Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VI. Ubfnitt: Mehrheit von Schuldnern und SGläubigern. 
Aug ein concursus duarum causarum Iucrativarum (val. Borbem. 30 
5. Titel V, 9S. 343 f. oben) dürfte nach richtiger Auffafjung der Erfüllung Ste 
zuachten fein und daher das Schuldverhältnis zugunijten aller Gefamtichhr Oo 
gefamtzerjtörlich) zum Erlöfden bringen. Wenn beifpiel8weife dem £ Der 
A und B gejamtfchuldnerifch ein Schenkungsverfprechen mit Wahired Geb 
Schuldner erteilt it, demzufolge ihın entweder die Sache a oder die S ed 
zu befchaffen ift, und X nunmehr die Sache a von dritter Seite auf Tel 
(ufrativer Zuwendung erlangt hat, fo werden beide Sefamthulne De 
au) derjenige, der etma die Sache b gewählt hat, vorausgefebt, SO int 
andere die Sache a gewählt Hatte, (Änder8 freilidh, wenn beide Ge CD 
[cOuldrer die Wahl auf die Sache b erklärt haben; lepternfalls Ü ‚Del 
fein concursus c, 1. nor). Val. hiezu Hartmann, Obligation S. 140, Reihe 
Schuldmitübernahme S. 487. 
e) Zür den Erlaß gibt S$ 423 eine Sonderbefitimmung. 
4. Ausgleigungspflicht, Ueber das NRecht des Sejamtfchuldner8, weicher de 
eine gemäß S 422 bewirkte Leiltung bie übrigen Gefamt{huldner befreit hat, von lebte 
Ausgleichung zu verlangen, f. 8 426. - 
5. Der 8 A feine Anwendung auf Bürgfhaftsverhältniffe, N H 
Verhältnis des den Gläubiger befriedigenden Bürgen durch S 774 felbftändig gerege Die 
Der Bürge kann durch Safran zwar nicht die Hauptverbindlichkfeit, wohl aber ion 
EEE N wodurch die TE gegen den Hauptfchuldner AUT 
übergeht. NOS, Bd. 53 S. 403; Jur. Wichr. 1903 Beil. 56. 
6. Soweit nach $ 267 die Erfüllung durch einen Dritten erfolgen fan 
werden bie fämtlidhen Gefamtfchuldner befreit. Die Defriedigung tritt aber nicht ein, 0 fe 
nach befonderen Borfchriften die Forderung en die Befreiung des Gläubiger8 von fe 
de8 Dritten auf diefen übergeht. Val. Rland Bem. 1 zu $S 492, 
8 423. *) 
Ein zwijchen dem Gläubiger und einem Sejammtfchuldner vereinbarter Grlaß 
wirft au) für die übrigen Schuldrer, wenn die Vertragijchliekenden das aand® 
Schuldverhältnif aufheben wollten. 
& I, 382: II, 366; MIT, 417. 
1. Unter „Erlaß“ wird in S 423 nicht bloß der Erlaßvertrag nach 8 397 Abi. F 
fondern auch der in & 397 Abfj. 2 behandelte negative Schuldanerkennungsvertrag Den 
fanden. Der Srlaß iit objektiv wirffam nur, wenn der Wille derjenigen Vertragstet 2 
weldhe den Erlaß vereinbart haben, darauf gerichtet mar, daS ganze Sch uldverhältnr 
anfzuheben. Der Wille der Bertragichließenden braucht nicht auZdrücklich erklärt zu wer f 0 
€ genügt, wenn er auß den Umitänden zu entnehmen ift. Die Ablicht eines Erla bie 
in rem wird in der Regel auS der Erteilung einer borbehaltlofen Quittung De 
Schuld oder aus der Rückgabe des Schuldicheinz zu folgern fein, Ennecceru8, Sehrd- 
4./5. Aufl. S. 249 Anm. 7, Dernburg, Bürgerl. R. 11 S, 494. {d 
Das „ganze Schuldverhältnis“ bedeutet hier „das Schuldverhältniz allen Schu ‘436 
nern gegenüber“, jei e& zum ganzen Betrag oder zu einem Teilbetrage. R I, 435, 508 
Mach der N des 8 423 muß derjenige, welcher fich auf die Aufhebung : 
DE U eS beruft, einen hierauf gerichteten Willen der Vertraaichlieken 
eweijen. 
Auch der mit einem Biürgen abgefchloffene Erlaßvertrag hat im Zweifel hm 
perfönlide Wirkıng und erftrect ®ich nicht auf die Mitbürgen; dagegen hat ber mit ® en 
Hauptidhuldner abgefchloNene Erlaßvertrag immer die Wirkung, daß auch die BUra 
befreit werden. Vol. Pland Bem. 1 zu $ 423. ” 
Ueber die Ansgleidhungspflicht beim Erlafle 1. $ 426 Bem. 4. 
?. Der VBergleidh zwifhen dem Gläubiger und einem Gejamt{Huldner wirft: 8 
a) foweit er {ih al8 Erfüllung oder al8 eine Leiltung an Erfüllung 
Statt darftellt, nach 8 422 objektiv. N 87 
b) Enthält der Vergleich einen Erlaß verbunden mit einem Erfüllung 
berfpredhen, fo finden die Beftimmungen über den Erlaß Anwendung 
jebocdh mit dem jelbftverftändlihen Zufaße, daß die übrigen SefamtfOulde, 
wenn fie fi auf den Erlaß berufen, auch das im Vergleich enthaltene 
HillungSverfprechen gegen {ich gelten Iafen miüflen. 
N 
ı Siteratur: Schulz, Rüdgriff und MWeiterarift S. 78
	        
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