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VI. Ubfnitt: Mehrheit von Schuldnern und SGläubigern.
Aug ein concursus duarum causarum Iucrativarum (val. Borbem. 30
5. Titel V, 9S. 343 f. oben) dürfte nach richtiger Auffafjung der Erfüllung Ste
zuachten fein und daher das Schuldverhältnis zugunijten aller Gefamtichhr Oo
gefamtzerjtörlich) zum Erlöfden bringen. Wenn beifpiel8weife dem £ Der
A und B gejamtfchuldnerifch ein Schenkungsverfprechen mit Wahired Geb
Schuldner erteilt it, demzufolge ihın entweder die Sache a oder die S ed
zu befchaffen ift, und X nunmehr die Sache a von dritter Seite auf Tel
(ufrativer Zuwendung erlangt hat, fo werden beide Sefamthulne De
au) derjenige, der etma die Sache b gewählt hat, vorausgefebt, SO int
andere die Sache a gewählt Hatte, (Änder8 freilidh, wenn beide Ge CD
[cOuldrer die Wahl auf die Sache b erklärt haben; lepternfalls Ü ‚Del
fein concursus c, 1. nor). Val. hiezu Hartmann, Obligation S. 140, Reihe
Schuldmitübernahme S. 487.
e) Zür den Erlaß gibt S$ 423 eine Sonderbefitimmung.
4. Ausgleigungspflicht, Ueber das NRecht des Sejamtfchuldner8, weicher de
eine gemäß S 422 bewirkte Leiltung bie übrigen Gefamt{huldner befreit hat, von lebte
Ausgleichung zu verlangen, f. 8 426. -
5. Der 8 A feine Anwendung auf Bürgfhaftsverhältniffe, N H
Verhältnis des den Gläubiger befriedigenden Bürgen durch S 774 felbftändig gerege Die
Der Bürge kann durch Safran zwar nicht die Hauptverbindlichkfeit, wohl aber ion
EEE N wodurch die TE gegen den Hauptfchuldner AUT
übergeht. NOS, Bd. 53 S. 403; Jur. Wichr. 1903 Beil. 56.
6. Soweit nach $ 267 die Erfüllung durch einen Dritten erfolgen fan
werden bie fämtlidhen Gefamtfchuldner befreit. Die Defriedigung tritt aber nicht ein, 0 fe
nach befonderen Borfchriften die Forderung en die Befreiung des Gläubiger8 von fe
de8 Dritten auf diefen übergeht. Val. Rland Bem. 1 zu $S 492,
8 423. *)
Ein zwijchen dem Gläubiger und einem Sejammtfchuldner vereinbarter Grlaß
wirft au) für die übrigen Schuldrer, wenn die Vertragijchliekenden das aand®
Schuldverhältnif aufheben wollten.
& I, 382: II, 366; MIT, 417.
1. Unter „Erlaß“ wird in S 423 nicht bloß der Erlaßvertrag nach 8 397 Abi. F
fondern auch der in & 397 Abfj. 2 behandelte negative Schuldanerkennungsvertrag Den
fanden. Der Srlaß iit objektiv wirffam nur, wenn der Wille derjenigen Vertragstet 2
weldhe den Erlaß vereinbart haben, darauf gerichtet mar, daS ganze Sch uldverhältnr
anfzuheben. Der Wille der Bertragichließenden braucht nicht auZdrücklich erklärt zu wer f 0
€ genügt, wenn er auß den Umitänden zu entnehmen ift. Die Ablicht eines Erla bie
in rem wird in der Regel auS der Erteilung einer borbehaltlofen Quittung De
Schuld oder aus der Rückgabe des Schuldicheinz zu folgern fein, Ennecceru8, Sehrd-
4./5. Aufl. S. 249 Anm. 7, Dernburg, Bürgerl. R. 11 S, 494. {d
Das „ganze Schuldverhältnis“ bedeutet hier „das Schuldverhältniz allen Schu ‘436
nern gegenüber“, jei e& zum ganzen Betrag oder zu einem Teilbetrage. R I, 435, 508
Mach der N des 8 423 muß derjenige, welcher fich auf die Aufhebung :
DE U eS beruft, einen hierauf gerichteten Willen der Vertraaichlieken
eweijen.
Auch der mit einem Biürgen abgefchloffene Erlaßvertrag hat im Zweifel hm
perfönlide Wirkıng und erftrect ®ich nicht auf die Mitbürgen; dagegen hat ber mit ® en
Hauptidhuldner abgefchloNene Erlaßvertrag immer die Wirkung, daß auch die BUra
befreit werden. Vol. Pland Bem. 1 zu $ 423. ”
Ueber die Ansgleidhungspflicht beim Erlafle 1. $ 426 Bem. 4.
?. Der VBergleidh zwifhen dem Gläubiger und einem Gejamt{Huldner wirft: 8
a) foweit er {ih al8 Erfüllung oder al8 eine Leiltung an Erfüllung
Statt darftellt, nach 8 422 objektiv. N 87
b) Enthält der Vergleich einen Erlaß verbunden mit einem Erfüllung
berfpredhen, fo finden die Beftimmungen über den Erlaß Anwendung
jebocdh mit dem jelbftverftändlihen Zufaße, daß die übrigen SefamtfOulde,
wenn fie fi auf den Erlaß berufen, auch das im Vergleich enthaltene
HillungSverfprechen gegen {ich gelten Iafen miüflen.
N
ı Siteratur: Schulz, Rüdgriff und MWeiterarift S. 78