des älteren Ddeutichen Kecht3 Häusler,
Inititutionen S 15 e), iteht da3 moderne NMecht mit dem Randektenreht arundjäglih auf dem
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