8 425.
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Sefamtichuldrer haftet, den das Nerfehulden trifft; die übrigen find
befreit, Doch kann der andere Gefreite) Gejamt{huldner, wenn der
Suite Segenftand in feinem und des Fahrläffigen Mitidhuldners
Sigentum ftand, verpflichtet jein, den ihn genen den fahrläffigen
Mitidhuldner zuftehenden Erfaßanfpruch an den Gläubiger abzutreten
8 281). Bol. Scohollmeyer Bem. 1, € zu $ 425.
Merichledhterung des Leiltungsgegenitandes durch Verihulden
eines GejamtfhuldnerS. Yurf Schadenserjaß haftet nur derjenige, in
defjen Berfon das Nerfchulden lieat, hinjichtlih des verfchlechterten
SegenitandeS haften die übrigen Sejamt/huldner weiter; wird Die
N etana durch Verjdhulden des einen SGejamtihuldners erfhmwert,
3. DB. e8 find mehrere Eremplare einer fchon felten gewordenen Gattung
zu leiften und der eine Geiamt]huldner zerjtört En oder fahr=
(affig eine Anzahl von Exemplaren diefer Gattung, 10 hat dieS auf
Sie Ceiftungspfliht de8 andern feinen Einfluß. SUR eT a. a. D.
Rücktrittsrecht des Gläubigers nach 8325 Abi. 1 Sag 2.
Dasfelbe ft nur dem {Huldhaften Gefamt{huldner Sehen zu-
(älfıg. Beifpiel (nad Schollmeyer a. 0. D.): Zwei Miteigentümer
ziner beitimmten Weizenmenge haben diefe in einem gemeinfchaftlichen
Bertrage verkauft (S 427); der eine MNerkäufer verjät einen Teil Des
WeizenZ auf fein Orundftüd; der Mitverkäufer behält das Recht auf
Lieferung des WeizenreiteS genen dem bverbältnismäßigen Zeil Des
Aautpreiteß.
Küctrittaäreht des Gläubiger5s oder Schadenserfaßb-
anipruch wegen Nichterfüllung nah 8326. S, oben zu 2, b.
a) Unmöglichkeit der Qeiftung. Bol. die Borbem. zu den 88 275—92883.
x) Die objektive Unmöglichkeit. Sit die Unmöglichkeit von feinem
der Gejamt{chuldner zu vertreten, {o werden fie alle von der Ver
pflidhtung zur Qeiftung frei. S 275 Wof. 1.) Hat nur ein Gefamt-
ihuldner Die Unmöglichkeit zu vertreten, {o gilt für die anderen die
Unmöglichkeit al3 eine zufällige. Während der erftere nach SS 280,
395 dem Släubiger haftbar WE werden die anderen von der Vers
pflichtung zur Leiftung befreit (8 275 Abf. 1, $ 323).
Kenn mehrere Gefamt{huldner Pa die Unmöglich:
feit zu vertreten haben (fonjunktive Mitverurfadhung nach Reichel
S. 418 ff), fo haften fie auch für den SchadenserJaß gefamtt OHuldneriicdh,
ROE. Bio. 67 S. 260, Keichel, Schuldmitibernahme S. 418. Hat
neben einem Berjchulden der Gejamt{huldner noch ein Mitverfhulden
des Gläubiger8 zur GHerbeiführung der DE mitgewirkt, 10
fommt 8 254 zur Anwendung, vol. Cohn in Gruchot3 Beitr, Bd. 43
S. 384 ff. (Beifpiel einer Schuldverteihmg hei Reichel a. a. D. S. 418 f.).
Bu unter[Oheiden von der Kfonjunktiven EEE EA if{t der
a {06. disjunktiver Berurfachung d.h. der Fall, daß zwar feit=
tebt, daß einer der Sefamtfhuldner die Unmöglichkeit zu vertreten
hat, nicht aber, welcher. Bweifello8 ift in Diefem Kalle zunächit
$ 282 (Beweislaft des Schuldners) zu herückfichtigen, e8 hat darnadch
jeder Gefamtichuldner für den Schaden gefamt]Huldnerifch aufzu=
fommen, {o lange er nicht den Nachweis führt, daß er ihn nicht vers
urfacht hat, Hu wenn im allgemeinen fejtjtebt, Daß nur einer von
N die Unmöglichkeit verurfacht und verichuldet haben kann. Val.
Reichel a. a. OD. S. 420.
Die {ubjektive Unmöglichkeit. Sit ein Gefamtfhuldner unvermögend
ah die gefhuldete Leiftung zu Gewirken, 10 wird Hiedurch Die
Berpflichtung der Kbhrigen Sejamtichuldrer nicht berührt. Derjenige
Sefamtichuldner, in dejfen Berfon das Unvermögen zur Leiftung ein
getreten ijt, wird von Der Verpflichtung frei, wenn er fein Unvdermögen
nicht 3u vertreten hat & 275 Ubi. 2), andernfalls haftet er dem
‚ Gfäubiger nach Maßgabe der S$ 280, 325. ,
B) Gerjähzung (88 194 ff). Da der eine Gefamtfchuldner bedingt oder
betagt, Der andere unbedingt oder unbetagt bei fann (f. Bem. 3 zu 8 421),
jo it e& möglich, daß gegen den einen Sn ner die er prunaSie früher
abläuft, al8 gegen den andern. (S 198). Hievon abgefehen kann au infolge
der bloß Deinem Wirkung der Unterbrechung und Hemmung der VBer-
jährung der Ablauf der Merjährungsfrift für die verfühiedenen Schuldner
ein herichiedener jein. S$it Der Anipruch in der Richtung gegen einen Ge
3)