302 VI. Wbidhnitt: Mehrheit von Schuldrern und Gläubigern.
„4. Berfönligh Gloß fubjektiv) wirkende Tatfaden: Tragweite der Bor
IOrcift, ihre rein dispofitive Bedeutung: Nach $ 421 i{t der Zweck des Gefamt-
Ihuldverhältnifies im Sinne des BOB. darin zu finden, daß dem ®läubiger neben
unbedingter Wahlfreiheit Bequemlichkeit der Anfpruchsverfolgung) auch die denkbar größte
Sicherheit der Erfüllung gewährt werden {ol (8421 Sag 2), Yır Dil er einheitliche Zweck 1chaff
auch eine gewijie Einheitlichkeit des Gefamt{huldverhältnifies (vgl. BYorbem. IN, 2, b, S. 484%),
im übrigen bleibt durch diefe ten die Selbjtändigkeit der einzelnen „aftumge '
Schuldverbältniffe im engeren Sinne unberührt. Hieraus ergibt fich die Regel des S 425,
der zufolge anderen d.h. alle in den Dißberigen 8$ 422—424 nicht behandelten Tatlachen
„nur für oder nn Sefamtfchuldner wirken“ follen, in deflen Berfon fie eintreten
Die an und für (ich TeHperftänb ih nur dispofitibe Bedeutung diefer Kege
wird aber noch ausdrücklich durch den Zufjaß Hargeftellt: „fotweit fih nicht aus Dem
Schuldverbältniffe ein Anderes ergibt“. ,
DE hat das BOB. durch diefen Dufaß die alte Unterfjcheidung zwifden
Korreal- und Solidarobligation nicht wieder einführen, wohl aber die Möglichkeit aner“
fennen wollen, daß in einem einzelnen fonfreten Gefamt{huldverhältnifl®
au anderen einzelnen Tatjachen, al8 den in SS 422—425 behandelten, eine gefamtzer 51
fiche Wirkung beigelegt werden könne. — Val, insbejondere Binder, Die Äorrenlobligation
S. 572 ff. gegen Schott, Neber Zeition und Korrenalobligation 1897 S. 73 ff. Der Swen
des einzelnen Gefamtichuldverhältniffes kann eben weiter gehen, al8 das BOB. regel
mäßig vorausfebt; er fann nicht bloß darin aufgehen, dem Gläubiger Bequemlichkeit Det
Antpruchsverfolgung und Sicherung gegen die Zahlungsunfähigkeit eines einzelnen Se:
famtichuldner8 zu gewähren; e8 Kann vielmehr im einzelnen alle und in verfchiedenen
Beziehungen auch eine ED Vertretung der Gefamtfhuldner, EIN
Hüreinanderhaften berjelben et fein. Diejem Gedanken, dem Se
danken ber fog. griehifdhen Korrealität (vgl. Binder a. a. OD. S. 590), trägt das HGB. durd
feinen Zujaß Kechnung. Ob und wieweit in einem fonkreten Schuldverbältnifie dieler
Gedanke den VBertragsablidhten entfpricht, ift aus dem Zwecke zu entnehmen, Den va
Larteien bei der Eingehung des Gejamtichuldverhältnifies verfolgt haben. Bol. Lian
Dem. 1 zu 8 425. af
3, Die Kegel und ihre Folgen: Wbf. 2 gibt nur eine Heitpielzweife Aufl“
3öhlung ber praktifh wichtigjten nach der RMegel des ai. 1 bloß Tugielie (in personam)
wirkenden Tatfachen: w
a) Kündigung. Durdh die Aündigung, die von einem Gefamtichuldrer aus
gebt oder an einen Gefamtichuldner gerichtet i{t, wird he Verbind“
Kichteit fällig. EU wirkt felbifver|tändlich die Hündigung auch füx DIE
übrigen Gejamtfhuldner, wenn der Kindigende Gefamt{huldner in Ve!
trefung der andern Schuldner gehandelt hat. (8 164.)
Berzug. Dur die Mahnung kommt nur derjenige Schuldner in Beräuß,
an welchen die Mahnung ergangen ift. Die Sn des Leiftungsverzuß
(8$ 286—290) treten nur auf Seite desjenigen Schuldners ein, der in Verzug
geraten ijt; Jind mehrere Zatfacdhen erforderlich, um den Berzug zu begründen
jo müjjen dieje mehreren Tatjachen zwifdhden dem Gläubiger und vdemjelber
Schuldner eingetreten fein. {% für die Leiftung eine Beit nah dem Kalender
beftimmt (& 284 2bf. 2), Io fommen mit dem Eintritte diefe8 HZeituunktes
alle Gefamtjchuldner in Verzug. .
Sind die A, de8 Leiftungsverzugs (8 284) hei fämtlichen
Schuldnern vorhanden und kommt ein einzelner Sefamtfehuldner aus dent
Grunde nicht in Verzug, weil er das Unterbleiben der Leiftung nicht 3U
Ent dr ($ 285), 10 bat dies auf den Verzug der übrigen Schuldner
einen Einfluß. ,
Auch Dei dem in Anwendung des & 326 gegebenen AUnfpruch aut
Schadenserfaß find die Borausjebungen nur aus der Kerton de8 in Anfpru®
Ve emm ehe Gefamtihuldners zu beurteilen. Beifpielsweife wirkt die CE“
ra ga des nicht ausgefdhiedenen Handelsgejelljchafter8 nur di“
AO Jr OP und gegen den AuSgeichiedenen ift ein Se
erfaßanipruch ua 326 mange rfüllungsweigerung nicht begrünDdel
NOS. 065 S. 26 ff, Sur. Blchr. 1907 €. %5 Bi. 14. % {
Verihulden (SS 276—279). Das BGB. folgt hier der allgemeinen Kegel,
daß für ein Verjchulden nur derjenige haftet, Dem das Verfulden Zur Saft
Fällt, 9. IL, 159,
Sn pigelnen il m ET SEE BEE ” u Bei
% Haftung au aDdensSerjaß wegen NMidhterfüllung D
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